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Kulturförderung, Beitragsberechtigungen für Kulturorganisationen, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Oktober 2008

1540. Kulturförderung (Erneuerung Beitragsberechtigungen Kulturorganisationen)

Erwägungen

1. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Beitragsberechtigung für Kulturorgani- sationen richtet sich nach § 2 des Gesetzes über die Förderung des kul- turellen Lebens vom 1. Februar 1970, wonach der Staat an öffentliche und private Institutionen nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Bei diesen Staatsbeiträgen handelt es sich um Subventionen (§ 3 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz), die als gebundene Ausgaben gelten (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz).

2. Die nachfolgend aufgeführten Kulturorganisationen erhalten jähr- liche Subventionen (RRB Nr. 1390/2000, Beitrag 2008 in Franken): CH Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit (Literaturaustausch) 13 888 Gottfried Keller-Gesellschaft Zürich 1 000 Othmar Schoeck-Gesellschaft Zürich 1 000 Regionalverband Amateurtheater Zürich-Glarus 3 500 Schweizer Feuilleton-Dienst 17 500 Schweizerische Schillerstiftung Zürich 400 Zürcher Blasmusikverband 20 000 Zürcher Kantonalgesangverein 7 000

3. Die Prüfung durch die Fachstelle Kultur hat ergeben, dass die in Ziff. 2 genannten Kulturorganisationen ihren kulturellen Auftrag und die gesetzlichen Subventionsvoraussetzungen erfüllen; insbesondere sind die Subventionen tiefer als die Hälfte der anrechenbaren Defizite und stehen somit in Einklang mit § 2 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens. Demnach sind die aufgeführten Kulturorganisationen für weitere acht Jahre als beitragsberechtigt anzuerkennen. Die Kulturförderungs- kommission unterstützt diesen Antrag.

4. Die Geografisch-Ethnografische Gesellschaft Zürich verzichtet auf eine weitere Subventionierung, weshalb deren Beitragsberechti- gung nicht zu erneuern ist.

5. Zürcher Schachverband, Schachverband Winterthur Die Förderung des Schachs erfolgt heute einerseits durch die Fach- stelle Sport (Sicherheitsdirektion), die den kantonalen Schachverband

(Dachverband der fünf Regionalverbände) aus dem kantonalen Sport- fonds unterstützt, und anderseits durch die Fachstelle Kultur, welche die genannten Teilverbände subventioniert. Um diese Doppelspurigkeit aufzuheben, ist die Beitragsberechtigung der genannten Teilverbände nicht zu erneuern, zumal Schach nach gängiger Deutung als sportliche und nicht als kulturelle Tätigkeit einzustufen ist, was sich unter ande- rem darin äussert, dass der Schweizerische Schachbund seit 2000 Mit- glied von Swiss Olympic ist. Die weitere Unterstützung des kantonalen Dachverbandes über den kantonalen Sportfonds gewährleistet eine flächendeckende Förderung aller regionalen Verbände und Vereine, wodurch die ungerechtfertigte Vorzugsbehandlung einzelner Teilver- bände vermieden wird. Die Kulturförderungskommission unterstützt diesen Antrag.

6. Übertragung verschiedener Organisationen auf andere Direktionen Nach Verhandlungen mit der Baudirektion (Archäologie und Denk- malpflege) und der Bildungsdirektion (Hochschulamt) sowie im Einver- ständnis mit der Kulturförderungskommission ist die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern für folgende Organisationen per 1. Januar 2009 zu übertragen: Organisation neue Zuständigkeit Naturforschende Gesellschaft Zürich Bildungsdirektion Naturwissenschaftliche Gesellschaft Winterthur Bildungsdirektion Archäologie Schweiz Baudirektion Schweizerische Gesellschaft für Volkskunde Bildungsdirektion

7. Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, die jährlichen Beiträge für die in Ziff. 2 der Erwägungen aufgeführten Kul- turinstitutionen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festzule- gen und auszurichten.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die in Ziff. 2 der Erwägungen aufgeführten Kulturorganisationen werden mit Wirkung ab 1. Januar 2009 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung ist bis 31. Dezember 2016 befristet.

III. Die Beitragsberechtigung des Zürcher Schachverbandes und des Schachverbandes Winterthur wird nicht erneuert.

IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, die jähr- lichen Beiträge für die in Ziff. 2 der Erwägungen aufgeführten Kultur- organisationen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen und auszurichten.

V. Mit Wirkung ab 1. Januar 2009 wird die Zuständigkeit der Direk- tion der Justiz und des Innern für Archäologie Schweiz an die Baudirek- tion, diejenige für die Naturforschende Gesellschaft Zürich, die Natur- wissenschaftliche Gesellschaft Winterthur und die Schweizerische Gesellschaft für Volkskunde an die Bildungsdirektion übertragen.

VI. Mitteilung an die aufgeführten Kulturorganisationen und die Mitglieder der Kulturförderungskommission (durch Zuschrift der Direktion der Justiz und des Innern) sowie an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion, die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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