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Gemeindewesen, Zweckverband Seewasserwerk Meilen-Herrliberg Egg, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020

1304. Gemeindewesen (Zweckverband Seewasserwerk Meilen- Herrliberg-Egg)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Meilen, Herrliberg und Egg bilden seit 1968 einen Zweckverband für den Betrieb des Seewasserwerks Meilen (RRB Nr. 2760/1968). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. Sep- tember 2020 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ein- gelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Seewasserwerk Meilen-Herrliberg-Egg enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2021) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 20 Abs. 1 Ziff. 7 der Statuten regelt die Zuständigkeit des Ver- bandsvorstandes für die Abkürzung der Kündigungsfrist. Dabei wird auf Art. 43 der Statuten verwiesen. Art. 43 der Statuen enthält jedoch Aus- führungen zur Auf‌lösung des Zweckverbands, wogegen Art. 42 der Sta- tuten den Austritt und damit die Kündigungsfrist regelt. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 43» durch «Art. 42»). Der Verbandsvorstand ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten.

b) Art. 21 Abs. 2 Ziff. 5 der Statuten regelt die Zuständigkeit des Ver- bandsvorstandes über die Investition in Liegenschaften des Finanzver- mögens bis Fr. 500 000. Die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden sind hingegen gemäss Art. 16 Ziff. 3 der Statuten für die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens erst ab dem Betrag von Fr. 1 000 000 zuständig. Es besteht somit eine grosse Lücke in den Finanzkompeten- zen des Zweckverbands. § 117 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 73 Abs. 4 GG sieht vor, dass die Zweckverbände in ihren Statuten eine Betrags- limite festlegen, ab der die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden für die Investition in Finanzliegenschaften zuständig sind. Werden in den Statuten keine entsprechenden Betragslimiten festgelegt, sind die Ge- meindevorstände der Verbandsgemeinden betragsunabhängig für Inves- titionen in Finanzliegenschaften zuständig. Folglich ist Art. 16 Ziff. 3 der Statuten dahingehend auszulegen, dass die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden bereits für Investitionen in Liegenschaften des Fi- nanzvermögens von mehr als Fr. 500 000 zuständig sind. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die in Erwägung 3 angebrachte Bemerkung zu infor- mieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Seewasserwerk Meilen-Herrli- berg-Egg werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Verbandsvorstand wird verpflichtet, in Art. 20 Abs. 1 Ziff. 7 der Statuten die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Seewasserwerk Meilen-Herrliberg-Egg, Schulhausstrasse 18, 8706 Meilen (E), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Meilen, Dorfstrasse 100, Postfach, 8706 Meilen, – Herrliberg, Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg, – Egg, Forchstrasse 145, Postfach, 8132 Egg, – den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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