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Verein Marie Meierhofer-Institut für das Kind, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2011

1524. Verein Marie Meierhofer-Institut für das Kind, Zürich

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 1349/2006 anerkannte der Regierungsrat das Marie Meierhofer-Institut für das Kind (MMI), Zürich, für die Jahre 2007–2011 als beitragsberechtigt. Mit Schreiben vom 15. August 2011 ersuchte das MMI um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Beitragsberechtigung für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe richtet sich nach § 28 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 852.1), wonach der Staat gemeinnützigen privaten und öffentlichen Organisationen, die einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend- und Familienhilfe leisten, nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Sub- ventionen an den Betrieb bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Aus- gaben gewähren kann. In den Jahren 2007–2011 betrug die von der Bildungsdirektion dem MMI ausgerichtete Subvention Fr. 550 000. Das MMI ist auf die Entwicklung in der frühen Kindheit ausgerich- tet. Es ist in den Bereichen Forschung, Beratung/Expertisen, Weiterbil- dung und Information tätig und unterstützt die kantonale Kinder- und Jugendhilfe durch Forschungsprojekte, Grundlagenarbeit sowie durch Schulung und Beratung von Fachstellen und Behörden seit Jahren mit wichtigen Beiträgen. Schwerpunkte der heutigen Tätigkeit liegen unter anderem auf der Bildungsförderung im Frühbereich und auf der Ent- wicklung eines Orientierungsplans für frühkindliche Bildung im Auf- trag der Unesco-Kommission und des Netzwerks Kinderbetreuung Schweiz. Das Institut begleitet ausserdem zwei Pilotprojekte in der psychologischen Beratung von Kindern, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sowie das Elternbildungs- und Frühförderprogramm «schritt:weise.» Das MMI ist eine von Behörden und Fachstellen an- erkannte und regelmässig beigezogene Institution und erfüllt eine zent- rale Funktion in der Kinder- und Jugendhilfe des Kantons Zürich. Es arbeitet regelmässig mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung zu- sammen und wirkt in dessen Gremien sowie bei Weiterbildungs- und anderen Anlässen mit. Die zunehmende Bedeutung, welche die frühe Kindheit in den letzten Jahren erfahren hat, und die hohe Wertschät- zung des MMI führen zu einer anhaltend hohen Nachfrage der Dienst- leistungen und einer Zunahme der an Hand genommenen Projekte.

Das Angebot des MMI entspricht weiterhin einem Bedarf; es erfüllt eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe. Die Beitragsberechtigung kann erneuert werden. Sie ist auf fünf Jahre zu befristen. Am 1. Januar 2012 treten betreffend Subventionierung neue Rechts- grundlagen in Kraft. Gestützt auf § 10 der Kinder- und Jugendhilfe- verordnung vom 7. Dezember 2011 entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen über die Aus- richtung von Subventionen gemäss § 40 des Kinder- und Jugendhilfe- gesetzes vom 14. März 2011, unter welche Bestimmung das MMI fällt.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Marie Meierhofer-Instituts für das Kind wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2016. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist der Bildungsdirektion bis zum 30. Juni 2016 einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Marie Meierhofer-Institut für das Kind, Schulhausstrasse 64, 8002 Zürich, an das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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