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Gemeindewesen, Stadt Wetzikon, Ausgliederung Fernwärmeversorgung in Aktiengesellschaft, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. November 2023

1269. Gemeindewesen, Stadt Wetzikon (Ausgliederung Fernwärme- versorgung in Aktiengesellschaft, Genehmigung)

Erwägungen

1. Eine Gemeinde kann gemäss § 67 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausgliedern. Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeu- tung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Regierungsrat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmi- gung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Aus- gliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Wetzikon haben an der Urnenab- stimmung vom 18. Juni 2023 einen Rahmenkredit von 80 Mio. Franken beschlossen. Dieser bezweckt die Finanzierung einer gemeinsam mit der Energie 360 Grad AG zu gründenden Aktiengesellschaft. Deren Aufgabe besteht darin, für die Fernwärmeversorgung der Stadt Wetzikon besorgt zu sein. Mit einer zweiten Urnenabstimmung vom 3. September 2023 haben die Stimmberechtigten dem Ausgliederungserlass für die Grün- dung der Fernwärme Wetzikon AG und der damit verbundenen Aufga- benübertragung zugestimmt (vgl. Art. 9 Ziff. 2 Gemeindeordnung der Stadt Wetzikon). Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Der Ausgliede- rungserlass für die Fernwärme Wetzikon AG regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, deren Finanzierung sowie die Aufsicht der Stadt Wetzikon über die Aufgaben- erfüllung (vgl. § 68 GG). Der Stadtrat setzt den Ausgliederungserlass in Kraft.

3. Die Bestimmungen des Ausgliederungserlasses geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Wetzikon am 3. Septem- ber 2023 beschlossene «Verordnung Fernwärme Wetzikon AG (Ausglie- derungserlass)» wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wet- zikon, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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