Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025
1272. Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener
Erwägungen
Krankheiten (Vernehmlassung)
I. Ausgangslage und Ziele Mit Schreiben vom 12. September 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorent- wurf zu einem neuen Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten. Eine Krankheit gilt als selten, wenn sie höchstens fünf von zehntausend Menschen betrifft und lebensbedrohlich oder chronisch einschränkend ist. Die Zahl der Menschen, die an einer sel- tenen Krankheit leiden, wird in der Schweiz auf mehr als eine halbe Million geschätzt. Die Versorgung von Menschen mit seltenen Krank- heiten stellt das Schweizer Gesundheits- und Sozialversicherungssystem vor besondere Herausforderungen: Die Seltenheit der einzelnen Er- krankungen erschwert die Gesundheitsversorgung, die Forschung und den Erwerb von Selbstmanagementkompetenzen durch die betroffenen Personen. Eine wichtige Voraussetzung für die Bewältigung dieser He- rausforderungen ist ein guter Zugang zu Informationen über seltene Krankheiten. Ein neues Bundesgesetz soll deshalb die Rechtsgrundlage schaffen, damit ein Register für seltene Krankheiten betrieben und die Erfassung, Aufbereitung und Verbreitung von Informationen zur Be- kämpfung seltener Krankheiten finanziell gefördert werden können.
II. Haltung der Konferenz der kantonalen Gesundheits- direktorinnen und -direktoren Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren (GDK) hat mit Beschluss vom 27. November 2025 Stellung genom- men. Die GDK begrüsst den vorliegenden Gesetzesentwurf und das Ziel, die Versorgung von Menschen mit seltenen Krankheiten zu verbessern. Einige Elemente des Gesetzesentwurfs bedürfen jedoch einer Anpas- sung. Für die Kantone ist eine verlässliche Finanzierungsbasis durch den Bund wesentlich. Im vorliegenden Gesetzesentwurf sind Kann-Be- stimmungen vorgesehen, wonach der Bund im Rahmen bewilligter Kre- dite die Möglichkeit erhält, Finanzhilfen für die Bezeichnung speziali- sierter Versorgungsstrukturen sowie für die Verbreitung von Informa-
tionen zu seltenen Krankheiten zu gewähren. Diese Kann-Bestimmun- gen erzeugen Unsicherheit hinsichtlich der langfristigen finanziellen Absicherung der betroffenen Organisationen, weshalb die GDK den Verzicht auf die Kann-Formulierungen beantragt. Die GDK hält fest, dass die vorgesehenen Rahmenbedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen für die Kantone nicht optimal sind, da die Zuständigkeiten geteilt bleiben und die Organisationen von den Finanzierungsmöglich- keiten der Kantone abhängig sind. Dennoch handelt es sich um eine wichtige Aufgabe, bei dem Bund und Kantone eine Mitverantwortung tragen. Zudem wäre die Alternative für die Kantone finanziell gesehen ein nachteiliges Szenario, da der Bund den Kantonen die alleinige Kos- tenübernahme aufbürden würde. Deshalb heisst die GDK die vorgese- hene Mitfinanzierung durch die Kantone gut. Die GDK fordert zudem eine administrativ einfache Abwicklung der Anträge auf Finanzhilfe sowie eine ausdrückliche Beteiligung der Kantone im Steuerungsgre- mium gemäss Art. 26 des Gesetzesentwurfs.
III. Auswirkungen auf den Kanton Zürich Art. 30 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs sieht vor, dass der Bund nur Finanzhilfen für die Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spe- zialisierter Versorgungsstrukturen sowie für Informations- und Aus- kunftstätigkeiten gewährt, wenn sich die Kantone mit Beiträgen in ins- gesamt gleicher Höhe wie der Bund beteiligen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs beträgt der Umfang der Finanzhilfen maximal 50% der anrechenbaren Aufwendungen und Kosten. Gemäss dem er- läuternden Bericht können für die Kantone dadurch Kosten von insge- samt Fr. 600 000 entstehen. Für die Prüfung der Gesuche und die Ab- stimmung mit dem Bund ist bei den Kantonen mit einem administrati- ven Mehraufwand zu rechnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tarife- grundlagen@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 12. September 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf des neuen Bundesgesetzes über Massnahmen zur Be- kämpfung seltener Krankheiten (BSKG) Stellung zu nehmen. Wir dan- ken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
Wir stehen dem vorliegenden Gesetzesentwurf positiv gegenüber, da er einen Fortschritt für die Diagnostik, Versorgung und Forschung im Bereich der seltenen Krankheiten darstellt. Das BSKG schafft eine Rechtsgrundlage für die Erfassung, Aufbereitung und die finanzielle Förderung der Verbreitung von Informationen zur Bekämpfung seltener Krankheiten. Durch die Bündelung des vorhandenen Wissens zu selte- nen Krankheiten in einem nationalen Register wird der Zugang zu Dia- gnostik und Behandlung verbessert, da spezialisierte Strukturen sicht- bar gemacht und gefördert werden können. Darüber hinaus erleichtern die Erfassung und Bereitstellung von Daten die Forschung. Weiter be- grüssen wir, dass die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Re- gistrierungssystems, der Registrierungsstelle und der Datenkoordina- tionsstelle durch den Bund getragen werden. Im Hinblick auf die Veröffentlichung von epidemiologischen Aus- wertungen oder einer nationalen Gesundheitsberichterstattung erscheint uns die Voraussetzung, dass keinerlei Rückschlüsse auf betroffene Pa- tientinnen und Patienten sowie Institutionen zulässig sein dürfen, nicht zielführend. Ein umfassender Datenschutz wäre nur durch einen Ver- zicht auf die Datenerhebung zu erreichen. In Bezug auf Patientinnen und Patienten könnte stattdessen der Begriff der Anonymisierung im Sinne von Art. 25 der Verordnung über die Humanforschung mit Aus- nahme der klinischen Versuche (SR 810.301) erwogen werden. Zudem sollten technische und organisatorische Massnahmen vorgeschrieben werden. Ziel ist es, dass alle Register grundsätzlich die gleichen Rah- menbedingungen einhalten. Bei den Finanzhilfen des Bundes für die Aufgaben, welche von Bund und Kantonen gemeinsam übernommen werden, besteht Klärungsbe- darf. Es ist vorgesehen, dass der Bund eine Finanzhilfe nur gewähren darf, wenn die Kantone für dasselbe Vorhaben insgesamt in gleicher Höhe wie der Bund Beiträge leisten. Diese Regelung schafft einen Rah- men für neue Finanzierungsverflechtungen zwischen dem Bund und den Kantonen. Dies würde sich nachteilig auf die Kantone auswirken, falls der Bund seine Finanzhilfen später kürzt. Der Gesetzesentwurf enthält diesbezüglich mehrere Kann-Formulierungen. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, beantragen wir den Verzicht auf die Kann-Formu- lierungen. Vielmehr sind die Finanzhilfen des Bundes verbindlich zu regeln. Weiter sind die Rahmenbedingungen für die Gewährung der genannten Finanzhilfen nicht zufriedenstellend, da die Zuständigkeiten geteilt bleiben und die finanzierten Organisationen von den Finanzie- rungsmöglichkeiten der Kantone abhängig sind. Allerdings wäre die Alternative, nämlich dass der Bund den Kantonen aufgrund ihrer Ver- sorgungsverantwortung die alleinige Kostenübernahme aufbürden würde, ein finanziell nachteiliges Szenario. Des Weiteren ist unklar, ob
die Vorlage für den Kanton zu Mehrkosten führt, zumal dieser in den entsprechenden Bereichen bereits heute finanziell engagiert ist. Die Be- zifferung des Aufwands für die meldepflichtigen Stellen erachten wir als notwendig. In Übrigen verweisen wir auf die Haltung der Konferenz der kanto- nalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren sowie auf das beilie- gende Antwortformular.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie die Mit- glieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli