Verhandlungsmandat für die Aushandlung eines Freihandelsabkommens der EFTA-Staaten mit den Philippinen, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2015
131. Verhandlungsmandat für die Aushandlung eines
Erwägungen
Freihandelsabkommens der EFTA-Staaten mit den Philippinen (Stellungnahme) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 wurde von der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) ein Entwurf für eine gemeinsame Stellung- nahme der Kantone zum Verhandlungsmandat des Bundes für die Aus- handlung eines Freihandelsabkommens der EFTA-Staaten mit den Phi- lippinen unterbreitet. Der vorliegende Entwurf der Stellungnahme der KdK vom 18. Dezem- ber 2014 berücksichtigt die bereits im März 2014 gemachte Einschätzung des Kantons Zürich in diesem Bereich. Namentlich sprach sich der Re- gierungsrat schon damals für die Erteilung eines Verhandlungsmandats zur Aktualisierung und Weiterentwicklung bestehender Freihandelsab- kommen der Schweiz aus. Dem Entwurf der Stellungnahme ist ohne Änderungsanträge zuzu- stimmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen, Sekretariat, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach 444, 3000 Bern 7 (vorab per E-Mail an mail@kdk.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf der Stellungnahme zum Verhandlungsmandat für die Aushandlung eines Freihandelsab- kommens der EFTA-Staaten mit den Philippinen Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Wir stimmen der Stellungnahme der KdK betreffend das Verhandlungs- mandat des Bundes für die Aushandlung eines Freihandelsabkommens der EFTA-Staaten mit den Philippinen in der vorgelegten Fassung zu. Bei jeder Verhandlung betreffend Freihandelsabkommen ist im Auge zu behalten, dass die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Unternehmen im internationalen Handel mit Waren und Dienstleistungen erhalten bleibt. Dies gilt vor allem gegenüber den Konkurrenten aus den USA oder der EU, da der Abschluss von zahlreichen Freihandelsabkommen der EU und den USA mit Ländern wie beispielsweise mit Chile, Süd- korea und Kanada ihren Unternehmen Vorteile einräumte, die über die
von der Schweiz und der EFTA ausgehandelten Bedingungen für Schwei- zer Unternehmen hinausgehen. Ebenso soll bei der Umsetzung von Frei- handelsabkommen – insbesondere im Bereich des Warenverkehrs – dem Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse (NTB) die notwendige Beach- tung geschenkt werden. Nichttarifäre Handelshemmnisse werden sonst zur Aushebelung des Freihandelsabkommens eingesetzt. Zudem sollte unbedingt an den EU- und EFTA-Ursprungsregeln festgehalten werden. Die Ursprungsbezeichnungen der Schweizer Landwirtschaftsprodukte sind anzuerkennen, damit sie in einem gewissen Marktsegment Platz finden können. Um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber einheimischen landwirtschaftlichen Produkten auszuschliessen, sind bei der Erzeugung der aus den Philippinen importierten Lebensmittel gleichwertige Stan- dards wie in der Schweiz zu erfüllen. Zudem ist die vorgesehene bilate- rale Schutzklausel betreffend möglicher Auswirkungen des Freihandels- abkommens sinnvoll und sollte verhältnismässig ausgestaltet werden. Die bindenden Schiedsgerichtsentscheide dürfen den Spielraum für den Schweizer Gesetzgeber nicht zu sehr einschränken und die Schweiz nicht zu hohem Schadenersatz verpflichten. Zentral ist sodann, dass die Kan- tonsregierungen bei einer Anpassung des Verhandlungsmandats erneut durch den Bund angehört werden.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung der KdK vom 20. März 2015 nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (nach der Ple- narversammlung der KdK), die Mitglieder des Regierungsrates, die Bau- direktion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi