Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen, Regensdorf, Gesuch, Ablehnung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. November 2011
1311. Gemeinde Regensdorf, Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen, Gesuch (Ablehnung)
Erwägungen
A. § 89 Abs. 1 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) sieht vor, dass die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen grundsätzlich bei den Statthalterämtern liegt. Gemäss Abs. 2 kann der Regierungsrat die Zuständigkeit unter Vorbehalt der ausschliesslichen gesetzlichen Zu- ständigkeit der Statthalterämter einer Gemeinde übertragen, wenn diese fachlich und organisatorisch dazu in der Lage ist. Die Einzelhei- ten zum Umfang der Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungs- strafrecht sind (mit Ausnahme der in § 1 geregelten Zuständigkeit der Städte Winterthur und Zürich) in § 2 der Verordnung über die Zustän- digkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 (LS 321.1) festgelegt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 (RRB Nr. 81/2011) hat der Regie- rungsrat die Gemeinden über die neue Rechtslage ab 1. Januar 2012 orientiert und die Anforderungen für die Durchführung des Über- tretungsstrafrechts näher umschrieben. In organisatorischer Hinsicht wurde auf das Erfordernis der Weisungsunabhängigkeit hingewiesen. In fachlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeinden aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zur richtigen Erfassung der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte, zur Durchführung der notwendigen Unter- suchungen und zur strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts in der Lage sind. Gleichzeitig wurden die Gemeinden ersucht, bei der Sicher- heitsdirektion bis Ende Juni 2011 Gesuche einzureichen.
B. Mit Beschluss vom 22. März 2011 hat der Gemeinderat von Re- gensdorf bei der Sicherheitsdirektion das Gesuch für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen ab dem 1. Januar 2012 eingereicht. Als organisatorische und fachliche Lösung war vorgesehen, dass im An- hang der Gemeindeordnung unter dem Verwaltungsressort Sicherheit (Ziff. 5) neu eine nur administrativ unterstellte Übertretungsstraf- behörde bezeichnet wird. Im Geschäftsreglement würde der Leiter der Sicherheitsabteilung als Leiter der Übertretungsstrafbehörde ernannt, der im Bereich des Übertretungsstrafrechts nicht weisungsgebunden wäre.
C. Nach den erfolgten Abklärungen hat die Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 8. September 2011 zum Gesuch der Gemeinde Regens- dorf Stellung genommen. Darin wurde festgehalten, dass sich die Frage der selbstständigen Entscheidungsbefugnis von Gemeindeangestellten im Übertretungsstrafrecht nach dem Gemeindegesetz richte und dass § 89 GOG keine spezialgesetzliche Abweichung zulasse. Gestützt da- rauf wurde der Gemeinde Regensdorf mitgeteilt, dass es ihr nach gel- tendem Recht nicht möglich sei, wie vorgesehen Angestellten im Sinne von § 115a des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) selbstständige Ent- scheidbefugnisse einzuräumen. Hingegen wurde der Gemeinde Regens- dorf die Variante aufgezeigt, dass wie bisher das zuständige Gemeinde- ratsmitglied die Aufgabe als Übertretungsstrafbehörde wahrnimmt, sofern dessen Weisungsunabhängigkeit in einem Behördenerlass (bei- spielsweise in der Geschäftsordnung) geregelt wird. Bezüglich der wei- teren Variante, dass fachlich geeignete Angestellte im Namen des Ge- meinderates entscheiden, wurde angemerkt, dass sich die geforderte Weisungsunabhängigkeit kaum verwirklichen liesse. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 hat die Gemeinde Regensdorf der Sicherheitsdirektion mitgeteilt, keine weiteren Varianten zur Durch- führung des Übertretungsstrafrechts einzureichen. In den Erwägungen zu diesem Beschluss ist festgehalten, dass die Ablehnung des Gesuchs abgewartet werde.
D. Das Gemeindegesetz bildet den rechtlichen Rahmen für die orga- nisatorische Ausgestaltung der Übertretungsstrafbehörde der Gemein- den. § 89 GOG, der die Bewilligungspflicht für die Gemeinden und das Erfordernis ihrer organisatorischen und fachlichen Eignung festhält, stellt keine Grundlage für eine spezialgesetzliche Abweichung dar. Das Gemeindegesetz geht im Grundsatz davon aus, dass nur Gemeinde- behörden legitimiert sind, Beschlüsse zu fassen bzw. Entscheide zu tref- fen, die in die Rechtsstellung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde eingreifen. Damit ist es den Gemeindeangestellten grund- sätzlich verwehrt, solche Entscheide in eigenem Namen zu treffen, d. h. sogenannte selbstständige Entscheidungsbefugnisse wahrzunehmen. Für Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation, sogenannte Versammlungsgemeinden, wie Regensdorf gilt dieser Grundsatz aus- nahmslos. Hingegen können Gemeinden mit ausserordentlicher Ge- meindeorganisation gemäss §§ 88 ff. GG, sogenannte Parlamentsgemein- den, gestützt auf § 115a GG Entscheide an Verwaltungsangestellte mit selbstständigen Befugnissen delegieren.
E. Die Gemeinde Regensdorf sieht für den Vollzug des Übertretungs- strafrechts die Lösung vor, dass der Leiter der Sicherheitsabteilung zum Leiter der Übertretungsstrafbehörde ernannt wird und als solcher selbst- ständige Entscheidungsbefugnisse ausübt. Diese Regelung ist für Re- gensdorf als Versammlungsgemeinde mit dem Gemeindegesetz nicht vereinbar. Gleichzeitig bietet § 89 GOG, wie erwähnt, keine Rechts- grundlage, um hinsichtlich der Entscheidungsbefugnisse der Übertre- tungsstrafbehörde vom Gemeindegesetz abzuweichen. Demnach ist das Gesuch der Gemeinde Regensdorf vom 22. März 2011 betreffend Durchführung des Übertretungsstrafrechts ab 1. Januar 2012 abzu- lehnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Gesuch der Gemeinde Regensdorf für die Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen gemäss § 89 GOG in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zu- ständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht wird abgelehnt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Regensdorf, Gemeinderats- kanzlei, Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf, das Statthalteramt Diels- dorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi