EMPA, Forschungs- und Pilotprojektzentrum "NEST", Subvention, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Dezember 2013
1428. Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt,
Erwägungen
Subvention für das Forschungs- und Pilotprojektzentrum «NEST» (Objektkredit) Der Kantonsrat hat am 9. September 2013 einen Rahmenkredit 2013 und 2014 von 20 Mio. Franken für Subventionen an Pilotprojekte ge- stützt auf § 16 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) bewilligt (Vorlage 4976). Für die Gewährung von Subventionen aus die- sem Rahmenkredit ist gemäss § 16 Abs. 2 EnerG der Regierungsrat oder die Baudirektion zuständig. Wird die Subvention aus einem im Gesetz vorgesehenen Rahmenkredit geleistet, gilt sie gemäss § 3 Abs. 2 lit. b des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) als gebundene Aus- gabe. Mit der Gewährung der Subvention kann gleichzeitig über deren Verwendung beschlossen werden (vgl. § 38 Abs. 4 Finanzcontrollingver- ordnung vom 5. März 2008 [LS 611.2]). Als wegweisendes, mit einem namhaften Förderbeitrag aus dem Rah- menkredit zu unterstützendes Pilotprojekt wurde bereits in der Vorlage 4976 das von der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungs- anstalt (EMPA) in Dübendorf geplante Forschungs- und Pilotprojekt- zentrum «NEST» bezeichnet. Die Baudirektion soll bei diesem langfris- tigen Pilotprojekt als Partnerin der EMPA mitwirken. Die EMPA hat am 23. September 2013 ein Subventionsgesuch gemäss § 16 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 EnerG eingereicht. Die Gewährung der Subvention für dieses Pilotprojekt liegt aufgrund der Subventionshöhe in der Zuständigkeit des Regierungsrates. Ausgangspunkt des Forschungs- und Pilotprojektzentrums «NEST» bildet die Grundstruktur einer Baute. An diese können einzelne, aus- tauschbare Projektzellen angekoppelt werden. Diese Projektzellen sollen unterschiedlich ausgerüstet werden, sodass viele verschiedene For- schungs- und Pilotanlagen erstellt werden können, beispielsweise solche für neuartige energieeffiziente Gebäudetechniksysteme. In den Einhei- ten sollen Arbeitsplätze und Wohnräume eingerichtet werden, damit in Versuchen aufgezeigt werden kann, wie sich die Anlagen im Alltagsbe- trieb bewähren. Diese Zellen werden auch Drittfirmen zur Verfügung gestellt, sodass diese ihre Versuche durchführen oder ihre Anlagen testen können. Die Bündelung der Projekte an einem Ort ermöglicht eine fachkundige Betreuung und Auswertung.
Das Forschungs- und Pilotprojektzentrum «NEST» erfüllt die Voraus- setzungen zur Förderung von Pilotprojekten gemäss den §§ 8–16 der Energieverordnung vom 6. November 1985 (EnerV, LS 730.11). So dient das Projekt im Sinne der §§ 8 und 9 EnerV der Erprobung und Anwen- dung neuer Verfahren und die daraus zu erwartenden Resultate sind von öffentlichem Interesse und Nutzen, wie nachstehende Aufzählung darlegt: – Unterstützung der Energiepolitik des Kantons für ressourcen- und energieeffizientes Bauen, – Förderung des Technologietransfers durch Demonstrationsanlagen, – Standortmarketing dank innovativem Projekt mit nationaler und in- ternationaler Ausstrahlung, – Baustein für den geplanten Innovationspark Dübendorf (Zürich als der Standort in der Schweiz für nachhaltige Bautechnologien). Mit dem Standort in Dübendorf erfüllt das Forschungs- und Pilotpro- jektzentrum «NEST» zudem die Anforderung von § 10 EnerV, wonach Subventionen in der Regel an im Kanton geplante Pilotanlagen aus- gerichtet werden. Die Projektkosten für den Bau der Grundstruktur, die Erstausrüstung mit Projektzellen sowie den Betriebsaufbau des Zent- rums sind mit 37,88 Mio. Franken veranschlagt. Die gemäss § 12 EnerV für eine Subvention anrechenbaren Kosten entsprechen den gesamten Projektkosten, da es kein vergleichbares konventionelles Projekt gibt und eine kommerzielle Nutzung der Pilotanlage ausgeschlossen ist. Aufgrund des zu erwartenden Nutzens für den Kanton Zürich ist ein Staatsbeitrag an die Investitionen von 30% der anrechenbaren Kosten, jedoch höchstens 11,4 Mio. Franken, angemessen (§ 14 EnerV). Sollte sich die Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich erweisen, ist die Subvention ganz oder teilweise zurückzuzahlen (§ 13 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 EnerV). Die gesetzliche Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 EnerV zur Zusammenarbeit der EMPA mit dem Kanton soll in einer besonderen Vereinbarung zwischen der EMPA und der Baudirektion festgelegt werden. Insbesondere soll der Kanton mit einer regelmässi- gen Berichterstattung über den Stand des Projektes und die Verwendung der Mittel informiert werden. Die Subvention wird der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, AWEL, Projekt 85B-61-02-001, belastet. Der Betrag ist im Budget 2013 und im Entwurf zum Budget 2014 eingestellt. Gemäss dem Kantons- ratsbeschluss zum Rahmenkredit soll dieser Beitrag über 25 Jahre amor- tisiert werden. Beim grösstmöglichen Subventionsbeitrag von 11,4 Mio. Franken und einer Verzinsung von 2,25% belaufen sich die durchschnitt- lichen jährlichen Kapitalfolgekosten über die nächsten 25 Jahre auf rund Fr. 584 000.
Die Baudirektion soll ermächtigt werden, in einer besonderen Ver- einbarung mit der EMPA die weiteren Bedingungen zur Verwendung der Subvention festzulegen und nach Rechtskraft des Rahmenkredites die Auszahlung der Beiträge vorzunehmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA), Dübendorf, wird aus dem Rahmenkredit 2013 und 2014 für Sub- ventionen an Pilotprojekte gemäss Kantonsratsbeschluss vom 9. Septem- ber 2013 an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 37 880 000 für das Forschungs- und Pilotprojektzentrum «NEST» eine Subvention von 30%, höchstens 11,4 Mio. Franken als gebundene Ausgabe zugesichert.
II. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft.
III. Die Baudirektion wird ermächtigt, mit der EMPA die weiteren Bedingungen zur Verwendung der Subvention zu vereinbaren.
IV. Erweist sich die Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, ist die Subvention ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an die Eidgenössische Materialprüfungs- und For- schungsanstalt (EMPA), Ueberlandstrasse 129, 8600 Dübendorf (E), so- wie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi