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Kantonales Sportanlagenkonzept 2024, Festsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2025

137. Kantonales Sportanlagenkonzept 2024 (Festsetzung)

Erwägungen

Am 2. Mai 2007 hat der Regierungsrat das Sportanlagenkonzept des Kantons Zürich festgesetzt (RRB Nr. 654/2007) und darin festgehalten, dass das Konzept periodisch auf seine Übereinstimmung mit den tat- sächlichen Verhältnissen zu überprüfen ist. Aufgrund geänderter Grundlagen besteht ein formeller Anpassungs- bedarf. Am 15. Dezember 2021 setzte der Regierungsrat das aktualisierte Sportpolitische Konzept des Kantons Zürich fest (RRB Nr. 1533/2021). Gemäss Abschnitt B Ziff. 3.4.2 des Sportkonzepts ist die Erstellung eines kantonalen Sportanlagenkonzepts vorgesehen, das Aussagen über die Versorgung und die Bedürfnisse der Bevölkerung betreffend Sport- anlagen enthält und dem Kanton als Grundlage für die kantonale Sport- stättenpolitik dienen soll. In Bezug auf die kantonale Sportförderung sind insbesondere das Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LS 612) und die darauf gestützte Sportfondsverordnung vom 9. Dezember 2020 (LS 612.2) zu erwähnen. Beide Erlasse sind seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Weiter ergibt sich ein inhaltlicher Anpassungsbedarf aufgrund der Entwicklung der Sportanlagensituation im Kanton Zürich sowie des Sportverhaltens und der Sportbedürfnisse der Zürcher Bevölkerung. Der Sport ist in den letzten Jahren vielfältiger geworden. Es sind neue Sportarten, Bewegungsformen und Organisationsformen entstanden. Dadurch sind die Ansprüche an die Sportinfrastruktur vielschichtiger geworden und sie beziehen sich nicht mehr nur auf den Bau von normier- ten klassischen Sportanlagen. Das Konzept wurde deshalb mit Instru- menten zur Förderung von breitenwirksamer öffentlicher Sportinfra- struktur sowie innovativen Modellvorhaben ergänzt. Vor dem Hintergrund knapper Landreserven im Kanton Zürich kommt der kommunalen und regionalen Planung sowie der effizienten Nutzung der bestehenden In- frastruktur eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend wurde das Kon- zept mit Instrumenten zur Unterstützung der Gemeinden und Regionen in diesem Bereich ausgestattet. Die Aufnahmekriterien für die Liste der kantonal und regional bedeutenden Sportanlagen wurde punktuell angepasst.

Das Sportamt hat das Sportanlagenkonzept unter Berücksichtigung des erwähnten Anpassungsbedarfs aktualisiert. Dabei ist die kantonale Sportkommission, die der Sicherheitsdirektion beratend zur Seite steht, in die Überprüfung und Aktualisierung des Konzepts einbezogen wor- den. Die kantonale Sportkommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern anderer Direktionen, von Gemeinden und Sportverbänden. Sie hat dem aktualisierten Konzept an ihrer Sitzung vom 18. November 2024 zugestimmt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Kantonale Sportanlagenkonzept 2024 wird festgesetzt.

II. RRB Nr. 654/2007 vom 2. Mai 2007 wird aufgehoben.

III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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