Jugendwohngruppen Limmattal, Schlieren und Dietikon, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2011
1477. Jugendwohngruppen Limmattal, Schlieren und Dietikon
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteilen) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1946/2007 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Jugend und Wohnen eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Jugendwohngruppen Limmattal in Schlieren und Dietikon. Mit Ein- gabe vom 9. August 2011 ersucht die Stiftung Jugend und Wohnen um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Die beiden Jugendwohngruppen in Schlieren und Dietikon bieten Jugendlichen im Alter von 15 bis 22 Jahren ein sozialpädagogisch be- treutes und ein begleitetes Wohnen an. Aufgenommen werden junge Heranwachsende, die noch nicht alleine wohnen können und sich in einer schwierigen Lebenslage befinden. Sie sind auf professionelle Hilfe und Unterstützung angewiesen. Die Jugendwohngruppen Limmattal verfügen über insgesamt 16 Wohnplätze. Die Wohngruppen sind vom Bundesamt für Justiz anerkannt und bilden ein wichtiges Angebot im Kanton Zürich. Die Stiftung Jugend und Wohnen verfügt über die notwendige Bewil- ligung zum Betrieb der Jugendwohngruppen Limmattal, die ihr gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb der Jugendwohngruppen Limmattal beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahr 2010. Dieses stellt die verbindliche, quali- tative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitrags- gesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Jugendwohngruppen Limmattal entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzun- gen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimver- ordnung). Die Beitragsberechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 274 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kosten- anteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Jugend und Wohnen für den Betrieb der Jugendwohngruppen Limmattal wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Jugendwohngruppen Limmattal, Maya Loosli, Gesamtleiterin, Turmstrasse 12/14, 8952 Schlieren (im Doppel für sich und die Trägerschaft [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi