Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 3. März 2014, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2014
1304. Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung
Erwägungen
über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 3. März 2014 (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat verabschiedete am 3. März 2014 das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat; ABl 2014-03-14). Mit Verfü- gung vom 2. Juni 2014 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2014-06-13). Das Gesetz kann deshalb am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt werden. Ebenfalls auf 1. Januar 2015 wird das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im Hochschulbereich (Hoch- schulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG; BBl 2011, 7455), auf das sich das Hochschulkonkordat stützt, in Kraft treten. Auf denselben Zeitpunkt tritt gemäss Beschluss des Vorstandes der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 30. Oktober 2014 das Hochschulkonkordat in Kraft. Das Hochschulkonkordat löst das Konkordat über die universitäre Ko- ordination vom 26. Juli 2000 (LS 415.171) ab. Die Schweizerische Uni- versitätskonferenz beschloss am 27. November 2014, dieses Konkordat auf den 1. Januar 2015 aufzuheben. Auf diesen Zeitpunkt ist deshalb der Beschluss des Regierungsrates vom 26. Juli 2000 über den Beitritt zum Konkordat über die universitäre Koordination vom 26. Juli 2000 aufzu- heben. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Verwaltungspflegegesetz vom 24. Mai 1959; VRG, LS 175.2). Die anordnende Instanz kann aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Glei- ches gilt für die Beschwerde ans Verwaltungsgericht (§ 55 VRG). Für die Koordination im Hochschulbereich ab 1. Januar 2015 ist das gleichzei- tige Inkrafttreten von Hochschulkonkordat und HFKG sowie die Auf- hebung des Regierungsratsbeschlusses über den Beitritt zum Konkordat über die universitäre Koordination notwendig. Aus diesen Gründen ist einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 3. März 2014 wird auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
II. Der Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkor- dat über die universitäre Koordination vom 26. Juli 2000 wird auf den 31. Dezember 2014 aufgehoben.
III. Gegen die Anordnungen gemäss Dispositiv I und Dispositiv II kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispo- sitiv I und II in der Gesetzessammlung.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi