Opferhilfe, Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. November 2023
1359. Opferhilfe (Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes, Erneuerung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss Art. 9 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) haben die Kan- tone für fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zu sorgen, die den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkatego- rien Rechnung tragen. § 1 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz (EG OHG, LS 341) sieht vor, dass private Organisationen als Beratungs- stellen im Sinne des Opferhilfegesetzes anerkannt werden können. Die Anerkennung erfolgt durch den Regierungsrat und hat zur Folge, dass den Beratungsstellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben angemessene Kos- tenanteile ausgerichtet werden (§§ 2 f. EG OHG).
2. Anerkennung von Beratungsstellen
2.1 Voraussetzungen der Anerkennung Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus, dass das Angebot einem ausgewiesenen Bedarf entspricht und die Beratungsstelle so orga- nisiert ist, dass eine rasche und wirksame Hilfe sichergestellt ist (§ 3 lit. a und b Kantonale Opferhilfeverordnung [KOHV, LS 341.1]). Von den Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern wird verlangt, dass sie über eine fachlich angemessene Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfü- gen (§ 3 lit. c KOHV). Weiter benötigen die Beratungsstellen ein Instru- mentarium zur regelmässigen Qualitätssicherung und Qualitätsentwick- lung (§ 3 lit. d KOHV). Schliesslich soll die Beratungsstelle eine wirtschaft- liche und zweckmässige Organisation und eine Grösse aufweisen, mit der die Aufgaben in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht best- möglich erfüllt werden können (§ 3 lit. e KOHV).
2.2 Dauer der Anerkennung Gemäss § 4 KOHV kann die Anerkennung jeweils um höchstens vier Jahre verlängert werden. Mit der zeitlichen Begrenzung der Anerkennung wird sichergestellt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen periodisch überprüft werden. Mit der Anerkennung erhält die Beratungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Opferhilfegesetz Anspruch auf Aus- richtung eines angemessenen Kostenanteils (§ 3 Abs. 1 EG OHG). Die Grundlagen der Zusammenarbeit sowie die Abgeltung der Leistungen werden in einer in der Regel für zwei Jahre geltenden Leistungsvereinba-
rung festgelegt (§ 11 KOHV). Zu berücksichtigen ist, dass sowohl mit der Anerkennung als auch mit dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen eine auf längere Zeit angelegte, gegenseitige Bindung angestrebt wird. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine erfolg- reiche Tätigkeit der Beratungsstellen mit vielen institutionalisierten Kon- takten einhergeht und eine gute Vernetzung voraussetzt. Dafür ist eine Stetigkeit im Angebot unabdingbar. Zurzeit befindet sich die Opferhilfe des Kantons Zürich in einem Stra- tegieprozess. Es soll überprüft werden, ob das derzeitige Angebot dem Bedarf der Opfer entspricht. Wo nötig, sollen Anpassungen vorgenom- men werden. Das Projekt sowie die in der Folge notwendigen Umsetzungs- massnahmen sollen Ende 2025 abgeschlossen sein. Um danach in einen ordentlichen Rhythmus von jeweils vier Jahren Anerkennungsdauer über- gehen und den aktuellen dynamischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können, erscheint es angezeigt, die Anerkennung der Opferberatungs- stellen – mit Ausnahme von Castagna (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3) – für zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2025 zu erneuern. Die Anerkennung von Castagna wird bis zum 31. Dezember 2024 erneuert.
2.3 Erneuerung der Anerkennung Mit RRB Nr. 980/2019 wurde die Anerkennung der acht Beratungs- stellen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Für die kommende Periode haben folgende acht anerkannten Beratungsstellen bei der Direktion der Justiz und des Innern um Erneuerung der Anerkennung ersucht (§ 4 Abs. 2 KOHV): – Opferberatung Zürich, Fachstelle der Stiftung Opferhilfe Zürich – bif Beratungsstelle für Frauen – gegen Gewalt in Ehe und Partner- schaft – Frauenberatung sexuelle Gewalt – Beratungsstelle Frauen-Nottelefon Winterthur – Castagna – Fachstelle OKey – kokon – Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Kinderspitals Zürich Die Anerkennung als beitragsberechtigte Institution kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind (§ 3 KOHV). Die Beratungsstellen wurden seit ihrer letzten Anerkennung einzeln hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen überprüft. Ins- gesamt hat die Anzahl der ratsuchenden Personen in den letzten Jahren weiterhin stetig zugenommen. 2022 waren es 12 853 Personen, welche die Hilfe der Beratungsstellen in Anspruch nahmen (2020: 11 920, 2021: 12 668). Aufgrund dieser Zahlen steht fest, dass die im Kanton angebotene Bera-
tung einem ausgewiesenen und nach wie vor steigenden Bedarf entspricht. Die Voraussetzungen für die Erneuerung der Anerkennung sind bei sie- ben der acht Beratungsstellen vollumfänglich erfüllt. Bei der Beratungsstelle Castagna kann die Erneuerung der Anerken- nung nicht vorbehaltlos erfolgen. Es ist ein besonderes Vorgehen notwen- dig. Der Regierungsrat widerruft die Anerkennung bzw. erneuert die An- erkennung dann nicht, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind und der Mangel nicht innert angemessener Frist behoben wird (§ 7 KOHV). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beratungsstelle die Interessen des Kantons oder der Opfer gefährdet (§ 7 Abs. 2 KOHV). Eine der beiden Co-Leiterinnen der Beratungsstelle äusserte sich in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit mehrfach in einer Art und Weise, die geeignet war, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der staat- lichen Opferhilfe zu schwächen. Zudem wirkte sie in einem privaten Ver- ein mit, der mit einer als Verschwörungstheorie geltenden Theorie in Ver- bindung gebracht wird. Sie publizierte auf dessen Webseite ein Video, in dem sie als Co-Leiterin von Castagna auftrat. Dieses Verhalten stellt eine Pflichtverletzung im Sinne von § 7 KOHV dar. Der Vorstand von Cas- tagna hat dies erkannt und konkrete Schritte zur Wiederherstellung des Vertrauens und Behebung des Reputationsschadens eingeleitet. Die ge- troffenen Massnahmen werden im Laufe der kommenden Monate um- gesetzt. Die Beratungsstelle Castagna wurde 2022 und 2023 zweimal in Folge einer Stichprobenkontrolle durch ein externes Unternehmen unter- zogen. Es ergaben sich keine Hinweise auf Qualitätsmängel in der eigent- lichen Opferberatung. Um diesen beiden Aspekten – noch umzusetzende Massnahmen einerseits und gute Qualität im Kernauftrag anderseits – gerecht zu werden, soll die Anerkennung vorderhand für ein Jahr erneuert werden. Die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen wird durch die Kantonale Opferhilfestelle überprüft. Die Erneuerung der Anerkennung für ein weiteres Jahr erfolgt erst, wenn diese fristgemäss umgesetzt wor- den sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anerkennung der folgenden Beratungsstellen wird gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz in Verbindung mit § 5 der Kantonalen Opferhilfeverordnung bis zum 31. Dezember 2025 er- neuert: – «opferberatung zürich», Fachstelle der Stiftung «Opferhilfe Zürich», Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich – bif Beratungsstelle für Frauen – gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft des Vereins «bif, Für Frauen Gegen Gewalt», Quellenstrasse 31, 8005 Zürich
– Frauenberatung sexuelle Gewalt, Fachstelle des Vereins «Frauen- beratung sexuelle Gewalt», Letzigraben 89, 8003 Zürich – Beratungsstelle Frauen-Nottelefon – Beratungsstelle des Vereins «Frauen Nottelefon Winterthur», Postfach 1800, 8401 Winterthur – Fachstelle OKey – Stiftung für das Kind in Not, General-Guisan- Strasse 47, 8400 Winterthur – Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Kinderspitals Zürich – Eleonorenstiftung, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich – Beratungsstelle kokon des Vereins kokon, Aemtlerstrasse 17, 8003 Zürich
II. Die Anerkennung der folgenden Beratungsstelle wird gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz in Verbindung mit § 5 der Kantonalen Opferhilfeverordnung bis zum 31. Dezember 2024 er- neuert: – Beratungsstelle des Vereins «Castagna – Beratungsstelle für sexuell ausgebeutete Kinder, weibliche Jugendliche und in der Kindheit ausgebeutete Frauen», Universitätstrasse 86, 8006 Zürich
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die genannten Institutionen (durch die Direktion der Justiz und des Innern) sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli