Lexipedia

Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen, Bedarfsplanung 2023, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. November 2022

1578. Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen,

Erwägungen

Bedarfsplanung 2023, Genehmigung Gemäss Art. 2 und 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Per- sonen (IFEG, SR 831.26) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Invaliden- einrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobili- tätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG, LS 855.2) ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Einrichtungen mit Wohn- und Arbeits- plätzen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Kanton Zürich zu gewährleisten. Die Sicherheitsdirektion plant gemäss § 13 IEG das bedarfsgerechte Angebot. Die Planung der Sicherheitsdirektion bedarf der Genehmigung des Regierungsrates (§ 13 Abs. 2 IEG). Die letzte vom Regierungsrat genehmigte Bedarfsplanung betraf die Periode 2020 bis 2022 (RRB Nr. 537/2019). Am 23. November 2022 hat der Regierungsrat das am 28. Februar 2022 vom Kantonsrat beschlossene Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG) auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt (RRB Nr. 1515/2022). Mit dem neuen Gesetz wird die bis- herige Bedarfsplanung entfallen. Somit ist vorliegend nur noch die Pla- nung für das Jahr 2023 zu genehmigen. Dazu kann auf den Bericht für die Planungsperiode 2020 bis 2022 abgestellt werden. Die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren haben das prognostizierte Wachstum bestätigt, und es ist 2023 mit einem entsprechenden zusätzlichen Platzbedarf zu rechnen. Mit den zusätzlichen Plätzen sollen insbesondere fachlich not- wendige Spezialplätze, beispielsweise für Personen mit herausforderndem Verhalten, geschaffen werden. In den Angebotsbereichen «Kollektives Wohnen mit Grundbetreuung» und «Tagesstruktur, Beschäftigung und Arbeit» ergeben sich für 2023 zu- sammenfassend folgende Planungszahlen: Angebotsbereich Veränderungen in Veränderungen Anzahl Plätze der Bedarfsplanung für die Bedarfs- Ende 2023 2020–2022 (insgesamt planung 2023 für drei Jahre) Wohnen +60 +20 3983 Tagesstruktur, Beschäftigung und Arbeit +90 +30 6415

Die Abgeltung des Kantons an die Einrichtungen für die von ihnen zur Verfügung gestellten Plätze wird in Leistungsvereinbarungen fest- gelegt, zu deren Abschluss die Sicherheitsdirektion bzw. das Kantonale Sozialamt zuständig ist (§§ 14 und 16 IEG). Die Veränderung für die Be- darfsplanung 2023 hat Mehraufwendungen einschliesslich Teuerung von rund 2,5 Mio. Franken zur Folge. Dies entspricht der jährlichen Kosten- zunahme der Planungsperiode 2020 bis 2022. Die entsprechenden Bei- träge sind im Budgetentwurf 2023 eingestellt und gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt. Der Bedarf an zusätzlichen Plätzen ist begründet und nachvollziehbar. Die Bedarfsplanung für das Jahr 2023 ist zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bedarfsplanung 2023 gemäss den Erwägungen wird genehmigt.

II. Die Sicherheitsdirektion wird mit der Umsetzung beauftragt.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen, Bedarfsplanung 2023, Genehmigung | Lexipedia | Lexipedia