Bericht des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+, Schreiben an das VBS
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Februar 2012
132. Bericht des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz
Erwägungen
und Zivilschutz 2015+ (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 9. November 2011 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entwurf zum Bericht des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungs- schutz und Zivilschutz 2015+ zur Stellungnahme. Der Berichtsentwurf vom 9. November 2011 stellt zwei Ziele in den Vordergrund: Erstens soll der Bericht Leitlinien und Massnahmen dar- legen, wie der Bevölkerungsschutz und der Zivilschutz für die Zeit nach 2015 weiterentwickelt und angepasst werden kann, und zweitens soll er eine neue Grundlage schaffen, um die Interessen und Bedürfnisse von Bund und Kantonen soweit wie möglich in Einklang zu bringen. Dazu analysiert der Bericht die heutige Situation im Bevölkerungsschutz und Zivilschutz und leitet Massnahmen für die Weiterentwicklung und Op- timierung ab. Die vorrangige Ausrichtung von Bevölkerungsschutz und Zivilschutz auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, die föderalistische Organisation und Zuständigkeit sowie die Regelung der Finanzierung gemäss neuem Finanzausgleich (Zuständigkeitsfinanzie- rung) sollen beibehalten werden. Zu den wesentlichen Elementen, die beim Bevölkerungsschutz neu geregelt werden sollen, gehören eine stärkere Koordination des Ge- samtsystems auf schweizerischer Ebene, die klare Bezeichnung von Ansprechstellen auf Stufe Bund und Kantone, die Bereinigung von Schnittstellen zwischen einzelnen Partnerorganisationen und das Ein- setzen einer Studiengruppe, die Anpassungen beim Dienstpflichtsystem prüft. Beim Zivilschutz sollen Anpassungen bei der Dienstpflicht, eine Verkleinerung der Bestände sowie die Schaffung von interkantonalen Stützpunkten geprüft werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Zustelladresse: Generalsekretariat VBS, Sicherheitspolitik, Bundeshaus Ost, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 9. November 2011 haben Sie uns den Entwurf zum Bericht des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ zur Stellungnahme zugestellt. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Der vorliegende Entwurf (Berichtsentwurf) beleuchtet nach einer allgemein gehaltenen Einleitung in je einem sogenannten Standbericht den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, zeigt je eine Strategie dazu auf und äussert sich zum weiteren Vorgehen und zur Umsetzung. Die- ser Aufbau hat zur Folge, dass der Berichtsentwurf zahlreiche Doppel- spurigkeiten aufweist, sich mit Einzelheiten befasst und grundlegende Punkte in Projektorganisationen mit weiteren Arbeitsgruppen verschiebt. Schliesslich wird noch beabsichtigt, eine Studiengruppe einzusetzen, die sich mit der Frage der Anpassung des Dienstpflichtsystems befasst. Eine eigentliche Strategie für den Bevölkerungsschutz und den Zivil- schutz vermögen wir darin jedoch nicht zu erkennen. Bemerkungen haben wir insbesondere zu den folgenden Bereichen: Vermischung Bevölkerungsschutz und Zivilschutz Die Hauptschwäche des Systems Bevölkerungsschutz und Zivil- schutz – und damit des Berichtsentwurfs – ersehen wir darin, dass Ersterer eine Angelegenheit auf oberer strategische Stufe ist und Letz- terer – als Partnerorganisation zur Polizei, Feuerwehr usw. – sich auf der ausführenden operativen Ebene bewegt. In methodischer Hinsicht ist eine solche Vermischung der Strategien unglücklich und erschwert deren Verständnis. Um diesen Widerspruch aufzulösen, müsste der Zivilschutz rechtlich und tatsächlich – wie die anderen vier Partner- organisationen – vom Bevölkerungsschutz getrennt werden. Es bräuchte somit Strategien zum Bevölkerungsschutz auf Stufe Bund und zum Zivilschutz auf Stufe Kantone. Es ist bedauerlich, dass sich der Berichts- entwurf nicht auf wirklich strategische Fragen zum Bevölkerungs- schutz, wie beispielsweise die Führung der Eidgenossenschaft in ausser- ordentlichen Lagen, konzentriert hat. Dies wäre für die Verbesserung, die Weiterentwicklung und die bessere Verankerung der Idee des Ver- bundsystems Bevölkerungsschutz nützlich gewesen.
Vorgängige Diskussion über Dienstpflichtsystem Entscheidend wäre, dass vorab die Diskussion über das Dienst- pflichtsystem bzw. die Dienstleistungsmodelle geführt würde – die Einsetzung einer Studiengruppe begrüssen wir ausdrücklich –, weil die Ausgestaltung der Dienstpflicht einen direkten Einfluss auf die Möglich- keiten der Diensterfüllung in der Armee, den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und weiteren Organisationen hat. Ungenügende Würdigung betroffener Behörden und Organisationen Weiter bedauern wir, dass der Berichtsentwurf fast ausschliesslich die Sichtweise des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) widerspie- gelt und die Stossrichtung weiterer zuständiger Bundesämter (z. B. Bun- desamt für Umwelt, Bundesamt für Gesundheit) im vorliegenden Be- richt nur ungenügend beleuchtet wird und somit eine integrierte Sicht- und Herangehensweise nicht gegeben ist. Der Bereich Bewältigung von Ereignissen, die durch Naturgefahren entstehen (z. B. Hochwasser, geologische Massenbewegung, Erdbeben), und damit verbundene Strategieoptionen im Rahmen des Bevölkerungs- schutzes sind zu präzisieren. Die Bewältigung von Naturkatastrophen wird im Bericht als zentrales Element des Bevölkerungsschutzes darge- stellt. Neben dem BABS nehmen aber auch weitere Bundesstellen Auf- gaben im Rahmen der Vorsorge und Ereignisbewältigung im Bereich Naturgefahren wahr (z. B. Bundesamt für Umwelt, Meteo Schweiz, Schweizerisches Institut für Schnee- und Lawinenforschung, Schweize- rischer Erdbebendienst). Die Rolle dieser Bundesstellen, deren Zusam- menarbeit mit dem BABS und die daraus abgeleiteten strategischen Handlungsoptionen sind im vorliegenden Bericht nur ungenügend gewürdigt, was aber eine wichtige Voraussetzung für die koordinierte Ereignisvorsorge und -bewältigung darstellen würde. Auch im Bereich Versorgung und Entsorgung sind Strategieüberle- gungen anzustellen, die als Grundlage für eine koordinierte Ereignis- vorsorge auf Stufe Kanton verwendet werden können. Die technischen Betriebe stellen einen zentralen Partner im Verbundsystem Bevölke- rungsschutz dar. Die Infrastrukturen der technischen Betriebe bilden zusammen mit den Verkehrsträgern, der Führungsinfrastruktur der Po- lizei und den Infrastrukturen des Gesundheitswesens das Rückgrat einer reibungslos funktionierenden Gesellschaft und Wirtschaft. Die vorliegende Strategie Bevölkerungsschutz greift die Thematik zwar in einigen Bereichen auf, würdigt aber die Bedeutung der technischen Be- triebe in der vernetzten Gesellschaft zu wenig. Es bedarf somit klarerer und konkreterer Aussagen zur Problematik und zu strategischen Lösungs- ansätzen. Zum Beispiel ist die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den grossen Infrastrukturbetreibern noch weitgehend ungeklärt.
Ein wichtiges Strategieelement, nämlich die Verwundbarkeit von Anlagen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien in Bezug auf Angriffe aus dem Cyberspace, lässt der Berichtsentwurf aus. Es ist somit ein Bereich Informationssicherheit neu in den Strategie- bericht aufzunehmen. Finanzierung Betreffend den Zivilschutz ist es für uns sodann zentral, dass die Vor- gaben der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eingehalten werden. Ent- weder beteiligt sich der Bund finanziell an der Beschaffung von persön- licher Ausrüstung der Zivilschutzangehören und von Einsatzmaterial (nicht nur im ABC- und Telematikbereich), oder er hat sich – wie bei den anderen vier Partnerorganisationen – nicht einzumischen und übergibt die Verantwortung vollständig den Kantonen. In unserem föderalisti- schen Land sind nämlich – ausser bei Kriegshandlungen – zuerst die Gemeinden und Kantone zuständig für den Schutz ihrer Bevölkerung. Damit kann in der Regel auch eine genügende Finanzierung des Bevöl- kerungsschutzes sichergestellt werden, weil die Bürgerinnen und Bür- ger dessen Nutzen klar zu erkennen vermögen. Neben diesen grundsätzlichen Überlegungen gibt uns der Berichts- entwurf Anlass zu weiteren ergänzenden und detaillierten Bemerkun- gen. Wir verweisen hierzu auf den dieser Vernehmlassung beiliegenden Anhang. Insgesamt beantragen wir Ihnen die generelle Überarbeitung des Berichtsentwurfs, zu der sich die Kantone nochmals sollen äussern können.
II. Dem Schreiben gemäss Dispositiv I wird folgender Anhang beige- fügt: Anhang 1. Einleitung Seite 1: Bereits der erste Satz ist auf seine Richtigkeit zu hinterfragen: Entgegen den Ausführungen im Bericht ist ein tiefgreifender Wandel von Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen und technischen Betrieben nach 1989 nicht er- sichtlich. Alle diese Organisationen stehen seit jeher unter der Hoheit der Kantone und mussten bereits vor dem «Mauerfall» in Katastrophen und Notlagen eng zusammen- arbeiten. Eine Einmischung des Bundes wür- den die Kantone auch nicht hinnehmen und
steht im föderalistischen System der Schweiz nicht zur Diskussion. Allein der Zivilschutz war weitgehend vom Bund gesteuert. Seite 3, Fussnote 5: Der Zivildienst gehört nicht in die Liste der sicherheitspolitischen Instrumente, da bereits der Sicherheitspolitische Bericht festhielt, der Zivildienst sei abgesehen von der Unter- stützung von zivilen Behörden für weitere sicherheitspolitische Aufgaben nicht geeignet. Auch der Berichtsentwurf stellt fest (Seite 22), es fehle dem Zivildienst an systematisch aus- gebildetem Kader oder Führungsstrukturen, die Einsätze im Verband zuliessen. Individu- elle Einsätze seien zwar möglich, aber die Einsatzbereitschaft als Organisation sei tief und Gruppen könnten nicht aus dem Stand alarmiert und eingesetzt werden. Sie seien zudem weder besonders ausgebildet, noch hätten sie eine eigene Ausrüstung oder Infra- struktur (Seiten 22, 38). Seite 10: Die Formulierung des Abschnitts über die erwarteten Leistungen ist verunglückt. Es werden darin Zuständigkeiten mit Ebenen vermischt. Seite 13: Wiederholt wird im vorliegenden Berichts- entwurf festgehalten, dass bezüglich Einsatz- material und persönlicher Ausrüstung teils beträchtliche Auffassungsunterschiede zwi- schen Bund und Kantonen über Zuständig- keits- und Finanzierungsfragen bestehen. Tatsächlich konnte die Frage der Finanzie- rung des Einsatzmaterials und der persön- lichen Ausrüstung im Zivilschutz bis heute nicht zur Zufriedenheit der Kantone gelöst werden. Der Bund muss sich nicht zuletzt aufgrund seiner Aufgebotskompetenz für den Zivilschutz und aus Gründen der an mehreren Stellen des Berichts als Ziel ge- nannten Verbesserung der Interoperabilität an der Finanzierung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung der Schutz- dienstleistenden beteiligen. Solange der Bund
die Finanzierung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung vollumfänglich den Kantonen überlässt, nimmt der Kanton Zürich keine Bundesvorgaben und -regelun- gen in den entsprechenden Bereichen hin. Letztlich widerspräche diese Regelung auch dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz der NFA. 2. Verbundsystem Bevölkerungsschutz Seite 17: Die Kolonne der «Gemeinsamen Zuständig- keit» muss mit «Information und Kommuni- kation zwischen Bund und Kantonen, unter den Kantonen und mit den Gemeinden und den Medien» ergänzt werden. Diese Ziel- gruppen haben andere Bedürfnisse als die breite «Bevölkerung», die erwähnt ist. Seite 18 Korrekterweise muss im dritten Spiegelstrich (Ziff. 2.1.3): vom Gesundheitswesen gesprochen werden, welches das sanitätsdienstliche Rettungs- wesen umfasst. Seite 20 Es ist auszuführen, was die «Koordinierten (Abs. 3): Bereiche» umfassen. Seite 21 Der Sanitätsdienst der Armee ist Bestandteil (Abs. 3): des Koordinierten Sanitätsdienstes. Seite 22 Bezüglich möglicher Einsätze des Zivil- (Ziff. 2.1.4.2 / Ziff. 2.2.4): dienstes im Rahmen der Katastrophen- und Nothilfe ist festzuhalten, dass ein derartiger Einsatz unter der Verantwortung des Kantons in den ersten Phasen nach einer Katastrophe (Einsatz, Instandstellung) nicht möglich ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Zivildienst- leistenden weder ausgebildet noch ausgerüs- tet und geführt sind, stellt der Zivildienst diesbezüglich keine Alternative zum Zivil- schutz dar. Zudem fehlt dem Zivildienst ein zweckmässiges Alarmierungs- und Aufgebots- system. Denkbar wäre lediglich ein En- gagement einzelner Zivildienstleistender zur Unterstützung bestimmter Einsatzbetriebe während des Wiederaufbaus, wobei solche Einsatzbegehren direkt von möglichen Ein-
satzbetrieben an den Bund zu richten sind, der die Einsatzkoordination vorzunehmen hat. Bei der Formulierung dieses Kapitels ist deshalb klarzustellen, dass der Zivildienst im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau nach einer Katastrophe nicht als sicherheitspoliti- sches Instrument im Dienste des Staates, son- dern als unterstützende Organisation für Einsatzbetriebe zu verstehen ist. Seiten 24 ff. Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, (Ziff. 2.1.5 Führung): dass die Zuständigkeitsordnung bei der Be- wältigung von Katastrophen und Notlagen nicht angetastet wird und die Verantwortung dafür weiterhin bei den Kantonen liegt. Hingegen gibt es vom Grundsatz her keine «Gemeinsame Führung Bund – Kantone» (Ziff. 2.1.5.3/2.2.3.1), da Führung nicht teil- bar ist. Es ist insbesondere auch zu beachten, dass bei der Installierung dieses KKM SVS (Konsultations- und Kommunikationsmecha- nismus Sicherheitsverbund Schweiz) keine zusätzlichen Hierarchiestufen bei den Be- wältigungsorganisationen eingeführt werden. Der KKM SVS ist als Gesprächs- und Koor- dinationsplattform zu betrachten, die gele- gentlich bestehende Schwächen im Verkehr zwischen Bundesstellen und den Kantonen bei der Bewältigung von langanhaltenden Multikomponentenkatastrophen beseitigen kann. Hinsichtlich mobiler Einsatzführung besteht im Kanton Zürich kein Handlungs- bedarf, zumal die Blaulichtorganisationen über eigene mobile Einsatzzentralen ver- fügen. Seite 29, unten: Es trifft nicht zu, dass der Zivilschutz Proble- me hat, genügend qualifiziertes Personal zu finden, weil nur militärdienstuntaugliche Personen rekrutiert werden. Diese können in der Regel die an sie gestellten Aufgaben im Zivilschutz zufriedenstellend erfüllen.
Seite 30 In der Ausbildung wird die fehlende gesamt- (Ziff. 2.1.7): schweizerische «unité de doctrine» im Bevöl- kerungsschutz und die fehlende Kompatibili- tät der Terminologie bemängelt. Die Herstel- lung einer schweizweit durchgehenden Kom- patibilität im Bevölkerungsschutz wäre eine zentrale Aufgabe des Bundes. Im Strategie- teil wäre auszuführen, mit welchen Massnah- men dies erreicht werden kann. Seite 32 Die Rolle des neu geschaffenen KKM SVS (Spiegelstrich 5): gegenüber dem Bundesstab ABCN, der im Falle von Ereignissen im atomaren, biologi- schen, chemischen und/oder im Naturgefah- renbereich zum Einsatz kommt, ist unklar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wer koor- diniert und wer allenfalls führt. Es ist deshalb zu prüfen, ob nicht dem KKM SVS als ge- meinsamer Mechanismus von Bund und Kantonen die Koordinationsfunktion über- tragen und der Bundesstab ABCN in diesem Bereich dem KKM SVS untergeordnet wer- den müsste. Seite 32 Klärungsbedarf besteht bei der Aufteilung (Ziff. 2.2): der Verbundaufgabe Feuerwehr/Zivilschutz zwischen Bund und Kantonen. Je nach Aufteilung dieser Aufgaben ist hier mit Min- der- bzw. Mehrkosten für die Kantone zu rechnen. Es ist sicherzustellen, dass eine Ent- flechtung der bisherigen Aufgabenbereiche von Bund und Kantonen streng nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz der NFA vorgenom- men wird. Seite 33 Die «stärkere Koordination» zwischen Bund (Spiegelstrich 1): und Kantonen ist aus der Aufzählungsliste zu streichen. Es handelt sich hierbei inhaltlich nicht um ein neues Strategieelement. Die Koordination ist vom Gesetz her gegeben, schon lange etabliert und funktioniert, ins- besondere im Bereich ABC-Schutz, hinrei- chend. Dafür soll als neues Strategieelement der Punkt «Schaffung gemeinsamer Aus-
und Weiterbildungsgrundlagen» aufgenom- men und auf Stufe der Strategie verankert werden. Seiten 35/39 Je nach Dienstpflichtmodell sollen Angehö- (Ziff. 2.2.2 / Ziff. 2.2.5): rige von Feuerwehr und Samariterverbänden neu Ansprüche auf eine Ermässigung des Wehrpflichtersatzes geltend machen kön- nen. Da die Kantone mit 20% am Rohertrag des Wehrpflichtersatzes beteiligt sind, würde dies zu geringfügigen Mindereinnahmen der Kantone führen. Angehörige von Feuerwehr und Samariterverbänden sollen zudem Zu- gang zu Leistungen der Erwerbsersatzord- nung (EO) erhalten. Die EO würde dadurch belastet, was zu einer Erhöhung der Arbeit- geber- und Arbeitnehmerbeiträge führen könnte. Derzeit werden Leistungen gewisser Partnerorganisationen des Bevölkerungs- schutzes (Feuerwehr usw.) von den Kanto- nen und Gemeinden finanziell unterstützt. Es ist deshalb vertieft abzuklären, ob und in- wiefern die Kantone und Gemeinden von diesen beiden Lösungen unter dem Strich entlastet werden oder ob sich für die Staats- haushalte der Kantone eine Mehrbelastung ergibt. Seite 39 Die Überprüfung des Dienstpflichtsystems (Ziff. 2.2.5): ist ein schwieriges, komplexes und politisch heikles Unterfangen, bei dem zahlreiche un- terschiedliche Aspekte rechtlicher, finanziel- ler, gesellschaftlicher und staatspolitischer Art berücksichtigt und in Einklang gebracht werden müssen. Der Weg über die Einset- zung einer eigenen Studiengruppe – unter Einbezug der Kantone – wird als richtig er- achtet. Da es sich um eine Angelegenheit von hoher staatspolitischer Bedeutung handelt, darf diese Studiengruppe nicht von gelten- den rechtlichen Grundlagen, Strukturen und Prozessen eingeschränkt werden. Vielmehr muss sie ein neues Dienstpflichtsystem mit zukunftsgerichteter Perspektive frei von Sachzwängen überprüfen können.
Seite 40: Die Ausbildung ist eigentlich eine Konse- quenz aus der Strategie, weshalb auf diesen Teil verzichtet werden könnte. Wenn der Be- richtsentwurf jedoch eine verbesserte Koor- dination und Zusammenarbeit der Stellen bei Bund und Kantonen fordert, wäre auch eine verbesserte, kontinuierliche Kommuni- kation zu verlangen, was insbesondere bei der Organisation von Übungen berücksich- tigt werden müsste. 3. Zivilschutz Seite 46 Wiederholt forderten die Kantone vom Bund (Ziff. 3.1.5): den Aufbau eines gesamtschweizerischen Per- sonalinformationssystems für den Zivilschutz analog dem System PISA der Armee. Der Bund sicherte den Aufbau eines solchen Sys- tems mehrmals zu. Deshalb ist der Text des zweiten Abschnitts dieses Kapitels anzupas- sen und die Forderung der Kantone nach der Einführung eines «PISA Zivilschutz» bzw. einer diesbezüglichen Weiterentwicklung des bestehenden PISA für Zivilschutzbedürf- nisse aufzunehmen. Seite 49 Es wird darauf hingewiesen, dass Einsätze (Ziff. 3.1.6): zugunsten der Gemeinschaft keinesfalls nur an Grossanlässen und Festen geleistet werden. Vielmehr betreffen die im Kanton Zürich geleisteten Einsätze zugunsten der Gemein- schaft grösstenteils Betreuungseinsätze in Alters- und Pflegeheimen sowie Instand- stellungsarbeiten. Die Aufzählung in der Klammer unten auf Seite 49 ist somit unzu- reichend, erweckt einen falschen Eindruck und muss daher angepasst werden. Seite 50, oben «[. . .] Sie tragen auch zur Verankerung des (Ergänzung): Zivilschutzes in der Bevölkerung und zur Bereitschaft der Gemeinden, diesen zu fi- nanzieren, bei.» Nicht nachvollziehbar ist, warum aus der Tat- sache, dass für Einsätze zugunsten der Ge- meinschaft pro schutzdienstpflichtige Person
durchschnittlich nur 1,4 Diensttage pro Jahr absolviert wurden, auf Überbestände im Zivilschutz geschlossen wird. Vielmehr ist die erwähnte Tatsache ein Indiz dafür, dass die Kontrolle der Einsätze zugunsten der Ge- meinschaft durch die Kantone funktioniert und der Zivilschutz nicht leichtfertig ein- gesetzt wird. Es wird daher beantragt, die Formulierung entsprechend anzupassen. Seite 50 Es trifft nicht zu, dass das im Rahmen der (Ziff. 3.1.7): Zivilschutzreform 95 angeschaffte Material noch immer den Anforderungen an eine zeit- gemässe Ausrüstung entspricht und zu einem gesamtschweizerisch einheitlichen Erschei- nungsbild des Zivilschutzes beiträgt. Ver- schiedene Ausrüstungsgegenstände und Ar- beitsutensilien von heute sind z. B. nicht mehr SUVA-konform. Bemühungen um Einheitlichkeit und Zu- sammenarbeitsfähigkeit seitens des Bundes sind erst in Ansätzen vorhanden. Auf Initiative des Kantons Zürich beschlossen die Kantone, die Angelegenheit an die Hand zu nehmen, und gründeten das Schweizerische Material- forum für Zivilschutzmaterial, dem sich alle Kantone angeschlossen haben. Im Herbst 2011 begann der Kanton Zürich mit den entsprechenden Ausschreibungen für die kontinuierliche gesamtschweizerische Ersatz- beschaffung von Material für die Zivilschutz- organisationen (ZSO). Die Frage der Entsorgung des Materials, das in der Vergangenheit vom Bund weitgehend an die Kantone abgegeben wurde, ist nicht geklärt. Im Berichtsentwurf wird darauf nicht eingegangen; es wird nur die Entsorgung des ausgedienten ABC-Schutzmaterials erwähnt. Es wird erwartet, dass der Bund die Frage der Entsorgung klärt und dass dies im Be- richt entsprechend ergänzt wird.
Seiten 51ff. Die Sicherstellung von sanitätsdienstlichen (Schutzbauten): Schutzanlagen für derzeit mindestens 0,6% der Bevölkerung erachten wir als zu hoch. Insbesondere scheint es uns nicht angebracht, bei allfälligen Spital-Neubauten entsprechend neue Schutzräume zu erstellen, um die 0,6% zu erreichen. Seiten 54 ff. Es wird zugestimmt, dass die Vorbereitungen (Ziff. 3.2): im Hinblick auf einen bewaffneten Krieg wegen der zurzeit kleinen Eintretenswahr- scheinlichkeit zweitrangig bleiben, was jedoch nicht mit «Gar-nichts-machen» gleichgesetzt werden kann. Mindestens sollte festgelegt werden, wie der Aufwuchs für diesen Fall aussähe. Es wird befürwortet, dass die Zuständigkeit für den Zivilschutz und dessen Einsätze auch inskünftig bei den Kantonen und Gemein- den liegt. Zusammen mit der Aufgebotskom- petenz des Bundes muss jedoch die Beteili- gung an der Finanzierung des Einsatzmateri- als und der persönlichen Ausrüstung des Zivilschutzes einhergehen. Damit kann die (auch vom) Bund geforderte Interoperabili- tät der von ihm eingesetzten ZSO gewähr- leistet werden, und es wird sichergestellt, dass die ZSO mit dem für den Einsatz not- wendigen Material ausgerüstet sind. Seite 56 Das Festlegen von Aufgaben und Organisa- (Ziff. 3.2.1 / Ziff. 3.2.2): tionen ist fragwürdig, da eine entsprechende Strategie fehlt oder nur in Ansätzen vorhan- den ist. Seite 57 Unklar ist, in welchem Ausmass sich der (Ziff. 3.2.2.1): Bund an den Kosten für die Beschaffung und Finanzierung der Ausrüstung und des spezia- lisierten, schweren Materials sowie über pau- schalisierte Beiträge an den Betriebskosten beteiligt. Die Ausrüstung des Zivilschutzes mit schwerem Material erscheint zumindest fragwürdig, weil nicht klar ist, was darunter verstanden wird. Auf jeden Fall sind Doppel- spurigkeiten mit der Armee zu vermeiden.
Insgesamt ist unklar, in welchem Ausmass die Kantone durch die Errichtung von inter- kantonalen Stützpunkten belastet werden. Seite 57 Abzulehnen ist eine Aufsichtskompetenz des (Ziff. 3.2.2.2): Bundes über die Bewilligung von kantonalen und kommunalen Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft. Eine Notwendigkeit zur Über- prüfung der Bewilligungspraxis besteht nicht, da die entsprechenden Prozesse definiert sind und funktionieren. Die Kompetenz liegt eindeutig bei kantonalen und kommunalen Exekutiven, die auch die Verantwortung für den Einsatz ihrer ZSO tragen. Seite 58 Wenn die Kantone für den Zivilschutz auf (Ziff. 3.2.3): kantonaler Ebene und dessen Einsätze ver- antwortlich sind – was befürwortet wird – und die Kantone die finanzielle Last tragen, sind Vorgaben des Bundes nicht zu akzeptieren. Eine Kompetenz des Bundes zur Überprü- fung von Zivilschutzeinsätzen wird abge- lehnt. Hingegen wird erwartet, dass der Bund seine Aufgabe, ein zentrales System zur Zivil- schutzkontrollführung («PISA Zivilschutz») einzuführen, wahrnimmt (vgl. Bemerkungen zu Seite 46). Seite 59 f. Es ist nicht sinnvoll, in einer Strategie bereits (Ziff. 3.2.4): Vorgaben zu Dienstalter und Beständen zu machen. Zutreffender erscheint die Aussage, die Bestände seien so festzulegen, dass die vom Zivilschutz geforderten Aufgaben opti- mal erfüllt werden können. Nicht nachvoll- ziehbar ist die Aussage, weshalb gerade ein Stützpunktsystem ausgebildetes und einsatz- fähiges Personal braucht. Dies gilt für jede Organisation, die funktionieren muss. Seite 60 f. Bei den zu erarbeitenden Ausbildungsunter- (Ziff. 3.2.5): lagen ist es entscheidend, dass diese Unter- lagen hinsichtlich der darin dargestellten Prozesse und der verwendeten Terminologie vom Bund mit den Unterlagen der übrigen Partnerorganisationen des Bevölkerungs-
schutzes abgestimmt und koordiniert wer- den. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Interoperabilität nicht nur alleine über die Ausbildung erreicht werden kann, sondern dafür auch eine Einheitlichkeit im Material- bereich notwendig ist. Seite 62 Im Bereich der Schutzbauten werden in den (Ziff. 3.2.7): nächsten 10 bis 20 Jahren grosse Kosten für den Werterhalt entstehen. Die wertvolle Schutzinfrastruktur – allein im Kanton Zürich gut 3 Mrd. Franken – muss unterhalten wer- den, damit sie ihren Zweck erfüllen kann. Ein Zerfall infolge mangelnden Unterhalts würde insbesondere auch die öffentlichen Gebäude gefährden, unter denen viele Schutz- anlagen erstellt wurden. Seite 62 Weshalb ausgerechnet die Betreuungsforma- (Ziff. 3.2.8): tionen des Zivilschutzes den Kern für eine allfällige Schutzorganisation im Kriegsfall bilden sollen, ist unklar. Dieser Satz ist zu streichen, da kein Zusammenhang ersicht- lich ist. 4. Weiteres Vorgehen, Umsetzung Seiten 63 ff.: Hinsichtlich des Zeitplanes wird erwartet, dass den Kantonen genügend Zeit für An- passungen eingeräumt wird. Es wird immer wieder festgestellt, dass den Kantonen für die Erarbeitung der rechtlichen Grundlagen und der tatsächlichen Umsetzung zu wenig Zeit bleibt. Es wird davon ausgegangen, dass die Kanto- ne in allen Arbeitsgruppen überproportional vertreten sind, da sich Bevölkerungsschutz, einschliesslich Zivilschutz, überwiegend in den Kantonen abspielen. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass dem BABS eine stärker koordinierende Rolle als bisher zukommt. Diese darf sich aber nicht nur auf den Zivil- schutz beschränken, sondern muss den ge- samten Bevölkerungsschutz umfassen. Ein- schränkend zu erwähnen ist hier, dass eine Mitsprache des Bundes im Materialbereich
nur möglich ist, wenn sich der Bund an der Finanzierung der Materialbeschaffungen be- teiligt.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates und an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi