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Erneuerungswahl des Regierungsrates für die Amtsdauer 2023–2027, Anordnung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2022

1282. Erneuerungswahl der Mitglieder des Regierungsrates

Erwägungen

für die Amtsdauer 2023–2027, Anordnung Der Regierungsrat beschliesst: I. Der erste Wahlgang für die Erneuerungswahl der Mitglieder des Regierungsrates für die Amtsdauer 2023–2027 findet am Sonntag, 12. Februar 2023, statt (RRB Nr. 1364/2021). II. Die Wahl wird gemäss Art. 51 der Kantonsverfassung (LS 101) so- wie nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne im Mehrheitswahlverfahren durchgeführt. III. Als kantonales Wahlbüro für die Leitung der Wahlgeschäfte wird das Statistische Amt des Kantons Zürich bezeichnet. IV. Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt. Die Wahlvorschläge müssen spätestens bis Montag, 28. November 2022, 17.00 Uhr beim Statistischen Amt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8090 Zürich, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvor- schläge bis zu diesem Zeitpunkt beim Statistischen Amt eingetroffen V. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 16. April 2023, statt (RRB Nr. 1364/2021). Wahlvorschläge für den ersten Wahl- gang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis Mittwoch, 22. Feb­ruar 2023, 17.00 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden. VI. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die vorgeschlagene Person ist mit Na- men, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen. Weiter ist eine allfällige bisherige Zugehörigkeit zum Re- gierungsrat aufzuführen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vor- namens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Die vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, die Kandidatur anzunehmen. Das Formular für den Wahl- vorschlag kann über die kantonale Internetseite (zh.ch/de/politik-staat/ wahlen-abstimmungen/kantons-regierungsratswahlen.html#-951564895) oder beim Statistischen Amt (wahlen@statistik.ji.zh.ch) bezogen wer- den.

VII. Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten die Wahlunter- lagen mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag zu. Sie informieren die Stimmberechtigten gemäss § 29 VPR insbesondere über die briefliche Stimmabgabe und die Stimmabgabe an der Urne. VIII. Die Wahlbüros können mit der Bearbeitung des Wahl- und Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages begin- nen. Die Auszählung darf erst nach der Urnenschliessung erfolgen. Die Bearbeitung des Stimmmaterials am Vortag umfasst die in § 39 Abs. 2 lit. a–c VPR geregelten Handlungen. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkehrun- gen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor Schlies- sung der Urnen abgeschätzt werden kann. IX. Die Wahlbüros übermitteln die Wahlergebnisse am Wahltag bis spätestens 17.00 Uhr dem Statistischen Amt als kantonalem Wahlbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI. X. Die Direktion der Justiz und des Innern bzw. das kantonale Wahl- büro erlässt die Wahlanleitung sowie die weiteren erforderlichen An- weisungen zuhanden der Gemeindewahlbüros zur Durchführung der Wahl. XI. Die Direktion der Justiz und des Innern veröffentlicht die Wahl- ergebnisse und teilt den Gewählten die Wahl mit. XII. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vor- stehende der Wahlbüros mitzuteilen. XIII. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungs- rat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). XIV. Veröffentlichung im Amtsblatt vom 7. Oktober 2022. XV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, an das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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