Anfrage Karin Egli-Zimmermann, Elgg, betreffend Renaturierung von ehemaligen Deponien, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 284/2012
Sitzung vom 12. Dezember 2012
1315. Anfrage (Renaturierung von ehemaligen Deponien) Kantonsrätin Karin Egli-Zimmermann, Elgg, hat am 24. September 2012 folgende Anfrage eingereicht: Wie unter dem Titel «Ehemalige Deponie Hinterfeld wird zur Mager- wiese» im Zürcher Oberländer vom 31. August 2012 zu lesen war, soll die einstige Sulzer-Deponie Hinterfeld in Wildberg zu Gunsten der Natur aufgewertet und zur Magerwiese umfunktioniert werden. Die an der Rikonerstrasse gelegene, aufgefüllte, aber nicht humusierte Grube liegt seit einigen Jahren brach. Die in den ersten zwei Septemberwochen zahlreichen Lastwagen- transporte, welche Wandkies für die 2500 m2 grosse Fläche anlieferten, zeugen davon, dass sich dieses Vorhaben in der Umsetzungsphase be- findet. Fragen an den Regierungsrat:
Erwägungen
1. Wer entscheidet, wann und wie eine Renaturierung einer ehemaligen Deponie erfolgen soll?
2. Welche Kosten entstehen für Kanton und Gemeinde durch die Rena- turierung der besagten Deponie?
3. Wie erfolgt die Finanzierung, aus welcher Leistungsgruppe oder wel- chem Fonds wird diese beglichen?
4. Welche Anzahl ehemaliger Deponien wird im Kanton Zürich pro Jahr auf gleiche oder ähnliche Weise renaturiert?
5. Besteht eine Übersicht bzw. Priorisierung aller im Kanton Zürich zu sanierenden Objekte mit den zugehörigen Kosten? Falls ja, ist eine tabellarische Darstellung erwünscht.
6. Wo werden diese Kosten, in welcher Leistungsgruppe mit entsprechen- den Indikatoren, im aktuellen KEF ausgewiesen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Karin Egli-Zimmermann, Elgg, wird wie folgt beant- wortet: Bei der Deponie Hinterfeld in Wildberg handelt es sich um einen alt- rechtlich bewilligten und damit für den heutigen Rekultivierungsvollzug nicht massgebenden Fall. Das Gelände wurde ursprünglich als Kiesgru- be genutzt. Seit 1968 diente es als Deponie, zuerst für Giessereiabfälle, anschliessend für teils bauschutthaltiges Aushubmaterial. Die Rekulti- vierung durch den Deponiebetreiber wurde vor rund zehn Jahren abge- schlossen. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass diese mangelhaft ist und das Gelände längerfristig nur sehr eingeschränkt landwirtschaft- lich genutzt werden kann. Die Fläche lag deshalb längere Zeit brach, und es breiteten sich Problempflanzen aus. Unmittelbar angrenzend befindet sich das kantonale Naturschutzgebiet «Kiesgrube Weiher». Im Naturschutz-Gesamtkonzept vom 20. Dezember 1995 und im kanto- nalen Richtplan ist in diesem Bereich zudem ein Schwerpunktgebiet für Magerwiesen festgelegt. Magerwiesen beherbergen eine grosse Zahl von seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten und sind heute aus- gesprochene Mangelbiotope. Flächen, auf denen der Boden ohnehin neu aufgebaut werden muss, sind sehr geeignet, um langfristig kosten- günstig Magerwiesen in hoher Qualität zu schaffen. Aus diesen Grün- den wurde dem Naturschutz an diesem Ort als Abrundung zum beste- henden Schutzgebiet Priorität eingeräumt. Im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer wurde deshalb eine ökologische Aufwertung als Magerwiese vorgenommen. Die Kosten wurden vom Kanton übernom- men. Die Magerwiese wird künftig von einem lokalen Landwirt als öko- logische Ausgleichsfläche bewirtschaftet. Zu Frage 1: Deponien werden im Kanton Zürich raumplanerisch mit einem kan- tonalen Gestaltungsplan nach § 44a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) durch die Baudirektion festgesetzt. Aufgrund des Gestaltungsplanes werden im koordinierten Verfahren die notwendigen Bewilligungen erteilt. Innerhalb des Verfahrens erfolgt die Prüfung der Umweltverträglichkeit. Den Entscheid über die Art und Weise der Rekultivierung und damit über eine Renaturierung fällt die Baudirektion im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund der kon- kreten Umstände bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit. Dieser
Entscheid fliesst in den danach festzusetzenden Gestaltungsplan ein und ist Gegenstand der Baubewilligung. Zu welchem Zeitpunkt eine angeordnete Renaturierung erfolgt, ist im Wesentlichen abhängig von der Auffüllgeschwindigkeit einer Deponie. Im Normalfall werden heute Deponien abschnittweise rekultiviert. Eine Renaturierung kann in den ersten zu rekultivierenden Abschnitten zum Tragen kommen. Die Deponien Häuli in Lufingen und Schwanental in Eglisau sind dazu Beispiele. Grund für dieses Vorgehen ist, den durch den Deponie- betrieb verursachten Eingriff in das Ökosystem so früh als möglich aus- zugleichen. Zu Frage 2: Die Magerwiesengestaltung auf der Deponie Hinterfeld in Wildberg ist inzwischen ausgeführt. Die Baukosten beliefen sich auf Fr. 85 300. Sie werden in diesem besonderen Fall vom Kanton getragen. Der Gemeinde entstehen keine Kosten. Zu Frage 3: In der Regel finanziert der Deponiebetreiber die Rekultivierung und damit auch eine allfällige Renaturierung. Der Kanton stellt im Budget keine Gelder für Rekultivierungen von privat betriebenen Deponien ein. Die Magerwiesengestaltung in Wildberg ist wie eingangs erwähnt ein Sonderfall und wurde aus dem Natur- und Heimatschutzfonds finanziert. Zu Frage 4: Gegenwärtig gibt es keine Pläne zur Renaturierung weiterer ehema- liger Deponien. Ehemalige Deponien werden in gewissen Fällen auch landwirtschaftlich aufgewertet. Ein entsprechendes Projekt läuft zur- zeit in Pfungen im Gebiet Tösspünt auf einer alten Deponie. Es wird vollständig von privater Seite finanziert. Zu Frage 5: Das Amt für Landschaft und Natur führt keine Übersicht über die zu renaturierenden Deponien (Objekte). Auch eine Priorisierung verbes- serungsfähiger Gebiete mit zugehöriger Kostenschätzung ist nicht vor- handen. Einzelne Projekte ergeben sich aus konkreten, oft ortsspezifi- schen Bedürfnissen, Tösspünt in Pfungen und Hinterberg in Wildberg sind hierfür Beispiele. Zu Frage 6: Dem Kanton erwachsen aus Renaturierungen von ehemaligen De- poniestandorten in der Regel keine Kosten. Im konsolidierten Entwick- lungs- und Finanzplan sind daher weder Kosten ausgewiesen noch ein Indikator festgelegt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi