Gemeindewesen, Zweckverband Wasserwirtschaftsverband Limmattal, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021
1383. Gemeindewesen (Zweckverband Wasserwirtschaftsverband Limmattal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Dietikon, Schlieren, Geroldswil, Oetwil a. d. L. und Weiningen bilden seit 1980 einen Zweckverband für die Be- reitstellung von Trinkwasser, insbesondere die Grundwassergewinnung und dessen Abgabe an die Verbandsgemeinden (RRB Nr. 2023/1980). An- lässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 haben die Stimm- berechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Ge- meindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statu- ten des Zweckverbands Wasserwirtschaftsverband Limmattal enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Zudem ist neu nicht mehr nur die Bereitstellung von Trinkwasser Zweck, sondern auch dessen Beschaffung und Verteilung. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 7. Dezember 2010.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Statuten müssen Auskunft darüber geben, in welchem Verhält- nis die Verbandsgemeinden am Zweckverband beteiligt sind. Die Not- wendigkeit der Regelung eines Beteiligungsverhältnisses ergibt sich auch aus § 19 Abs. 2 der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 (LS 131.11). Die Beteiligungsverhältnisse der Trägergemeinden am Eigenkapital sind im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen. In den Statuten des Zweck-
verbands Wasserwirtschaftsverband Limmattal besteht keine Bestim- mung zum Beteiligungsverhältnis (vgl. Art. 36 Statuten, der jedoch keine Regelung enthält). Mangels einer solchen ist deshalb auf diejenige bei der Auflösung des Zweckverbands gemäss Art. 41 der Statuten abzustel- len. Danach bestimmen sich die Liquidationsanteile nach der Anzahl der Einwohner am Ende des Vorjahres. Daher sind die Statuten dahin- gehend auszulegen, dass die Quote der Liquidationsanteile bei Auflö- sung auch für das Beteiligungsverhältnis Geltung hat. Die Statuten sind anlässlich ihrer nächsten Revision mit einer Rege- lung zum Beteiligungsverhältnis zu ergänzen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die in Ziff. 3 der Erwägungen angebrachte Bemer- kung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Wasserwirtschaftsverband Lim- mattal werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Die Statuten sind anlässlich ihrer nächsten Revision im Sinne der Erwägung 3a anzupassen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Wasserwirtschaftsverband, Stadtverwaltung Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, – die Stadträte der Städte – Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, – Schlieren, Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil, – Oetwil a. d. L, Alte Landstrasse 7, Postfach 36, 8955 Oetwil an der Limmat, – Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen,
– den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli