Teilrevision des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. November 2023
1372. Teilrevision des Gesetzes über das Meldewesen und
Erwägungen
die Einwohnerregister (Vernehmlassung, Ermächtigung) Am 11. Mai 2015 erliess der Kantonsrat das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG; LS 142.1). Am 14. Februar 2018 er- liess der Regierungsrat die Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV; LS 142.11). Die beiden Erlasse regeln unter anderem die Führung der Einwohnerregister durch die Gemeinden, ferner die kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP), die eine Kopie gewisser einwohnerbezogenen Identifikatoren und Merkmale der kommunalen Einwohnerregister enthält (§§ 22–28 MERG, §§ 11–16 MERV). Gegenstand der vorgesehenen Änderung des MERG ist im Wesent- lichen die weitere Harmonisierung der Einwohnerregister und die Ver- besserung der Datenqualität. Namentlich sollen die Anpassungen klärend dazu beitragen, dass die Einwohnerdienste die verschiedenen Meldever- hältnisse fachlich korrekt und einheitlich erfassen. Als Beispiel sind die Voraussetzungen zur Erfassung von Minderjährigen zu nennen. Die ein- heitliche Registerführung im Kanton trägt wiederum zur Verbesserung der Datenqualität bei, was mit Blick auf die Rolle der KEP für die Digi- talisierung im Kanton von grosser Bedeutung ist. Weiter nimmt die Teilrevision die Anliegen der Motion KR-Nr. 33/2019 betreffend Zusammenarbeit der Gemeinden im Gesundheitsbereich ver- bessern auf, indem der Kreis der Datenbezüger der KEP erweitert werden soll. Die Einbindung der Motion in die Teilrevision erfordert eine Erstre- ckung der Behandlungsfrist für die Motion KR-Nr. 33/2019. Der Regie- rungsrat hat dem Kantonsrat mit Beschluss vom 29. November 2023 einen entsprechenden Antrag unterbreitet (vgl. KR-Nr. 33a/2019).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Ver- nehmlassungsverfahren für die Änderung des Gesetzes über das Melde- wesen und die Einwohnerregister durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli