Kulturförderungsgesetz, Bibliothekswesen, Beitragsberechtigung Privater, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2008
1582. Kulturförderungsgesetz (Beitragsberechtigung Privater)
Erwägungen
Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Verantwortung für die Kulturförderung liegt seit 1. Juli 1995 grund- sätzlich bei der Direktion der Justiz und des Innern, die Zuständigkeit für das Bibliothekswesen verblieb jedoch bei der Bildungsdirektion. Die gesetzliche Grundlage zur finanziellen Unterstützung der Bibliotheken besteht in § 2 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 1. Februar 1970, wonach der Staat Beiträge an öffentliche und pri- vate Institutionen des kulturellen Lebens nach deren finanzieller Leis- tungsfähigkeit bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Mit RRB Nr. 1820/2003 wurde die Beitragsberechtigung folgender privater Institutionen im Bereich des allgemein öffentlichen Bibliotheks- wesens und der Schulbibliotheken für 2004–2007 anerkannt: – Kläui-Bibliothek, Uster – Pestalozzi-Gesellschaft, Zürich – Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte, Zürich – Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich – Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich – Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern Die Bildungsdirektion hat aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt, dass den oben genannten Institutionen eine wichtige Funk- tion für das allgemeine öffentliche zürcherische Bibliothekswesen und für die Schulen zukommt. Sie sollen deshalb für weitere vier Jahre als beitragsberechtigt anerkannt werden. Die Bildungsdirektion ist wie bisher zu ermächtigen, die Höhe der jährlichen Beiträge nach Massgabe der verfügbaren Kredite festzusetzen. An die erwähnten sechs Institutionen werden jährlich Subventionen von insgesamt rund Fr. 550 000 ausge- richtet.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Jahre 2008 bis 2011 werden folgende private Institutionen im Bereich des allgemeinen öffentlichen Bibliothekswesens und der Schulbibliotheken im Sinn von § 2 des Kulturförderungsgesetzes und von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes als beitragsberechtigt anerkannt:
– Kläui-Bibliothek, Uster – Pestalozzi-Gesellschaft, Zürich – Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte, Zürich – Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich – Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich – Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern
II. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, die jährlichen Beiträge im Rahmen der verfügbaren Kredite festzusetzen.
III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung, spätestens bis 30. Juni 2011, ist ein begründetes Gesuch um Verlängerung einzureichen.
IV. Mitteilung an die betroffenen Institutionen (durch Schreiben der Bildungsdirektion), die Kantonale Bibliothekskommission (Präsident: Max Furrer, Pädagogische Hochschule Zürich, Postfach, 8090 Zürich) sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli