Strassen, Zürich und Winterthur, Berichterstattung Bau- und Unterhaltspauschalen / Strassenentwässerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. November 2021
1267. Strassen (Zürich und Winterthur, Berichterstattung Bau- und Unterhaltspauschalen / Strassenentwässerung)
Erwägungen
A. Berichte über die Bauprogramme 2021 bis 2023 Nach § 44 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) erstatten die Stadträte von Zürich und Winterthur dem Regierungsrat jährlich Bericht über das Bauprogramm der nächsten drei Jahre für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet. Sie haben ihre Berichte über das Bauprogramm 2021 bis 2023 mit Schreiben vom 3. März 2021 (Stadtrat von Zürich) und 17. März 2021 (Stadtrat Winter- thur) eingereicht. Beide Städte rechnen für 2021 mit höheren Ausgaben in der Bau- und Unterhaltspauschale, als mit den für 2021 bis 2023 fest- gesetzten Faktoren in Aussicht gestellt werden kann. Von diesen Berich- ten ist Kenntnis zu nehmen.
B. Berichte über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel und Stand der Reserven Nach § 48 StrG erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Verwendung der mit den Pauschalbeiträgen zur Verfü- gung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw. Fehl- deckungen. Der Stadtrat von Zürich und der Stadtrat Winterthur erstat- teten beide am 17. März 2021 Bericht. Aufgrund der Unterlagen berech- net sich der jeweilige Stand der Reserven am 1. Januar 2021 wie folgt: Baupauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2020 48 168 617 Baupauschale 2020 (RRB Nr. 624/2020) 43 537 129 Belastung 2020 (Rundungsdifferenz) –27 197 067 Stand der Reserven am 1. Januar 2021 64 508 679 Angesichts der im eingereichten Bauprogramm vorgesehenen Ausga- ben der Stadt Zürich ist die Entwicklung der Reserven in der Baupau- schale weiter zu beobachten. Die in den nächsten Jahren geplante, aber nicht im Bauprogramm aufgeführte Sanierung der Bucheggstrasse dürfte sehr kostenintensiv ausfallen und die Reserven kurz- bis mittelfristig voll- ständig beanspruchen.
Baupauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2020 29 645 234 Baupauschale 2020 (RRB Nr. 624/2020) 11 581 660 Belastung 2020 –7 245 000 Stand der Reserven am 1. Januar 2021 33 981 894 Mit der Festlegung der Faktoren 2021–2023 (RRB Nr. 679/2020) wur- den diese grossen Reserven berücksichtigt. In der anstehenden Faktoren- periode sind hohe Ausgaben für Grossprojekte wie die Querung Grüze eingeplant, die zu einem erheblichen Abbau der Reserven führen werden. Unterhaltspauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2020 –2 904 341 Unterhaltspauschale 2020 (RRB Nr. 624/2020) 40 106 811 Belastung 2020 (Rundungsdifferenz) –38 220 719 Stand der Fehldeckung am 1. Januar 2021 –1 018 249 Massnahmen zum Ausgleich der Fehldeckung sind wegen des geringen Ausmasses nicht erforderlich. Unterhaltspauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2020 6 741 247 Unterhaltspauschale 2020 (RRB Nr. 624/2020) 9 189 690 Belastung 2020 (Rundungsdifferenz) –7 289 377 Stand der Reserven am 1. Januar 2021 8 641 560 Massnahmen zum Abbau der Reserven sind angesichts des geringen Ausmasses nicht erforderlich.
C. Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen für 2021 Die Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen der Städte Zürich und Winterthur für 2021 sind nach dem in §§ 46 und 47 StrG beschrie- benen Verfahren über die Strassenlänge und die kantonalen Aufwendun- gen im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr zu berechnen. Mit Be- schluss Nr. 679/2020 setzte der Regierungsrat die Faktoren für die Auszah- lung der Bau- und Unterhaltspauschalen für den Zeitraum 2021–2023 wie folgt fest: Faktor Baupauschale Zürich 3,4 Baupauschale Winterthur 3,0 Unterhaltspauschale Zürich 2,7 Unterhaltspauschale Winterthur 1,5
Baupauschalen Die Baupauschalen für das Rechnungsjahr 2021 zulasten des Kontos 5205.5620.900000, Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckver- bände, sind wie folgt festzusetzen: in Franken Stadt Zürich 34 274 288 Stadt Winterthur 9 899 786 Baupauschalen für 2021 insgesamt 44 174 075
Die Städte Zürich und Winterthur haben Anspruch auf die Baupau- schale, da die vorhandenen Reserven das Dreifache der ihnen zustehen- den Beträge nicht erreichen (§ 46 Abs. 4 StrG). Die aufgeführten Beträge sind daher auszurichten. Unterhaltspauschalen Die Unterhaltspauschalen für das Rechnungsjahr 2021 zulasten des Kontos 5205.3632.000000, Beiträge an Gemeinden und Zweckverbände, sind wie folgt festzusetzen und auszurichten: in Franken Stadt Zürich 46 836 752 Stadt Winterthur 8 517 877 Unterhaltspauschalen für 2021 insgesamt 55 354 630
D. Gebühren für die Strassenentwässerung Gemäss Schreiben vom 17. März 2021 des Stadtrates von Zürich hatte die Stadt Zürich 2020 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser aus dem öffentlichen Strassennetz Fr. 9 786 949.20 aufgewendet. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 32,9% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 3 219 906 (gemäss RRB Nr. 1038/1999). Gemäss Schreiben vom 17. März 2021 des Stadtrates Winterthur hatte die Stadt Winterthur 2020 für die Entwässerung der öffentlichen Strassen Fr. 950 000 aufgewendet. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 25,4% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspau- schale Fr. 241 300 (gemäss RRB Nr. 47/2003). in Franken Stadt Zürich 3 219 906 Stadt Winterthur 241 300 Gebühren für die Strassenentwässerung 2020 insgesamt 3 461 206
E. Ausgabenbewilligung und Auszahlung Gemäss § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrolling- verordnung (LS 611.2) ist die Volkswirtschaftsdirektion für die Bewilli- gung der Ausgaben nach §§ 46 und 47 StrG abschliessend zuständig. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird die Volkswirtschaftsdirektion die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2021 der Städte Zü- rich und Winterthur sowie für die Gebühren der Meteorwasserleitung und -behandlung 2020 auszahlen. Die Beiträge gemäss Kapitel D sind der Erfolgsrechnung, zulasten des Kontos 5205.3632.00000, Beiträge an Gemeinden und Zweckverbände, in der Höhe von insgesamt Fr. 3 461 206 zu belasten. Von der gebundenen Ausgabe von Fr. 102 989 911 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Mobilität, sind Fr. 44 174 075 der In- vestitionsrechnung und insgesamt Fr. 58 815 836 der Erfolgsrechnung zu belasten. Im Budget 2021 sind Fr. 42 975 970 in der Investitionsrechnung und Fr. 57 142 221 in der Erfolgsrechnung enthalten. Gemäss §§ 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 StrG bemessen sich Bau- und Unterhaltspauschalen an den im Vorjahr durch den Kanton getätigten Ausgaben. Die massgeblichen Beträge gemäss Rechnungsabschluss 2020 des kantonalen Tiefbauamtes fielen höher aus als budgetiert. Der entsprechenden Vorlage 5711 (I. Sam- melvorlage 2021) hat der Kantonsrat am 12. Juli 2021 zugestimmt.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Von den Bauprogrammen für 2021 bis 2023 der Städte Zürich und Winterthur für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung sowie von den Berichten der Städte Zürich und Winterthur für 2020 über die Ver- wendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel wird Kenntnis genommen.
II. Die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2021 der Städte Zürich und Winterthur sowie die Gebühren der Meteorwasser- ableitung und -behandlung 2020 werden wie folgt festgesetzt: Baupauschale 2021 in Franken a. Stadt Zürich 34 274 288 b. Stadt Winterthur 9 899 786 Baupauschalen für 2021 insgesamt 44 174 075
Unterhaltspauschale 2021 in Franken a. Stadt Zürich 46 836 752 b. Stadt Winterthur 8 517 877 Unterhaltspauschalen für 2021 insgesamt 55 354 630
Gebühr 2020 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser in Franken a. Stadt Zürich 3 219 906 b. Stadt Winterthur 241 300 Gebühr für 2020 insgesamt 3 461 206
III. Gegen Dispositiv II dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (ES), den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur (ES), das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, die Stadtverwaltung Winterthur, Departe- ment Bau, Tiefbauamt, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion und die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli