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Gemeinnütziger Fonds, Betriebsbeitrag 2023–2027 an die Zoo Zürich AG, Gewährung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. September 2022

1264. Gemeinnütziger Fonds (Betriebsbeitrag 2023–2027 an die Zoo Zürich AG) Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Ge- nehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausge- schlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auf‌lagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auf- ‌lagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nach- träglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist ein Betriebsbeitrag von jährlich Fr. 3 360 200 für die Jahre 2023 bis 2027, insgesamt Fr. 16 801 000, welcher der Genehmigung des Kantonsrates bedarf. Die erforderlichen Stellungnahmen der betroffenen Fachdirektionen zum Gesuch wurden eingeholt. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 eingestellt und der Fonds kann diese Verpflichtung mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.

Erwägungen

A. Beitragsgesuch 1. Ausgangslage Die Zoo Zürich AG (Zoo, ehemals Genossenschaft Zoologischer Garten Zürich) wird von Stadt und Kanton Zürich seit 1961 mit gleich hohen jährlichen Betriebsbeiträgen unterstützt. Sie betrugen anfäng- lich je Fr. 75 000 im Jahr, wurden 1968 auf Fr. 220 000 erhöht und in der Folge stufenweise angehoben. Seit 2011 beträgt der jährlich zu leistende Betriebsbeitrag für Stadt und Kanton je Fr. 3 343 500 (RRB Nr. 1454/2011). Zusätzlich zu den Betriebsbeiträgen sind dem Zoo für die Sanierung, den Aus- und Neubau von Gebäuden und Anlagen seit 1945 jeweils von Stadt und Kanton gleich hohe Investitionsbeiträge ausgerichtet worden, letztmals vom Kanton mit Vorlage 5658 Fr. 7 800 000 für Investitionen in den Jahren 2020 bis 2030. Die Investitionsbeiträge wurden bisher jeweils aus dem Gemein- nützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds bzw. Fonds für gemeinnützige Zwecke) ausgerichtet, die Betriebsbeiträge seit 1993 (zuvor aus ordent- lichen Staatsmitteln).

2. Mehraufwendungen (Betriebsbeitrag) Für die Angestellten des Zoos gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für das Personal der Stadt Zürich. Es entspricht deshalb einer langjährigen Praxis von Stadt und Kanton, die Mehrauf- wendungen für die teuerungsbedingten Anpassungen der Löhne des Zoopersonals und die notwendigen Beträge für den Einkauf der Lohn- erhöhungen in die Versicherungskasse zu übernehmen. Dies insbeson- dere, weil der Zoo nicht in der Lage ist, diese Mehrbelastungen zu tragen. Die Stadt prüft jeweils die Anträge und Unterlagen eingehend und legt dem Gemeinderat einen entsprechenden Antrag vor. Der Kanton hat sich bisher durch Beschlüsse des Regierungsrates jeweils im gleichen Mass wie die Stadt an den Mehraufwendungen beteiligt. Dies hat zur heutigen Höhe des Betriebsbeitrags geführt (vgl. Ziff. 1). Gemäss Angaben der Stadt Zürich ist mit Wirkung ab 1. April 2022 eine teuerungsbedingte Anpas- sung des Beitrags um 0,5% vorgesehen. Dadurch fällt der Beitrag im Jahr 2022 um Fr. 12 500 und in den Jahren ab 2023 um jeweils Fr. 16 700 höher aus als bisher. Die Beitragserhöhung für 2022 wird entsprechend der bisherigen Praxis dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Zur Vereinfachung der Abläufe und Verfahren soll die Freigabe allfäl- liger Mehraufwendungen im Geltungszeitraum dieses Beschlusses neu durch die Finanzdirektion erfolgen statt wie bisher durch den Regie- rungsrat. 3. Gesetzliche Grundlage Eine gesetzliche Verpflichtung des Staates, die vielfältigen Aufgaben, die der Zoo wahrnimmt, zu fördern, besteht nicht. Der Zoo gilt insbe- sondere nicht als kulturelle Institution im Sinne des Kulturförderungs- gesetzes (LS 440.1). Die bisherige Grundlage für die Betriebsbeiträge an den Zoo besteht im Beschluss des Kantonsrates vom 5. April 1993 (Vor- lage 3279). Mit dem Beschluss des Kantonsrates vom 2. November 2020 zum Erlass des Lotteriefondsgesetzes, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, wurde die Weitergeltung dieses Beschlusses auf zwei Jahre nach Inkrafttreten des Lotteriefondsgesetzes befristet, somit bis zum 31. Dezember 2022. Der Regierungsrat hatte in seiner Vorlage darauf hingewiesen, dass die bisherige Mittelzuweisung mit Beschluss des Re- gierungsrates und Genehmigung des Kantonsrates durch einen ent- sprechenden Betriebsbeitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds ersetzt werden kann. Ein solcher ist gemäss § 6 Abs. 2 LFG auf längstens fünf Jahre (mit Möglichkeit der Erneuerung) zu befristen. 4. Gesuchstellende Organisation Der Zoo wurde 1929 als Genossenschaft Zoologischer Garten Zürich gegründet. 1999 erfolgte die Umwandlung in die Zoo Zürich AG, eine gemeinnützig ausgerichtete Aktiengesellschaft. Unterdessen hat sich

der Zoo zu einer international beachteten Einrichtung entwickelt und ist von grosser Bedeutung für Forschung, Bildung, Freizeit, Tourismus sowie Natur- und Artenschutz. Der Zoo erbringt verschiedene Aufgaben im Interesse der Öffentlichkeit und der Wissenschaft und könnte ohne Unterstützung der öffentlichen Hand nicht existieren. 5. Betriebsbeitrag für 2023 bis 2027 Die langjährige Praxis der Betriebsbeiträge für den Zoo hat sich be- währt. Auf Ersuchen der Zoo Zürich AG und in Absprache mit der Stadt Zürich ist die bisherige Mittelzuweisung durch einen auf fünf Jahre be- fristeten Betriebsbeitrag (mit Möglichkeit der Erneuerung) aus dem Gemeinnützigen Fonds weiterzuführen, wie dies auch beim Erlass des Lotteriefondsgesetzes vorgesehen war.

B. Entscheid Unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände ist über das Beitragsgesuch unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantons- rates wie folgt zu entscheiden: 1. Beitrag Der Zoo Zürich AG ist für die Jahre 2023 bis 2027 ein Betriebsbeitrag von jährlich Fr. 3 360 200 und damit insgesamt Fr. 16 801 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds zu gewähren. Der jährliche Beitrag erhöht sich jeweils um allfällige Mehraufwendungen für die teuerungsbedingten Anpassungen der Löhne des Zoopersonals und die notwendigen Beträge für den Einkauf der Lohnerhöhungen in die Versicherungskasse. 2. Bedingungen und Auf‌lagen Die Gewährung des Beitrags ist neben den im Dispositiv genannten allgemein üblichen Bedingungen und Auf‌lagen mit den folgenden be- sonderen Bedingungen und Auf‌lagen zu verbinden: a) Die Empfängerin hat die Fondsverwaltung des Gemeinnützigen Fonds jährlich über den Stand der Planung und des Geschäftsergebnisses sowie der finanziellen Unterstützung der Stadt Zürich zu orientieren (Auf‌lage). b) Die Empfängerin hat die Fondsverwaltung in der vorgesehenen Form um die Auszahlungen der jährlichen Betriebsbeiträge zu ersuchen (Bedingung für diese Auszahlungen). Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags (§ 10 Abs. 3 LFG). Das Generalsekretariat der Finanzdirek- tion kann auf begründetes Gesuch hin aus besonderen Gründen auf die Geltendmachung der Verjährung gemäss § 10 Abs. 3 LFG für eine be- stimmte Dauer verzichten.

3. Begründung Der Zoo wirkt als Botschafter zwischen Mensch, Tier und Natur. Er engagiert sich für bedrohte Tierarten und setzt sich für den Schutz be- drohter Ökosysteme und deren Biodiversität ein. Er spricht breite Be- völkerungskreise an und hat eine grosse Bedeutung weit über Zürich hinaus. Nachdem sich der Kanton und die Stadt Zürich seit Jahrzehnten für die Anliegen und die Weiterentwicklung des Zoos eingesetzt und diesen finanziell unterstützt haben, ist es angebracht, den Zoo auch weiterhin mit Betriebsbeiträgen mitzufinanzieren. Beim Betriebsbeitrag an den Zoo handelt es sich um ein Vorhaben ausserhalb der Bereiche der anderen Fonds, für das im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LFG Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds verwendet werden können. Das Vorhaben ist zudem gemeinnützig, ohne der Er- füllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu dienen (§ 6 Abs. 1 lit. a LFG). Es hat einen klaren Bezug zum Kanton Zürich und kommt dessen Bevölkerung zugute (§ 6 Abs. 1 lit. b LFG). Ebenso kann von der hohen Qualität und der langfristigen Wirksamkeit des Vorhabens aus- gegangen werden (§ 6 Abs. 1 lit. c LFG). Das Vorhaben ist von mindes- tens kantonaler Bedeutung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 [VGF; LS 612.1]) und wird von der Standortgemeinde angemessen unterstützt (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c VGF). Der Betriebsbeitrag ist nach dem Gesagten im Interesse des Kantons und entspricht den Vorgaben des Lotteriefondsgesetzes sowie der Ver- ordnung über den Gemeinnützigen Fonds.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Zoo Zürich AG wird für die Jahre 2023 bis 2027 ein Betriebs- beitrag von jährlich Fr. 3 360 200 und damit insgesamt Fr. 16 801 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.

II. Der jährliche Beitrag erhöht sich um allfällige Mehraufwendungen für die teuerungsbedingten Anpassungen der Löhne des Zoopersonals und die notwendigen Beträge für den Einkauf der Lohnerhöhungen in die Versicherungskasse.

III. Die Gewährung erfolgt, unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates, unter den Bedingungen und Auf‌lagen, die in den Er- wägungen genannt sind, unter der Bedingung, dass die Stadt Zürich der Empfängerin für die Jahre 2023 bis 2027 einen gleich hohen Betriebs- beitrag gewährt, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auf‌lagen:

a) Die Empfängerin hat der Fondsverwaltung elektronisch die Erfül- lung aller Auf‌lagen zuzusichern (Bedingung). b) Die Empfängerin hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auf‌lage). c) Die Empfängerin hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auf‌lage).

IV. Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags.

V. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dis- positiv I und II unter Berücksichtigung des Vorbehalts sowie der Bedin- gungen und Auf‌lagen gemäss Dispositiv III auszubezahlen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mittei- lung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an die Empfängerin des Beitrags gemäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Genossenschaft Swisslos Interkanto- nale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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