Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsguppe Glattal, neue Statuten, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020
1300. Gemeindewesen (Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Glattal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Dübendorf, Fällanden, Greifensee, Kloten, Maur, Nürensdorf, Opfikon, Rümlang, Schwerzenbach, Volketswil, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen bilden seit 1977 einen Zweckverband für die Regionalplanung (RRB Nr. 3012/ 1977). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Glattal enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens (am 1. Januar 2021) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 1. Juni 2005.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 23 Abs. 3 der Statuten gehören im Zweckverband Pla- nungsgruppe Glattal entweder die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verbandsvorstands eben- falls der Delegiertenversammlung an. Die Delegiertenversammlung kann lediglich von jemandem geleitet werden, der dieser auch angehört und somit über gewisse Präsidialbefugnisse wie die Möglichkeit eines allfälli- gen Stichentscheides oder das Einhalten von Ordnung verfügt. Daher muss die oder der Vorsitzende der Delegiertenversammlung Teil der De- legiertenversammlung sein (vgl. RRB Nr. 605/2020). Folglich ist es nicht möglich eine sogenannte Versammlungsleiterin oder einen sogenannten Versammlungsleiter, die oder der nicht der Delegiertenversammlung
angehört, einzusetzen. Für den Fall, dass die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Verbindung zur Delegiertenversammlung darstellt, muss sie bzw. er diese formell leiten und die Präsidentin oder der Prä- sident, die oder der nicht Teil der Delegiertenversammlung ist, kann als Gast der Delegiertenversammlung beiwohnen. Nach dem Gesagten sind Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Art. 30 Abs. 3 der Statuten von der Genehmi- gung auszunehmen. b) Die Statuten müssen Auskunft darüber geben, in welchem Verhält- nis die Verbandsgemeinden am Zweckverband beteiligt sind. Die Not- wendigkeit der Regelung eines Beteiligungsverhältnisses ergibt sich auch aus § 19 Abs. 2 der Gemeindeverordnung (LS 131.11). Die Beteiligungs- verhältnisse der Trägergemeinden am Eigenkapital sind im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen. In den Statuten des Zweckverbands Pla- nungsgruppe Glattal besteht keine Bestimmung betreffend Beteiligungs- verhältnis. Das einzige Verhältnis, das in den Statuten festgelegt wird, ist die Finanzierungsquote der Betriebskosten. Nach dieser werden auch bei einer Auflösung gemäss Art. 57 der Statuten die Liquidationsantei- le bestimmt. Daher sind die Statuten dahingehend auszulegen, dass die Finanzierungsquote der Betriebskosten ebenfalls für das Beteiligungs- verhältnis Geltung hat. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die teilweise Nichtgenehmigung und nicht vorbehalts- lose Genehmigung der Statuten zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Glattal werden im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Art. 30 Abs. 3 der Statuten werden von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Zürcher Planungsgruppe Glattal, Neuhofstrasse 34, 8600 Dübendorf (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bassersdorf, Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf, – Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, – Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, – Greifensee, Im Städtli 3, Postfach 68, 8606 Greifensee, – Maur, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, – Nürensdorf, Kanzleistrasse 2, Postfach, 8309 Nürensdorf, – Rümlang, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang, – Schwerzenbach, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach, – Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, – Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen, – Wangen-Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, – die Stadträte der Politischen Gemeinden – Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, – Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, – Opfikon, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg, – den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli