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Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Dezember 2023

1415. Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Erwägungen

(intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus), Vernehmlassung Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 22. Septem- ber 2023 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) betreffend intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus (IFI) eröffnet. Die Vorlage soll die Ausrichtung von Fallpauschalen der Invaliden- versicherung (IV) zur Übernahme der Kosten für medizinische Mass- nahmen im Rahmen der IFI im IVG verankern und so die gesetzliche Grundlage schaffen, damit die im Rahmen der IFI durchgeführten me- dizinischen Leistungen auch nach Beendigung des derzeit laufenden Pilotversuchs am 31. Dezember 2026 von der IV übernommen werden können. Die IFI-Leistungen richten sich an Kinder im Vorschulalter und um- fassen medizinisch-therapeutische sowie pädagogisch-therapeutische Interventionsanteile. Die medizinischen Anteile fallen in die Finanzie- rungszuständigkeit der IV, während die pädagogischen Anteile Sache der Kantone sind. Die Vorlage sieht daher vor, dass die IV den Kantonen, in denen IFI-Leistungen organisiert werden, Fallpauschalen ausrichtet. Dazu sollen der Bund und die Kantone Vereinbarungen abschliessen, welche die Zusammenarbeit regeln und die Ziele und Qualitätsstandards, die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der IV sowie die Kontroll- und Evaluationsmodalitäten festlegen. Die von der IV getragenen Kosten sol- len gemäss Vorlage höchstens einen Viertel der geschätzten durchschnitt- lichen Kosten der IFI betragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat. iv@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. September 2023 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung (IVG, SR 831.20) betreffend intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus (IFI) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Grundsätzliches Die IFI ist als Behandlungsmethode grundsätzlich unterstützungs- würdig, da ihre Wirksamkeit sowie der Effekt der langfristigen Kosten- einsparungen wissenschaftlich belegt und im Rahmen des Pilotversuchs bestätigt werden konnten. Wir begrüssen daher die Schaffung einer ge- setzlichen Grundlage im IVG, um die Vergütung der medizinischen Inter- ventionsanteile der IFI-Leistungen durch die IV zu ermöglichen. Die Änderungen des IVG entsprechen grösstenteils den von Bund und Kantonen während des Pilotversuchs erarbeiteten Grundlagen. Allerdings nimmt die Vorlage in Art. 13a Abs. 2 VE-IVG den Finanzierungsanteil der IV entgegen dem definierten Vorgehen bereits vorweg und legt den Umfang auf höchstens einen Viertel der geschätzten durchschnittlichen Kosten der IFI fest. Diese Festlegung einer maximalen Kostenbeteiligung der IV widerspricht den bisherigen Absprachen zwischen Bund und Kan- tonen und ist abzulehnen. Die IV müsste die Finanzierung sämtlicher medizinisch-therapeutischen Leistungen – einschliesslich Reisekosten (vgl. Art. 51 Abs. 3 VE-IVG) – übernehmen, wobei mit der Begrenzung auf einen Viertel der Kosten nicht sichergestellt ist, dass alles umfasst ist. Aus diesem Grund lehnen wir den Gesetzesentwurf in der vorgelegten Form ab.

Ergänzende Bemerkung In Art. 13a VE-IVG wird der Begriff «frühkindlicher Autismus» zur Bezeichnung der zugangsberechtigenden Diagnose verwendet. Die Unter- scheidung der Autismus-Diagnosen in «frühkindlicher Autismus», «Aty- pischer Autismus» und «Asperger-Syndrom» ist veraltet und wird in der 2022 in Kraft getretenen internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) sowie im aktuellen Diagnostischen Statistischen Manual Psy- chischer Störungen (DSM-5) nicht mehr verwendet. In der ICD-11 und im DSM-5 werden diese drei Diagnosen als «Autismus-Spektrum-Stö- rung» zusammengefasst. Auch wenn im bisherigen Prozess jeweils der Begriff «frühkindlicher Autismus» verwendet wurde, insbesondere um die Abgrenzung zu leichteren Formen einer Autismus-Spektrum-Störung zu vollziehen, sollten im neuen Gesetzestext aktuelle Begrifflichkeiten verwendet werden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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