Gemeindewesen, Zweckverband Wasserversorgung Melioration Wehntal, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2009
1415. Gemeindewesen (Zweckverband, Wasserversorgung Melioration Wehntal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schlei- nikon und Schöfflisdorf bilden seit 1981 einen Zweckverband für die Übernahme, den Betrieb und den Weiterausbau der Wasserversorgungs- anlagen, die durch die Meliorationsgenossenschaft Wehntal erstellt wurden (RRB Nr. 778/1981). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Ge- meinden übereingekommen, die Zwecksverbandsstatuten einer Total- revision zu unterziehen. Am 8., 9. und 11. Dezember 2008 haben die vier Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zwecksverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- und weitere Kompetenzen der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redaktionell neu gefasst.
3. Eine Bestimmung der Verbandsstatuten gibt zu Bemerkungen An- lass: Gemäss Art. 15 sind die nach den jeweiligen Gemeindeordnungen zuständigen Organe der einzelnen Verbandsgemeinden zuständig für die Aufnahme weiterer Gemeinden in den Verband (Ziffer 1), die Än- derung der Statuten (Ziffer 2), die Kündigung der Mitgliedschaft beim Verband (Ziffer 3) sowie die Auflösung des Verbands (Ziffer 4). Nach Ziffer 4 sind, durch Kommata getrennt, zwei Sätze eingeschoben, die festhalten, dass neue Ausgaben, welche die Befugnis der Betriebskom- mission übersteigen, der Zustimmung der nach der Gemeindeordnun- gen der Verbandsgemeinden zuständigen Gemeindeorgane bedürfen, wobei massgebend für die Zuständigkeit der auf die einzelnen Gemein-
den fallende Kostenanteil ist und die Genehmigung oder Zustimmung als zustande gekommen gilt, wenn entsprechende Beschlüsse von min- destens drei Verbandsgemeinden vorliegen. Dabei handelt es sich of- fensichtlich um die versehentliche, nachträgliche Übernahme einer alten Statutenbestimmung in die vorliegenden Statuten, zumal die fi- nanziellen Kompetenzen innerhalb des Verbands bereits abschliessend und lückenlos auf die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets, die Ge- meindevorstände der Verbandsgemeinden und die Betriebskommis- sion (Verbandsvorstand) verteilt sind und die Sätze im zur Vorprüfung eingereichten Statutenentwurf nicht eingefügt waren. Der redaktionel- le Fehler, der auch durch die fehlende Nummerierung ersichtlich wird, bleibt rechtlich unbeachtlich und kann durch den Verbandsvorstand korrigiert werden. Die übrigen Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen recht- lichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Wasserversorgung Melioration Wehntal werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Mitteilung an die Betriebskommission der Wasserversorgung Melioration Wehntal, Dorfstrasse 16, Postfach, Gemeindeverwaltung, 8165 Schleinikon, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Nieder- weningen, 8166 Niederweningen, Oberweningen, 8165 Oberweningen, Schleinikon, 8165 Schleinikon, Schöfflisdorf, 8165 Schöfflisdorf, den Be- zirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi