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Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Umsetzung der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen», Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. November 2023

1348. Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,

Erwägungen

Umsetzung der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. September 2023 hat das Eidgenössische Departe- ment des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bun- desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) zur Umset- zung der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» eröffnet. Gemäss dieser Motion ist der Bundesrat beauftragt, eine Änderung des UVG und gegebenenfalls anderer einschlägiger Bestimmungen vorzu- nehmen, um zu garantieren, dass Taggelder auch in solchen Fällen bezahlt werden, in denen die Erwerbsunfähigkeit durch Rückfälle oder Spätfol- gen einer Verletzung begründet ist, welche die versicherte Person als Ju- gendliche oder Jugendlicher erlitten hat.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als Word- und PDF-Version an uv@bag. admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. September 2023 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Der Bundesrat empfahl den eidgenössischen Räten in seinem Bericht vom 28. März 2018, die vorliegende Motion abzuschreiben, und arbeitete die Vorlage erst aus, nachdem die Räte die Abschreibung abgelehnt hat- ten. Die Bedenken des Bundesrates im genannten Bericht erachten wir nach wie vor als gewichtig, weshalb wir die Vorlage ablehnen. Die Vorlage begründet eine Ausnahme vom Rückwärtsversicherungs- verbot in den Sozialversicherungen. Zudem schafft sie neue Ungleichhei- ten, da Personen, die vorübergehend keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (z. B. Hausfrauen und -männer), nicht in den Genuss der vorgesehenen Taggelder kommen. Entsprechend der Zielsetzung der Motion wird mit der Vorlage sodann nur ein zusätzliches Taggeld geschaffen, während die medizinische Versorgung weiterhin zu den Bedingungen des Bundesge-

setzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) übernommen wird. Da- mit sind zwei verschiedene Sozialversicherungszweige für unterschied- liche Leistungen im gleichen Schadenfall involviert, was zu zusätzlichem Administrations- und Koordinationsaufwand führt. Das neu vorgesehene Taggeld der Unfallversicherung soll nur ausge- richtet werden, wenn keine anderen Erwerbsausfallsentschädigungen gel- tend gemacht werden können. Dieser Subsidiaritätsgedanke ist aus unse- rer Sicht zentral, wenn eine solche Regelung eingeführt werden soll. Gemäss dem vorgesehenen Art. 8 Abs. 3 UVG sollen Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall, der nicht durch das UVG versichert war und sich vor Vollendung des 25. Altersjahres ereignet hat, als Nichtberufsunfall gelten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Arbeit- gebenden im Rahmen der Prämienberechnung für Berufsunfälle nicht durch solche Rückfälle und Spätfolgen benachteiligt werden, da zwischen dem aktuellen Arbeitsverhältnis und dem ursprünglichen Unfall kein sach- licher Zusammenhang besteht. Damit Personen, die nur gegen Berufsun- fälle versichert sind, nicht von der neuen Regelung ausgeschlossen werden, ist indessen vorgesehen, dass sie ebenfalls ein Taggeld nach dem neuen Recht beanspruchen können. Diese Lösung widerspricht dem Äquivalenz- prinzip zwischen Prämie und Leistung. Die Notwendigkeit einer Kausalitätsbeurteilung zwischen dem aktu- ellen Leiden und dem Unfall in der Vergangenheit wird zu einer zusätz- lichen administrativen Belastung führen, da die medizinischen Vorakten unter Umständen nicht mehr verfügbar oder schwierig zu beschaffen sind und ein Kausalzusammenhang nicht notwendigerweise erstellt ist. Perso- nen, bei denen kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den derzeitigen Beschwerden nachweisbar ist, kommen nicht in den Genuss des neu geschaffenen Taggelds und werden somit nicht bessergestellt als unter dem heutigen Recht. Daher dürften verhältnismässig wenige Per- sonen von diesem Taggeld profitieren, während dieses von allen Arbeit- nehmenden und Arbeitgebenden finanziert werden müsste.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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