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Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehrzweckverband Bachenbülach-Winkel, Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2025

1334. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehrzweckverband Bachenbülach-Winkel, Statuten, Genehmigung)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die politischen Gemeinden Bachenbülach und Winkel bilden seit 1997 einen Zweckverband für die gemeinsame Besorgung einer regio- nalen Feuerwehr sowie für den Unterhalt einer Zivilschutzorganisation (RRB Nr. 1750/1997). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. Sep- tember 2025 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Die neuen Statuten des Zweck- verbands mit dem neuen Namen «Feuerwehrzweckverband Bachenbü- lach-Winkel» umfassen den Zweck des Zivilschutzes und der Gemein- deführungsorganisation für besondere und ausserordentliche Lagen nicht mehr. Die Verbandsgemeinden haben die Stadt Bülach mittels Anschlussvertrag mit der Besorgung dieser Aufgaben betraut. Einziger Zweck des Zweckverbands bleibt der Betrieb einer regional tätigen Feuerwehr. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemein- debeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten sehen in Art. 44 vor, dass sie am 1. Januar 2026 in Kraft treten und die bis dahin geltenden Statuten vom 7. März 2021 ablösen.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehrzweckverband Bachen- bülach-Winkel werden genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Feuerwehrzweckverband Bachenbülach- Winkel, c/o politische Gemeinde Winkel, Seebnerstrasse 19, 8185 Winkel, – die Gemeinderäte der politischen Gemeinden – Bachenbülach, Gemeindeverwaltung, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach, – Winkel, Seebnerstrasse 19, 8185 Winkel, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, – die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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