Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Abtretung von Strafuntersuchungen an Italien, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 362/2014
Sitzung vom 25. Februar 2015
142. Anfrage (Abtretung von Strafuntersuchungen an Italien) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 15. Dezember 2014 folgen- de Anfrage eingereicht: In Sachen World Financial Services AG und S. P. betreffend Betrug bzw. Veruntreuung wurde im September 2003 eine Strafuntersuchung von der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich eröffnet (heute Staats- anwaltschaft III für den Kanton Zürich). Später wurde das Strafverfah- ren an die Staatsanwaltschaft in Milano abgetreten. Bei einer Akteneinsicht durch einen Geschädigtenvertreter in Milano zeigte sich, dass die von den hiesigen Behörden übersandten Akten immer noch in den schweizerischen Originalzügelschachteln verpackt waren. Der für Italien zuständige Staatsanwalt Venditti erläuterte dazu, die An- klage gegen die obgenannten Verdächtigten beschränke sich auf den Geldwäschereivorwurf und auf die Beteiligung an einer kriminellen Orga- nisation. Die Anklage in Milano gründe dabei ausschliesslich auf Be- weismitteln, die von den italienischen Behörden direkt erhoben worden seien. Die von der Schweizer Behörden überlassenen Akten habe man zwar, benötige sie aber nicht. Erklärt wurde sodann, dass Italien in der Angelegenheit WFS/PP kein Strafverfahren wegen Betrugs und Veruntreuung führen würde, weil es nach italienischem Recht gar keine territoriale Zuständigkeit zur Ver- folgung dieser beiden Vorwürfe gäbe. Es ist deshalb unklar, weshalb die Akten von den Zürcher Staatsanwaltschaften unbestellterweise nach Italien geliefert worden sind. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Warum wurde die Strafuntersuchung gegen S. P. & Cons. betreffend den Verdacht auf Betrug bzw. Veruntreuung an Italien abgetreten, ob- wohl die Staatsanwaltschaft Milano wegen mangelnder Zuständigkeit diese Vorwürfe gar nicht verfolgen konnte?
2. Welche Rolle hat die Oberstaatsanwaltschaft bei der Verfahrensab- tretung gespielt?
3. Warum hat die die Aufsicht führende Justizdirektion bislang nicht reagiert?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Der Fragesteller hat in derselben Angelegenheit bereits am 8. Dezem- ber 2014 eine Anfrage eingereicht (vgl. KR-Nr. 342/2014), auf deren Be- antwortung zu verweisen ist. Die vorliegende Anfrage kann daher unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht umfassend be- antwortet werden. Zu Frage 1: Es bestehen keine Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft Mailand die erhobenen Vorwürfe wegen mangelnder Zuständigkeit nicht hätte ver- folgen können. Im Falle von Strafverfahren, die an ausländische Staaten abgetreten werden, ist eine Aktenübermittlung an die ersuchte Behörde in Beachtung der anwendbaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie des Europäischen Auslieferungsabkommens unentbehrlich. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Staatsanwaltschaft «unbestellterweise» Akten nach Mailand geliefert hat. Auf die Art und den Umfang der Ver- wendung der Akten und die Beweisführung durch die italienischen Justiz- behörden hatten die zürcherischen Behörden keinen Einfluss. Zu Frage 2: Die Oberstaatsanwaltschaft war an der Verfahrensabtretung nach Italien nicht beteiligt. Zu Frage 3: Es bestand keine Veranlassung, aufsichtsrechtlich einzuschreiten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli