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Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Bund im Bereich Nationalstrassen, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023

1455. Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Bund

Erwägungen

im Bereich Nationalstrassen, Ermächtigung Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen ist das Eigentum an den National- strassen am 1. Januar 2008 an den Bund übergegangen. Der Bund ist seither allein zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen (Art. 49a Abs. 1 Bundesgesetz über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]). Gemäss Art. 49a Abs. 2 NSG schliesst der Bund mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts ab. Gestützt darauf ermächtigte der Regierungsrat die Baudirektion, mit dem Bundesamt für Strassen (AS- TRA) eine erste Leistungsvereinbarung über den betrieblichen und pro- jektfreien baulichen Unterhalt der Nationalstrassen in der Gebietsein- heit VII abzuschliessen (RRB Nr. 1153/2007). Zur Gebietseinheit VII gehören der Kanton Zürich und der Kanton Schaffhausen sowie die N3 im Kanton Schwyz. Mit Beschluss Nr. 746/2008 hat der Regierungsrat die Leistungsvereinbarung mit dem Bund genehmigt. Der Bundesrat hat den Neuen Netzbeschluss 2020 im Rahmen der Inkraftsetzung der Rechtsänderungen im Zusammenhang mit dem Na- tionalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Darauf gestützt wurden im Kanton Zürich die Kantons- strassen H338, Kantonsgrenze ZG – Hirzel – Wädenswil, und A53, Brüt- tisellen – Wetzikon – Rüti – Kantonsgrenze SG, vom Bund übernommen. Das von der Gebietseinheit VII zu unterhaltende Nationalstrassennetz wuchs dadurch von rund 200 km auf rund 230 km. Am 13. Juli 2018 haben das Tiefbauamt und das ASTRA eine Vereinbarung über die im Rahmen des Neuen Netzbeschlusses 2020 zu erbringenden Leistungen abgeschlossen. Die Vereinbarung regelt im Wesentlichen die für die Übertragung dieser Strassen notwendigen Vorarbeiten. Mit Beschluss Nr. 1003/2018 hat der Regierungsrat die Leistungsvereinbarung zwischen dem Tiefbauamt und dem ASTRA genehmigt. Die Leistungsvereinbarung einschliesslich Nachträgen entspricht nicht mehr der heutigen Situation. Das ASTRA und das Tiefbauamt haben deshalb eine neue Leistungsvereinbarung über den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt erarbeitet, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Darin werden die von der Gebietseinheit VII zu erbringenden Aufgaben auf den Nationalstrassen präzise umschrieben sowie die Vergütung festgelegt. Die Leistungen des Betreibers für den

betrieblichen Unterhalt werden grundsätzlich mit einer Gesamtglobalen vergütet. Vorbehalten bleiben vereinbarte Leistungen mit Vergütung nach Aufwand bzw. nach tatsächlichen Kosten. Das ASTRA und die Baudirektion haben sich auf eine Gesamtglobale von Fr. 34 728 183 geeinigt. Die Vergütungsregeln erfolgen auf der Grund- lage der ASTRA-Richtlinie «16310, Betrieb NS-Vergütungen». Die neue Leistungsvereinbarung ersetzt die bisher zwischen den Par- teien geltende Leistungsvereinbarung einschliesslich der bisher geltenden Nachträge.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Leistungsvereinbarung über den betrieblichen Unterhalt, den projektfreien baulichen Unterhalt auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen und den Objekten nach Unterhalts- und Betriebsperimeter in der Gebietseinheit VII zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Strassen, und dem Betreiber (dem Kanton Zürich) zu unterzeichnen.

II. Mitteilung an das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern (unter Bei- lage der von der Baudirektion unterzeichneten Vereinbarung), und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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