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Bildungsstatistik, Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern, Leistungsvereinbarung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Februar 2017

140. Zusammenarbeit in der Bildungsstatistik mit dem Kanton Bern, Leistungsvereinbarung (Ermächtigung)

Erwägungen

A. Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern beabsichtigt, einen Teil ihrer Aufgaben im Rahmen der Bildungsstatistik in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion des Kantons Zürich auszuführen. Bisher hat der Kanton Bern das gesamte Verfahren zur Statistik der Lernenden, von der Erhebung bis zur Ablieferung der Daten an das Bundesamt für Statistik, an eine externe Informatikfirma vergeben. Neu will der Kanton Bern diese Verfahren selber durchführen. Dafür benötigt er eine auf die Erforder- nisse des Kantons zugeschnittene und erprobte technische Lösung. Zur- zeit hat die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit der Eigenentwick- lung des Systems BISS eine im Grundsatz entsprechende Lösung in Be- trieb. Daher suchte die Erziehungsdirektion des Kantons Bern das Ge- spräch mit der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

B. Die vorgesehene Zusammenarbeit soll mit zwei Verträgen geregelt werden. Der «Vertrag über die Vorbereitung einer interkantonalen Zu- sammenarbeit der Kantone Bern und Zürich im Bereich der Bildungs- statistik» (vgl. lit C) betrifft das Einführungsprojekt und regelt die Be- teiligung des Kantons Bern an den Kosten für die Weiterentwicklung des Systems BISS. Diese Vorbereitungen sollen Mitte 2019 abgeschlossen sein. Ein zweiter Vertrag «Vereinbarung über bildungsstatistische Dienst- leistungen» (vgl. lit. D) regelt die vom Kanton Bern zu tragende Ent- schädigung für den ordentlichen Betrieb ab Mitte 2019.

C. Der «Vertrag über die Vorbereitung einer interkantonalen Zusam- menarbeit der Kantone Bern und Zürich im Bereich der Bildungsstatis- tik» hält zum einen fest, dass sich der Kanton Bern mit einem einmaligen Betrag von Fr. 100 000 an der Erstentwicklung des bestehenden Systems BISS beteiligt. Zum anderen übernimmt der Kanton Bern die Kosten für die noch zu leistenden kantonsspezifischen Anpassungen im Umfang von höchstens Fr. 400 000. Die erforderlichen Anpassungen werden im Anhang des Vertrages einzeln aufgeführt. Der Vertrag soll für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden.

D. In der «Vereinbarung über bildungsstatistische Dienstleistungen» werden die einzelnen Leistungen, die der Kanton Zürich nach Inbetrieb- nahme des Systems für den Kanton Bern erbringt, festgehalten. Die erste Erhebung für die Statistik der Lernenden durch den Kanton Bern auf dem System BISS soll ab dem Schuljahr 2019/2020 durchgeführt werden.

Der Kanton Bern entschädigt die vom Kanton Zürich zu erbringen- den Leistungen mit jährlich Fr. 160 000. Grundlage für die Berechnung bildet ein Taxierungsverfahren, das bei den bestehenden Vereinbarungen mit den Kantonen Thurgau und Graubünden bereits mit Erfolg einge- führt wurde und das zu insgesamt kostendeckenden Beiträgen führt. Das Taxierungsverfahren führt zu einem Fixkostenschlüssel und zu einem Mengenschlüssel, die in der Berechnung zur jährlichen Entschädigung Anwendung finden. Mit dem Fixkostenschlüssel werden die Kosten für Betrieb, Unterhalt, Wartung und Weiterentwicklungen des Systems ab- gebildet, während der Mengenschlüssel den Aufwand für die operativen Arbeiten abdeckt, abhängig vom Mengengerüst des Kantons. Diese Vereinbarung soll für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2023 abgeschlossen werden, mit einer Option für eine Verlängerung um weitere vier Jahre.

E. Als projektleitende Stellen sind die Bildungsplanung der Bildungs- direktion des Kantons Zürich (Abteilung Bildungsstatistik) und die Ab- teilung Bildungsplanung und Evaluation (Fachbereich Bildungsstatistik) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vorgesehen.

F. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der allge- meinen Sorgfalts-, Treue- und Schweigepflicht gemäss Art. 398 OR mit jeweiliger Verweisung auf Art. 321a OR.

G. Die Vereinbarungen sind nach deren Abschluss dem Bund mitzu- teilen (Art. 48 Abs. 3 BV, Art. 61c RVOG).

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, mit der Erziehungsdirektion des Kantons Bern die Vereinbarungen zur Vorbereitung und Zusam- menarbeit im Bereich der Bildungsstatistik abzuschliessen.

II. Mitteilung an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgen- eckstrasse 70, 3005 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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