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Wirtschaftsschule KV Winterthur, Erneuerung Meteor- und Feuerwehrleitungen, Subvention, neue Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025

15. Wirtschaftsschule KV Winterthur (Erneuerung Meteor- und Feuerwehrleitungen, Subvention, neue Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Winterthur erbringt im Auftrag des Kan- tons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwen- dungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte ver- ursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Verband Winterthur, Träger der Wirtschaftsschule KV Winterthur, hat dem Kanton für die Erneuerung der Meteor- und Feuerwehrleitungen in seinem Schulhaus an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.

B. Vorhaben Im Rahmen der Ausführung der mit RRB Nr. 465/2024 genehmigten Erneuerung der Toilettenanlagen sind undichte und defekte Dachwas- serleitungen zum Vorschein gekommen. Diese wurden zur Vermeidung von Folgeschäden als Sofortmassnahme bereits im selben Arbeitsgang instand gesetzt. Gleichzeitig wurde die Überprüfung der von den bau- lichen Massnahmen nicht betroffenen Meteorwasser- und Feuerwehr- leitungen in die Wege geleitet. Auch diese Untersuchungen zeigten ver- schiedene Schwachstellen. Diese defekten und undichten Leitungen und Verbindungen sollen nun ebenfalls wieder instand gesetzt sowie ein man- gelhafter, undichter Benzinabscheider, der nicht mehr benötigt wird, entfernt werden. Die erwähnten Installationen stammen aus dem Er- stellungsjahr 1980 und sind am Ende der Lebensdauer angelangt. Zur Sicherstellung eines störungsfreien Schulbetriebes und zur Vermeidung von Bauschäden soll die entsprechende Infrastruktur zeitgemäss erneu- ert werden. Das Hochbauamt hat die vorgesehenen Massnahmen geprüft und im Gutachten vom 28. November 2024 als nachvollziehbar und zweckmässig beurteilt. Die dafür veranschlagten Kosten sind plausibel und anrechenbar. Das Hochbauamt empfiehlt, die Erneuerungsmass- nahmen mit anrechenbaren Kosten von Fr. 200 000 (Kostengenauigkeit +10%) zu genehmigen und an die anrechenbaren Kosten eine Subven- tion zuzusichern.

C. Finanzierung Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbil- dung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) kann der Regie- rungsrat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Mass- nahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufs- maturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweck- mässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojek- ten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Winterthur (Grundbil- dung) zu 100% vom Kanton finanziert werden, eine Finanzierung mit- tels Pauschalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmäs- sig. Zudem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für die Wirt- schaftsschule KV Winterthur geleistet und eine entsprechende Zweck- bindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung der Staatsbeiträge für die baulichen Massnahmen erfolgt mit der Auflage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wobei für die vorliegenden Massnahmen eine Zweckbindung von 25 Jah- ren angemessen ist. Bei der Ausgabe handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), die als neue Ausgabe zu bewilligen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 200 000 für die Erneuerung der Meteor- und Feuerwehrleitungen beträgt die Subvention voraussichtlich Fr. 200 000. Ausgewiesene Mehr- kosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von +10% übernom- men, was gerundet zu einem Beitrag von höchstens Fr. 220 000 führt. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion. Die Ausgabe ist im Budget 2025 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 nicht eingestellt, kann jedoch in der Leistungsgruppe kom- pensiert werden. Tabelle 1: Ausgaben Investitionsrechnung Konto 5660 2 00000; Investitionsbeiträge an private Investitionen ohne Erwerbszweck, Hochbauten in Franken Erneuerung Meteor- und Feuerwehrleitungen 220 000 Total 220 000

D. Kapitalfolgekosten Die durchschnittlichen Kapitalfolgekosten für die Subvention von Fr. 220 000 betragen Fr. 9625. Sie bestehen aus den Abschreibungen bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren und den kalkulatorischen Zinsen von 0,75% auf der Hälfte des Investitionsbetrages. Tabelle 2: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer Kalk. Zinsen Abschreibungen Total in Franken in % in Jahren in Franken in Franken in Franken

Subvention 220 000 100 25 825 8 800 9 625 Aufgrund der Subvention des Kantons entstehen der Wirtschafts- schule KV Winterthur keine Kapitalfolgekosten aus der Investition. Kapitalfolgekosten gehören zu den anrechenbaren Aufwendungen ge- mäss § 3 VFin BBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EG BBG (Kosten- übernahme). Die Ausrichtung des vorliegenden Investitionsbeitrages verhindert somit die Erhöhung der Betriebsbeiträge aufgrund erhöhter Kapitalfolgekosten. Damit wird eine Doppelfinanzierung vermieden. Es fallen keine betrieblichen, personellen und indirekten Folgeauf- wendungen im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. e der Finanzcontrollingverord- nung vom 5. März 2008 (LS 611.2) an.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Kaufmännischen Verband Winterthur wird an die beitrags- berechtigten Kosten von Fr. 220 000 für die Erneuerung der Meteor- und Feuerwehrleitungen im Schulhaus Tösstalstrasse 37, Winterthur, eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 220 000, als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hoch- bauinvestitionen Bildungsdirektion, zugesichert.

II. Die Auszahlung der Subvention gemäss Dispositiv I erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der An- spruch auf eine Subvention entfällt, wenn ein Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an die Bildungsdirektion, Generalsekretariat, Abteilung Bauten, eingereicht wird.

III. Die Subvention gemäss Dispositiv I wird mit der Auflage gewährt, dass der Schulstandort Tösstalstrasse 37, Winterthur, während 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet wird. Falls die Liegenschaft im genannten Zeitraum einem anderen Zweck zugeführt wird, besteht eine anteilmässige Rückzahlungsverpflichtung.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Winterthur, Tösstal- strasse 37, 8400 Winterthur (E), sowie an die Finanzdirektion, die Bau- direktion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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