Teilrevision des Waldgesetzes, Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Dezember 2023
1421. Teilrevision des Waldgesetzes, Preisempfehlungen
Erwägungen
auch für Holz aus Schweizer Wäldern, Vernehmlassung Mit Schreiben vom 28. September 2023 eröffnete die Kommission für Um- welt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) das Vernehm- lassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0). Die parlamentarische Initiative 21.463 Fässler Daniel «Preisempfeh- lungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern» verlangt eine Änderung des WaG, damit für das in Schweizer Wäldern geerntete Rohholz (Stamm- holz, Industrieholz und Energieholz) zwischen den am Holzmarkt be- teiligten Branchenorganisationen ohne kartellrechtliches Risiko Richt- preise vereinbart und als Empfehlung veröffentlicht werden können. Richtpreise haben das Ziel, Anhaltspunkte für Preisverhandlungen der Marktteilnehmenden zu bieten, Transparenz zu schaffen und eine bedarfs- gerechte Holzernte sowie einen kostendeckenden Holzschlag zu planen. Insbesondere für nicht professionell organisierte Waldeigentümerschaf- ten sind Richtpreise für Rohholz aus dem Schweizer Wald von grossem Wert, denn die Informationen zur Marktentwicklung unterstützen sie bei der Planung von Pflegeeingriffen und Holzerntemassnahmen und die- nen schliesslich der Finanzierung der Waldbewirtschaftung. Die Forde- rung der vorliegenden parlamentarischen Initiative weist verschiedene Schnittstellen zu den Zielen der Waldpolitik und der Ressourcenpolitik Holz des Bundes auf. Der Bundesrat verfolgt dabei die Ziele, eine nach- haltige Waldbewirtschaftung sicherzustellen sowie günstige Rahmenbe- dingungen für eine effiziente und innovative Wald- und Holzwirtschaft zu schaffen. Vorgesehen ist die Einführung eines neuen Art. 41b im WaG, der die Waldeigentümerschaften sowie ihre Abnehmerinnen und Abnehmer innerhalb einer Branche ermächtigt – unter bestimmten Voraussetzun- gen – Richtpreise auszuhandeln und zu veröffentlichen. Diese müssen innerhalb der Branche vertikal zwischen Vertretungen der Käufer- und der Verkäuferschaft vereinbart werden. Zudem sind die Preise an Krite- rien, namentlich nach Baumarten, Sortimenten und Qualitätskategorien zu binden. Die Unternehmen der Anbieter- und der Abnehmerseite dür- fen weder direkt noch indirekt Zwangsmassnahmen anwenden, um die Richtpreise durchzusetzen; es handelt sich um Preisempfehlungen. Schliess-
lich dürfen die Richtpreise nur den Handel von Rohstoffen und Zwischen- gütern, nicht aber die Konsumentenpreise betreffen, weil dies eine unzu- lässige Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs darstellen würde. Für den Bund und die Kantone hat diese Gesetzesänderung weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. Da der Holzverkauf aber einen wesent- lichen Beitrag an die Finanzierung der Waldbewirtschaftung leistet und die Abgeltungen und Finanzhilfen durch Bund und Kantone sich an einer durchschnittlich notwendigen Kostendeckung orientieren, besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den Holzpreisen und den notwendi- gen finanziellen Mitteln von Bund und Kantonen. Die UREK-S unterstützte die parlamentarische Initiative am 27. Ja- nuar 2022 einstimmig. Die entsprechende Kommission des Nationalrates (UREK-N) stimmte diesem Entscheid am 25. April 2022 ebenfalls ein- stimmig zu. Die UREK-S erarbeitete in der Folge mit Unterstützung des Bundesamtes für Umwelt einen entsprechenden Vorentwurf, den die Kommission am 31. August 2023 wiederum einstimmig angenommen und in die Vernehmlassung gegeben hat. Mit Schreiben vom 28. September 2023 wurden die Kantonsregierun- gen durch die UREK-S eingeladen, zum Vorentwurf Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat begrüsst die im Vorentwurf vorgeschlagene Regelung, da sie insbesondere für Privatwaldeigentümerinnen und -eigentümer eine bessere Transparenz auf dem Rundholzmarkt schafft. Die daraus zu er- wartende Verbesserung der Rentabilität der Waldbewirtschaftung unter- stützt auch die Leistungserbringung der übrigen Waldwirtschaft. Nach Einschätzung des Regierungsrates ergibt sich bei Einhaltung der gesetz- lich vorgesehenen Kriterien keine kartellrechtlich unzulässige Beseiti- gung des Wettbewerbs.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Ener- gie des Ständerates (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an wald@bafu. admin.ch): Mit Schreiben vom 28. September 2023 haben Sie uns Ihren Vorent- wurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken Ihnen dafür und halten fest, dass der Kanton Zürich die vorgeschlagene Än- derung des WaG unterstützt. Durch diese wird insbesondere für Privat-
waldeigentümerinnen und -eigentümer eine bessere Transparenz auf dem Rundholzmarkt erreicht. Die daraus zu erwartende Verbesserung der Rentabilität der Waldbewirtschaftung unterstützt auch die Leistungs- erbringung der übrigen Waldwirtschaft. Aus unserer Sicht sind als Folge der Gesetzesänderung wettbewerbsrechtlich keine problematischen Aus- wirkungen zu erwarten.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli