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Gemeindewesen, Zweckverband Betreibungs- und Gemeindeammannamt Rafzerfeld, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2010

1515. Gemeindewesen (Zweckverband Betreibungs- und Gemeindeammannamt Rafzerfeld)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandssta- tuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz und Wil schlossen sich 2001 zu einem Zweckverband für die Bildung eines ge- meinsamen Betreibungskreises und die Bestellung eines gemeinsamen Betreibungs- und Gemeindeammannamts zusammen (RRB Nr. 762/ 2002). Nach den Vorgaben des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (EG SchKG) setzte der Regierungsrat die Betreibungskreise neu fest und bestimmte mit Beschluss vom 17. Dezember 2008, dass die Gemeinden Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden (RRB Nr. 2046/2008). Aufgrund des Beitritts der Politischen Gemeinden Glattfelden und Wasterkingen zum Zweckverband und der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweck- verbände demokratisch zu gestalten, erfolgte die Totalrevision der Zweck- verbandsstatuten. Zwischen dem 8. Dezember 2009 und dem 10. Juni 2010 haben die vier Verbandsgemeinden sowie die zwei beitretenden Gemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel er- griffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Zusammensetzung des Verbandes und der Verbandsexekutive, Anpassungen an das EG SchKG sowie die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbands- statuten. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbandes Betreibungs- und Gemeinde- ammannamt Rafzerfeld werden genehmigt.

II. Veröffentlichung im Amtsblatt (Textteil).

III. Mitteilung an den Behördenausschuss (Verbandsvorstand) des Zweckverbands Betreibungs- und Gemeindeammannamt Rafzerfeld, c/o Gemeinderatskanzlei, Obergass 17, 8193 Eglisau, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau, Glatt- felden, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden, Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, Rafz, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz, Wasterkingen, Vor- wiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen, und Wil, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, das Obergericht sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

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