Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2013, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2011
1534. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2013; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) er- halten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit be- scheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während Kindern und jungen Erwachsenen in Aus- bildung mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allge- mein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Ver- sicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat ge- stützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen des Prämienverbilligungsjahres 2013 ist der 1. Januar 2012 (§ 9 Abs. 1 und 2 EG KVG). Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkom- mens- und Vermögensgrenzen sind vor diesem Stichtag festzusetzen. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbei- träge für das Prämienverbilligungsjahr 2013 werden hingegen erst im September 2012 festzusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2013 abge- schätzt werden kann.
2. Festlegung der Vermögensgrenzen Die Vermögensgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem ob eine an- spruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstüt- zungspflichten hat (und daher nach dem Verheiratetentarif [VT] be- steuert wird) oder ob sie alleinstehend ist und nach dem Grundtarif (GT) besteuert wird. Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Auszahlungsjahr 2011 hin letztmals angepasst (RRB Nr. 1933/2009). Es besteht keine Veranlassung, diese auf 2013 hin zu ändern.
3. Festlegung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen wurden auf das Auszahlungsjahr 2012 hin letztmals angepasst. Grund für die Anpassung war, dass ein im Auftrag des Regierungsrates erstellter Bericht der Econcept AG festgestellt hatte, dass in gewissen Prämienregionen Haushalte mit einem Ein- kommen knapp über einem bestimmten Schwellenwert gegenüber solchen mit einem Einkommen knapp unter dem Schwellenwert be- nachteiligt wurden. Entsprechend der Empfehlungen im Bericht der Econcept AG wurden mit RRB Nr. 1766/2010 die oberen Einkommens- klassen unterteilt und mit RRB Nr. 1136/2011 die Verbilligungsbeiträge angepasst. Mit diesen Änderungen konnten die stossenden Schwellen- effekte beseitigt werden. Auch bei den Einkommensgrenzen besteht derzeit kein Anpassungsbedarf. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prä- mienverbilligung 2013 sind daher wie folgt festzulegen:
3.1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 000 Einkommensklasse 1 bis 22 800 Einkommensklasse 2 22 900 bis 30 400 Einkommensklasse 3 30 500 bis 38 500 Einkommensklasse 4 38 600 bis 43 000 Einkommensklasse 5 43 100 bis 47 500 Einkommensklasse 6 47 600 bis 52 000 3 Einkommensklasse 7 52 100 bis 61 000 3 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Versicherte, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur für Kinder
3.2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 17 200 Einkommensklasse 2 17 300 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 31 400 Einkommensklasse 4 31 500 bis 37 200
3.3. Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung Verheiratet oder Alleinstehend (in Franken) Alleinerziehend Vermögen bis 300 000 bis 150 000 Einkommen bis 61 000 bis 61 000
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prä- mienverbilligung 2013 werden wie folgt festgesetzt: 1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 22 800 Einkommensklasse 2 22 900 bis 30 400 Einkommensklasse 3 30 500 bis 38 500 Einkommensklasse 4 38 600 bis 43 000 Einkommensklasse 5 43 100 bis 47 500 Einkommensklasse 6 47 600 bis 52 000 3 Einkommensklasse 7 (höchste) 52 100 bis 61 000 3 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Versicherte, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur für Kinder
2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 17 200 Einkommensklasse 2 17 300 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 31 400 Einkommensklasse 4 (höchste) 31 500 bis 37 200
3. Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Vermögen bis 150 000 (falls alleinstehend) 300 000 (falls verheiratet oder alleinerziehend) Einkommen bis 61 000
II. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt, Textteil.
III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi