Massnahmenplan Luftreinhaltung 2010 der Stadt Winterthur, Vollzugsanweisung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Dezember 2011
1567. Vollzugsanweisung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2010 der Stadt Winterthur (Genehmigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Stadtrat Winterthur unterbreitete dem Regierungsrat mit Schrei- ben vom 24. August 2011 die «Vollzugsanweisung zum Massnahmen- plan Luftreinhaltung 2010 der Stadt Winterthur» zur Genehmigung. Die Vollzugsanweisung wurde am 24. August 2011 durch den Stadtrat erlassen und soll den bisherigen Massnahmenplan Feuerungen für die Stadt Winterthur vom 9. Dezember 1992 ersetzen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1979/2009 den Massnah- menplan Luftreinhaltung 2008 für das Kantonsgebiet festgesetzt und gleichzeitig die Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009 erlassen. Die Städte Zürich und Winterthur gehören zu den am stärksten mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten im Kanton. Zudem halten sich grosse Teile der Bevölkerung regelmässig in diesen beiden Städten auf und sind von gesundheitlichen Folgen betroffen. Deshalb sind auf deren Stadtgebiet verschärfte Massnahmen zu treffen, um die Schadstoff- belastung zu vermindern. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Massnah- menplan Luftreinhaltung sieht deshalb vor, dass die Städte Zürich und Winterthur für auf ihrem Gebiet stehende stationäre Anlagen zusätz- liche Massnahmen festsetzen können, welche die Emissionsbegrenzung zum Ziel haben. Diese Massnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
B. Erläuterungen zu den Massnahmen Die Vollzugsanweisung umfasst im Wesentlichen Anordnungen zum Betrieb von Feuerungsanlagen sowie Massnahmen zur Verminderung von Emissionen aus Industrie- und Gewerbebetrieben. Einige Mass- nahmen waren bereits im Massnahmenplan Feuerungen für die Stadt Winterthur enthalten und sollen in einer an die heutigen Verhältnisse angepassten Form weitergeführt werden. Neu werden im Bereich der Holzfeuerungen verkürzte Sanierungsfristen und strengere Anforderun- gen für Bewilligungen festgelegt. Für Gütertransporte wird der Gel- tungsbereich der entsprechenden kantonalen Massnahme auf alle grös- seren Baustellen unabhängig von der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung ausgedehnt. Baustellen sind ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. November 1985 (LRV), deren bestimmungsgemässe Nutzung Lastwagenverkehr mit sich bringt, der ihnen rechtlich zugerechnet wird (Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, N. 17c zu Art. 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da die Emis- sionen einer Baustelle gesamthaft betrachtet werden müssen, gilt die Verschärfung der Anforderungen an die Gütertransporte als emissions- begrenzende Massnahme einer stationären Anlage gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Massnahmenplan Luftreinhaltung.
C. Vereinbarkeit mit kantonalem Recht und Bundesrecht Die in der Vollzugsanweisung enthaltenen Massnahmen widerspre- chen den bundesrechtlichen Vorgaben nicht. Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV erlauben es den zuständigen Behörden, bei übermässigen Immis- sionen verkürzte Sanierungsfristen bzw. ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen bei stationären Anlagen anzuordnen. Die von der Stadt Winterthur vorgesehenen Massnahmen stimmen auch mit den Zielen der kantonalen Massnahmenplanung 2008 überein. Die Genehmigung kann erteilt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Vollzugsanweisung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2010 der Stadt Winterthur wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Postfach, 8402 Winterthur, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi