Gesamtprojekt Durchmesserlinie, Zusatzvereinbarung mit Bund und SBB, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. November 2011
1305. Gesamtprojekt Durchmesserlinie, Zusatzvereinbarung
Erwägungen
mit Bund und SBB Mit Beschluss Nr. 1170/2008 hat der Regierungsrat unter anderem dem Finanzierungskonzept zum Gesamtprojekt Durchmesserlinie sowie der Ergänzung des Agglomerationsprogramms Siedlung und Verkehr Kanton Zürich zugestimmt. Gleichzeitig hat er der trilateralen Verein- barung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Zürich und den SBB über die «Finanzierung, Projektierung und Bau der Durchmesserlinie, 1. Teil S-Bahn, das Finanzierungskonzept des Gesamtprojektes Durchmesserlinie sowie das Finanzierungskonzept für die weiteren Investitionen in der Region Zürich für den Fernverkehr und die 4. Teilergänzungen der S-Bahn Zürich» (nachfolgend «trilaterale Vereinbarung») zugestimmt. Die trilaterale Vereinbarung wurde bis zum 5. September 2008 von den beteiligten Partnern unterzeichnet. Der in der trilateralen Vereinbarung erwähnte Antrag des Kantons Zürich zur Ergänzung des Agglomerationsprogramms Siedlung und Verkehr Kanton Zürich wurde rechtzeitig eingereicht. Er umfasst unter anderem den zweiten Teil der Finanzierung des Gesamtprojekts Durch- messerlinie. Dieser zweite Teil wurde inzwischen in die «Leistungsver- einbarung für das Programm Agglomerationsverkehr (1. Generation)» aufgenommen. Mit Beschluss Nr. 1679/2010 hat der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion ermächtigt, die Leistungsvereinbarung mit dem UVEK zu unterzeichnen. Mit der Leistungsvereinbarung verpflichtet sich der Bund zur Mitfinanzierung der Massnahmen des Agglomerations- programms aus dem Infrastrukturfonds des Bundes, vorbehältlich der kreditrechtlichen Beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes. Die Leistungspflicht des Kantons Zürich an die Durchmesserlinie wurde bereits in der trilateralen Vereinbarung vom 5. September 2008 geregelt. Mit der Unterzeichnung jener Vereinbarung hatte der Bund 400 Mio. Franken als ersten Teil des Bundesbeitrags freigegeben. Der zweite Teil des Bundesbeitrags aus dem Infrastrukturfonds im Umfang von weiteren 277 Mio. Franken (zuzüglich Mehrwertsteuer und Teue- rung) soll mit der nun vorliegenden Zusatzvereinbarung zur trilateralen Vereinbarung freigegeben werden. Die Leistungspflicht des Kantons Zürich und die übrigen Bestimmungen der trilateralen Vereinbarung werden davon nicht betroffen. Vertragsparteien sind wiederum die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich als Besteller
einerseits und die SBB als Ersteller der Durchmesserlinie anderseits. Seitens des Kantons Zürich ist die Volkswirtschaftsdirektion zu er- mächtigen, die Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen. Die Bauarbeiten an der Durchmesserlinie schreiten zügig voran. In diesen Tagen werden die Mittel der ersten Finanzierungstranche aus dem Agglomerationsprogramm erschöpft sein, weshalb die Freigabe der zweiten Tranche rechtzeitig erfolgt. Der Bund hat die Mittel aus dem Infrastrukturfonds bisher grösstenteils entsprechend dem Projekt- fortschritt zur Verfügung stellen können. Die in der trilateralen Verein- barung vorgesehene Vorfinanzierung durch den Kanton Zürich konnte daher bisher im Wesentlichen auf den Fernverkehrsanteil (Leistungs- vereinbarungen SBB und ZEB) beschränkt werden. Aufgrund des aktuellen Zahlungsplans des Bundes für den Infrastrukturfonds muss davon ausgegangen werden, dass der Kanton Zürich im Rahmen der zweiten Finanzierungstranche des Bundes auch Vorfinanzierungen für diesen Teil leisten wird, wobei der in der trilateralen Vereinbarung vor- gesehene Höchstbetrag nicht erreicht wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Zusatzverein- barung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Zürich und den Schweizerischen Bundesbahnen SBB über den zweiten Teil des Bundesbeitrags für die dem Agglomerationsverkehr zurechen- baren Kosten der Durchmesserlinie zu unterzeichnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi