Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2018, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Februar 2017
152. Krankenversicherung (individuelle Prämienverbilligung 2018; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und § 8 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Ver- hältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtli- chem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kan- tonalen Recht festgelegt. So beträgt die Prämienverbilligung für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG mindestens 85 % der regionalen Durchschnittsprämie, während Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mit mittlerem Einkommen ge- mäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50 % zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30 % der Versicherten und mindestens 30 % der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat ge- stützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Ver- mögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prä- mienverbilligungsjahr 2018 ist gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG der 1. April 2017 (§ 9 Abs. 1 und 2 EG KVG). Die zur Prämienverbilligung berechtigen- den Einkommens- und Vermögensgrenzen sind vor dem Stichtag festzu- setzen. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbil- ligungsbeiträge für das Prämienverbilligungsjahr 2018 werden hingegen erst im September 2017 festzusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2018 abgeschätzt werden kann (§ 8 Verordnung zum EG KVG [VEG KVG, LS 832.1]).
2. Festlegung der Vermögensgrenzen Die Vermögensgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem ob eine an- spruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstützungs- pflichten hat (und daher nach dem Verheiratetentarif [VT] besteuert wird) oder ob sie alleinstehend ist und nach dem Grundtarif (GT) besteuert wird. Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Auszahlungs- jahr 2011 hin letztmals angepasst (RRB Nr. 1933/2009). Es besteht keine Veranlassung, diese auf 2018 hin zu ändern.
3. Festlegung der Einkommensgrenzen Die KVG-Versicherten im Kanton Zürich haben von 1996 bis 2013 im Verhältnis zu den Kosten zu hohe Prämien bezahlt. Dies wurde durch eine Prämienkorrektur in den Jahren 2015 bis 2017 teilweise ausgeglichen (Art. 106–106c KVG). Der Regierungsrat hat im September 2016 bei der Festlegung der Verbilligungsbeiträge 2017 bei allen IPV-Berechtigten die 2017 anfallende Prämienkorrektur vollumfänglich als IPV angerechnet und die Beiträge entsprechend gekürzt (RRB Nr. 949/2016). Dies ist 2018 nicht mehr möglich, da die Massnahmen zur Prämienkorrektur inzwi- schen abgeschlossen sind und die Prämien somit nicht mehr ermässigt werden. Damit die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Mindestanspruch im Umfang von 85% (bei Kindern in bescheidenen wirtschaftlichen Ver- hältnissen) bzw. 50% (bei jungen Erwachsenen in Ausbildung) der Prä- mie eingehalten werden können, werden die IPV-Beiträge an Kinder und junge Erwachsene im Regierungsratsbeschluss über die Verbilli- gungsbeiträge (im September 2017) zusätzlich zur Prämienteuerung um den Betrag, der 2017 wegen der Prämienkorrektur abgezogen wurde, erhöht werden müssen. Gleiches sollte aber auch bei den übrigen IPV- Berechtigten gemacht werden, da die 2016 erfolge Kürzung eine Folge der befristeten Senkung der Prämien war und somit ihrerseits ebenfalls nur befristet wirken sollte. Durch die Anhebung der Beträge auf das ur- sprüngliche Niveau entsteht 2018 ein Mehraufwand von schätzungsweise 20 Mio. Franken, der angesichts der finanziellen Lage des Kantons nicht durch eine Erhöhung des Kantonsbeitrags im Herbst 2017 aufgefangen werden kann. Folglich kann der Mehraufwand nur durch eine Herabset- zung der Einkommensgrenzen ausgeglichen werden. Bei den Alleinstehenden wird das Höchsteinkommen, bei dem noch ein IPV-Anspruch besteht, von Fr. 38 400 auf Fr. 29 900 gesenkt. Dies be- deutet, dass alle Alleinstehenden der bisherigen Einkommensklasse 4 ihren IPV-Anspruch verlieren. Bei den Alleinerziehenden der Einkommens- klassen 4 und 5 (Fr. 37 700 bis Fr. 49 200) entfällt der Anspruch für die Erwachsenen ebenfalls. Der Anspruch von Kindern aus solchen Familien
bleibt hingegen erhalten. Auf eine entsprechende Herabsetzung der Ein- kommensgrenze für Erwachsene bei verheirateten Paaren wird hinge- gen verzichtet, weil diese bei gleichem steuerbarem Einkommen eine zu- sätzliche Erwachsenenprämie zu finanzieren haben. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämien- verbilligung 2018 sind daher wie folgt festzulegen (betragsmässig gegen- über Vorjahr unveränderte Grenzen; Veränderungen betreffen die an- spruchsberechtigten Einkommensklassen):
3.1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 0003 Einkommensklasse 1 bis 24 0003 Einkommensklasse 2 24 100 bis 30 7003 Einkommensklasse 3 30 800 bis 37 6003 Einkommensklasse 4 37 700 bis 41 6003 Einkommensklasse 5 41 700 bis 49 2003 Einkommensklasse 6 49 300 bis 50 7004 Einkommensklasse 7 50 800 bis 53 8004 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3 bei Alleinerziehenden erhalten nur die Kinder einen Beitrag 4 Beiträge nur für Kinder
3.2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 18 100 Einkommensklasse 2 18 200 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 29 900
3.3 Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Verheiratet oder Alleinerziehend Alleinstehend Vermögen bis 300 000 bis 150 000 Einkommen bis 53 800 bis 53 800
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prä- mienverbilligung 2018 werden wie folgt festgesetzt: 1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 0003 Einkommensklasse 1 bis 24 0003 Einkommensklasse 2 24 100 bis 30 7003 Einkommensklasse 3 30 800 bis 37 6003 Einkommensklasse 4 37 700 bis 41 6003 Einkommensklasse 5 41 700 bis 49 2003 Einkommensklasse 6 49 300 bis 50 7004 Einkommensklasse 7 50 800 bis 53 8004 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3 bei Alleinerziehenden erhalten nur die Kinder einen Beitrag 4 Beiträge nur für Kinder
2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 18 100 Einkommensklasse 2 18 200 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 29 900
3. Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Vermögen (falls alleinstehend) bis 150 000 (falls verheiratet oder alleinerziehend) bis 300 000 Einkommen bis 53 800
II. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt.
III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi