Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Furttal, neue Statuten, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. November 2021
1312. Gemeindewesen (Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Furttal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf bilden zusammen seit 1966 einen regionalen Planungszweckverband (RRB Nr. 2587/1966). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckver- bands Zürcher Planungsgruppe Furttal enthalten die notwendigen An- passungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 1. Juni 2010.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 28 der neuen Statuten regelt die Beschlussfassung auf dem Kor- respondenzweg. Nach Art. 28 Abs. 1 kann die Delegiertenversammlung auf Antrag und Anordnung des Vorstandes über Geschäfte gemäss Art. 23 Ziff. 6 (Genehmigung Jahresrechnung), Ziff. 7 (Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan sowie des Geschäftsberichts) und Ziff. 10 (Festlegung der Entschädigung der Verbandsorgane) auch auf dem Kor- respondenzweg mittels Stimmzettel beschliessen. Nach Abs. 2 kann in- nert einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung des Stimmzettels ein Drittel der Delegierten die Durchführung einer Delegiertenversammlung ver- langen. Des Weiteren regelt Abs. 3, dass die Ergebnisse von Abstimmun- gen auf dem Korrespondenzweg im amtlichen Publikationsorgan zu pu- blizieren sind. Die Verbandsgemeinden und Delegierten sind über das Ergebnis ausserdem schriftlich zu informieren. Abs. 4 hält schliesslich fest, dass das Verfahren über die Durchführung der Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg von der Delegiertenversammlung in einem Beschluss festgelegt wird.
In grossen Zweckverbänden hat die Delegiertenversammlung eine par- lamentsähnliche Stellung; ihr kommen vergleichbare Aufgaben zu: Bud- getfestsetzung, Rechtsetzung, Oberaufsicht, Ausgabenbewilligung, Ab- nahme Jahresrechnung (vgl. Tobias Jaag, in: Tobias Jaag / Markus Rüssli / Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 73 N. 25; ABl 2015-04-30). Es ist daher vom Gesetzgeber vorgesehen, dass die Bestimmungen über die Gemeindeparlamente nach § 73 Abs. 4 GG sinngemäss auf die Delegiertenversammlung Anwendung finden. Die Delegiertenversammlung ist keine Behörde. Die Bestimmung zum Zir- kularbeschluss (vgl. § 39 Abs. 2 GG) gilt deshalb nicht für die Delegier- tenversammlung, selbst wenn die Grösse der Delegiertenversammlung mit der Mitgliederanzahl einer grossen Behörde vergleichbar ist. Auch wenn in der Praxis die sitzungsbezogene Arbeitsweise einer kleinen De- legiertenversammlung Ähnlichkeiten mit den Sitzungen einer Behörde aufweisen kann, bestehen in rechtlicher Hinsicht Unterschiede (z. B. gibt es das geheime Abstimmungsverfahren in Behörden nicht, ebenso wenig wie öffentliche Sitzungen). Ob eine Delegiertenversammlung aus weni- gen Delegierten zusammengesetzt ist oder schon fast Parlamentsgrösse hat, kann für die rechtliche Beurteilung nicht massgebend sein. Wie bei den Plenarsitzungen im Parlament gilt demnach in der Delegiertenver- sammlung auch das Unmittelbarkeitsprinzip. Es muss auch in Bezug auf die genannten Geschäfte (Jahresrechnung, Finanz- und Aufgabenplan und Geschäftsbericht sowie Entschädigung) eine Diskussion unter den Delegierten stattfinden können. Nur mittels unmittelbarer Auseinander- setzung mit diesen Themen und der Möglichkeit, sich dazu zu äussern, kann schliesslich auch die Aufgabe der Oberaufsicht über den Zweckver- band ausgeübt werden. Gerade vor diesem Hintergrund ist es nicht im Sinne der Gewaltentrennung, wenn eine Diskussion in der Delegierten- versammlung auf Anordnung des Vorstandes nicht stattfinden würde. Zudem wäre eine Teilnahme der Öffentlichkeit an den Verhandlungen nicht gewährleistet, weil eine solche mit der vorliegenden Bestimmung aus- geschlossen wird. Diese ist aber ein grundlegendes Kennzeichen eines Par- laments, praxisgemäss auch von Delegiertenversammlungen. Die Öffent- lichkeit stellt Transparenz über die Entscheidfindung her und ermöglicht, dass die politische Verantwortlichkeit des Parlaments und der Delegier- tenversammlung gegenüber den Stimmberechtigten verwirklicht wird (vgl. ABl 2015-04-30). Ohne solche kann dies gerade nicht erfolgen. Es sind schliesslich keine Gründe ersichtlich, weshalb die Besonderheiten im Zweckverband es rechtfertigen würden, die Wahrnehmung der poli- tischen Kontrolle der öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung zu entziehen. Die vorgesehene Regelung in den Statuten, wonach lediglich mittels Stimmzettel beschlossen werden soll, genügt den Anforderungen nicht. Aus den genannten Gründen ist somit die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg nicht genehmigungsfähig.
Art. 28 der Statuten ist daher aus den dargelegten Gründen von der Genehmigung auszunehmen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Statuten zu infor- mieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Furttal werden im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 28 der Statuten wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Zürcher Planungsgruppe Furttal, Gemeinde- verwaltung Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Boppelsen, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, – Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, – Dällikon, Schulstrasse 5, Postfach, 8108 Dällikon, – Dänikon, Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon, – Hüttikon, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon, – Otelfingen, Vorderdorfstrasse 36, 8112 Otelfingen, – Regensdorf, Watterstrasse 114/116, 8105 Regensdorf, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli