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Anfrage Thomas Schweizer, Hedingen, und Edith Häusler, Kilchberg, betreffend Trottoirparkierung auf der Seestrasse, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 325/2022

Sitzung vom 23. November 2022

1518. Anfrage (Trottoirparkierung auf der Seestrasse) Kantonsrat Thomas Schweizer, Hedingen, und Kantonsrätin Edith Häusler, Kilchberg, haben am 12. September 2022 folgende Anfrage eingereicht: Beidseitig des Zürichsees sind auf der Seestrasse verschiedentlich Parkfelder auf dem Trottoir markiert. Der für die Fussgänger verblei- bende Durchgang ist teilweise deutlich unter 1 m breit. Fussgänger, wel- che das Trottoir benützen wollen, müssen immer wieder auf die Fahr- bahn ausweichen und setzen sich damit erhöhten Gefahren aus. Für Gehbehinderte oder Leute im Rollstuhl ist das Trottoir faktisch nicht begehbar und es bestehen daher Lücken im Fusswegnetz. Gemäss Art. 1bis VRV muss für Fussgänger stets ein mindestens

Erwägungen

1.50 m breiter Raum frei bleiben. In den Normen zum Fussverkehr und zum Hindernisfreien Verkehrsraum (SN 640 070 und SN 640 075) sind ebenso entsprechende Mindestmasse definiert. In den regionalen und kommunalen Richtplänen ist das seeseitige Trottoir der Seestrasse oft Teil des Fusswegnetzes und damit in einem vom Kanton genehmigten behördenverbindliches Planungsinstrument festgehalten. Dazu haben wir folgende Fragen:

1. Wie viele Parkfelder sind auf den Trottoirs entlang der Seestrasse links und rechts des Zürichsees markiert?

2. Bei wie vielen Parkfeldern ist die verbleibende Trottoirbreite kleiner als 1.5 m? Wir bitten um eine Aufstellung nach Gemeinde mit An- zahl und Anzahl kleiner 1.5 m Breite.

3. Erachtet der Regierungsrat die Markierung von Parkfeldern auf dem Trottoir, wenn die Durchgangsbreite kleiner als 1.5 m ist, als kon- form mit dem Bundesrecht bzw. den entsprechenden Normen?

4. Sind die vom Regierungsrat genehmigten regionalen und kommuna- len Richtpläne, welche Trottoirs entlang von Staatsstrassen als Fuss- wege ausweisen, für den Kanton verbindlich?

5. Auf welche Grundlagen (Normalien, Grundsätze) stützt sich der Re- gierungsrat, wenn er solche Markierungen anordnet?

6. Ist der Regierungsrat bereit, die Trottoirparkierung an der Seestrasse aufzuheben?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Thomas Schweizer, Hedingen, und Edith Häusler, Kilchberg, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Entlang der Seestrasse am rechten Seeufer befinden sich 401 Park- felder für Personenwagen und 36 Parkfelder für Motorräder. Am linken Seeufer sind es 210 Parkfelder für Personenwagen. Die Anzahl an Park- feldern, bei denen die verbleibende Trottoirbreite kleiner als 1,5 m ist, nach Gemeinde unterteilt, kann den folgenden Aufstellungen entnommen werden: Parkfelder mit Durchgangsbreite < 1,50m > 1,50m Motorrad > 1,50m Linkes Seeufer: 210 Parkfelder Kilchberg 58 Rüschlikon 22 Thalwil 32 35 Oberrieden 13 Wädenswil 50 Total 175 35

Parkfelder mit Durchgangsbreite < 1,50m > 1,50m Motorrad > 1,50m Rechtes Seeufer: 437 Parkfelder Stäfa 27 Männedorf 91 Uetikon am See 14 Meilen 91 11 Herrliberg 35 20 Erlenbach 8 12 Küsnacht 27 11 Zollikon 41 24 25 Total 334 67 36

Zu Fragen 3 und 5: Ein Teil der heute vorhandenen Parkfelder wurde noch nach früher geltendem Recht und wegen Parkierungsproblemen unter Einbezug der betroffenen Gemeinden geschaffen. Da der Zürichsee als Naherholungs- gebiet die Bevölkerung aus einem grossen Umkreis anzieht, wurden so zusätzliche Parkmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, um das Wildpar- kieren am Seeufer und insbesondere eine Verlagerung in die Wohnquar- tiere zu unterbinden und die Standortgemeinden zu entlasten. Art. 41 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) untersagt das Parkieren auf

dem Trottoir grundsätzlich, es sei denn, Signale und Markierungen lassen es ausdrücklich zu. Deshalb wurden Parkfelder an Örtlichkeiten ange- ordnet, die den heute geltenden Vorschriften nicht entsprechen. Auf neuen Parkfeldern kommen die geltenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts sowie die Normen des Schweizerischer Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute zur Anwendung. Der Regierungs- rat möchte grundsätzlich auf die Anordnung von neuen Parkfeldern ohne bauliche Abtrennung entlang von Staatsstrassen verzichten. Wo ihre Anordnung Teil eines auf alle Bedürfnisse abgestimmten Konzepts beruht, ist neben der Einhaltung der geltenden Bestimmungen und Normen darauf zu achten, dass der Manövrierbereich stets vom Geh- bereich getrennt wird und die Sicherheit aller Betroffenen gewährleistet bleibt. Das Tiefbauamt hat auf November 2022 überdies eine Richtlinie zum Parkieren entlang von Staatsstrassen erlassen, welche die Anliegen der Anfragenden aufnimmt und unter anderem die Trottoirparkierung und die entsprechenden Anforderungen detailliert regelt. Zu Frage 4: Ja, Richtpläne sind nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) behördenverbindlich. Zu Frage 6: Im Zuge von Strasseninstandsetzungs- oder Neubauprojekten sowie von Gestaltungskonzepten werden sämtliche Anlageteile der Strasse bezüglich Verkehrssicherheit gemäss den geltenden Normen und Vor- schriften überprüft. Dazu gehören auch Parkierungsanlagen. Aus einer solchen Überprüfung können Anpassungen oder auch die Aufhebung bestehender Parkfelder resultieren. An Stellen, an denen die Sicherheit akut gefährdet ist, erfolgt die Überprüfung laufend. Die Haltungen be- troffener Gemeinden und kantonaler Fachstellen fliessen jeweils in diese Entscheidungsfindung mit ein. Wo die Anordnung von Parkfeldern an Staatsstrassen auf geltendem Recht beruht, kann sie nur einzelfallweise mittels Verfügung aufgehoben werden. Betroffenen steht der Rechtsweg offen, was die Umsetzung einer sicheren Lösung verzögern kann.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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