Verein FamilienStärken, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2025
1337. Verein FamilienStärken, Winterthur (Beitragsberechtigung, Erneuerung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesonde- re Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 43/2022 anerkannte der Regierungsrat den Verein FamilienStärken, Winterthur, für die Jahre 2022 bis 2025 als beitrags- berechtigt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 ersucht der Verein Familien- Stärken um die Erneuerung der Beitragsberechtigung für die Jahre 2026 bis 2029 und die Ausrichtung einer Subvention von jährlich Fr. 250 000 für die fachliche und finanzielle Unterstützung der Standortgemeinden des Frühförderprogramms schritt:weise im Kanton Zürich.
B. Würdigung Der politisch und konfessionell unabhängige Verein FamilienStärken amtet als Kontaktstelle für das Hausbesuchsprogramm schritt:weise im Kanton Zürich und unterstützt dessen Einführung, Umsetzung und Qualitätssicherung. Schritt:weise ist ein wirksames, mehrfach evaluier- tes präventives Frühförderprogramm für Vorschulkinder aus besonders belasteten Familien und ihre Eltern. Ziel ist es, die altersgerechte Ent- wicklung der Kinder zu fördern und Entwicklungsproblemen vorzubeu- gen.
Schritt:weise kombiniert Hausbesuche und Gruppentreffen für Kin- der und ihre Familien. Eine (sozial-)pädagogisch ausgebildete Fachper- son leitet als Koordinatorin oder Koordinator das Programm. Neben der Familiengewinnung ist sie für die Begleitung der Hausbesucherinnen und Hausbesucher zuständig. Bei den Hausbesucherinnen und Haus- besuchern handelt es sich um geschulte Laiinnen und Laien, die einen ähnlichen Erfahrungshintergrund haben wie die Familien (Peer-to-peer- Ansatz). Mit seinen Dienstleistungen bietet der Verein FamilienStärken den Gemeinden Unterstützung bei der Einführung und Umsetzung von schritt:weise. Mit den Aus- und Weiterbildungen für die Koordinato- rinnen und Koordinatoren sowie Hausbesucherinnen und Hausbesucher, der Netzwerkpflege sowie den angebotenen Intervisionen zur Fallbe- sprechung leistet er einen wichtigen Beitrag zur Programmqualität. Da- rüber hinaus finanziert der Verein FamilienStärken bis zu einem Drit- tel der Kosten der Gemeinden für die Teilnahme am Programm schritt: weise pro Familie und Jahr. Der Verein FamilienStärken übernimmt damit eine wichtige zusätz- liche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Der Verein FamilienStärken erfüllt die Voraussetzungen für die Zu- sicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2026 für die Dauer von vier Jahren erneuert werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um ge- bundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins FamilienStärken, Winterthur, wird auf den 1. Januar 2026 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2029. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechti- gung ist bis zum 31. Dezember 2028 beim Amt für Jugend und Berufs- beratung einzureichen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Verein FamilienStärken, Tössfeldstrasse 25, 8400 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli