msw-winterthur, Lehrwerkstätten und Berufsschule für Mechanik und Elektronik, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2008
1585. msw-winterthur, Lehrwerkstätten und Berufsschule
Erwägungen
für Mechanik und Elektronik (Beitragsberechtigung, Erneuerung) Die msw-winterthur, Lehrwerkstätten und Berufsschule für Mechanik und Elektronik, wurde mit RRB Nr. 142/2006 letztmals als staatsbeitrags- berechtigte Berufsschule mit Lehrwerkstätten für technische Berufe anerkannt. Sie erhält an die anrechenbaren Personalkosten und Sach- aufwendungen, gestützt auf § 4 der Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987 (Beitragsverordnung), Kosten- anteile und Subventionen gemäss §§ 8 Abs. 1 lit. a und 9 Abs. 2 der genannten Verordnung. In der Annahme, dass das neue kantonale Ein- führungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) Anfang 2008 in Kraft treten und dadurch eine neue Finanzierung zur Anwendung kom- men würde, wurde die Beitragsberechtigung bis Ende 2007 befristet. Nachdem sich die Inkraftsetzung des EG BBG verzögert hat, ersucht die msw-winterthur um die weitere Anerkennung der Lehrwerkstätten und Berufsschule für Mechanik und Elektronik als beitragsberechtigten Ausbildungsbereich. Die msw-winterthur nimmt als inzwischen über 110-jähriges Ausbil- dungsunternehmen für technische Berufe im Kanton Zürich eine füh- rende Stellung ein. Als drittgrösste Anbieterin von technischen Lehr- stellen werden insgesamt 240 Ausbildungsplätze in den fünf Berufen Polymechaniker, Automatiker, Elektroniker, Informatiker und Anla- gen- und Apparatebauer angeboten. Die Mehrheit der Auszubildenden stammt aus dem Kanton Zürich, wovon rund 25% in der Stadt Winter- thur wohnen. Die msw-winterthur ist eine ISO-9001-zertifizierte Schule. Die Lehrpersonen an der msw-winterthur werden nach den gleichen Kriterien wie an staatlichen Berufsfachschulen ausgewählt und ange- stellt. Wegen der grossen Bedeutung der msw-winterthur innerhalb des Berufsbildungsbereichs sind ihr weiterhin Kostenanteile gemäss § 8 Abs. 1 lit. a der Beitragsverordnung von 50% an die anrechenbaren Per- sonalaufwendungen und 35% an die Sachaufwendungen (Lehrmittel und Mieten) zu entrichten. Zudem sollen der Schule in Anwendung von § 9 Abs. 2 der genannten Verordnung weiterhin Subventionen von höchs- tens 25% an die anrechenbaren Personalkosten und höchstens 40% an die anrechenbaren Lehrmittel entrichtet werden.
Da die Finanzierungsbestimmungen des EG BBG voraussichtlich auf 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden, ist die Staatsbeitragsberech- tigung bis Ende 2010 zu befristen. Es ist mit einem jährlichen Staatsbei- trag von rund 3,7 Mio. Franken zu rechnen. Dieser Betrag ist im Voran- schlag 2008 enthalten und im KEF 2009–2012, Planjahre 2008 bis 2010, eingestellt. Weil gegen diesen Entscheid die Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich ausgeschlossen ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2007.00173 vom 7. November 2007), ist als Rechts- mittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes gegeben.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die msw-winterthur, Lehrwerkstätten und Berufsschule für Mecha- nik und Elektronik, wird im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 und § 4 der Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987 (Beitragsverordnung) weiterhin als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Die Kostenanteile werden ab 1. Januar 2008 gemäss § 8 Abs. 1 lit. a der Beitragsverordnung zugesichert.
III. Die Subventionen werden ab 1. Januar 2008 gemäss § 9 Abs. 2 der Beitragsverordnung für die im Rahmen einer Lehrwerkstätte geführten Ausbildungen in den fünf Berufen Polymechaniker, Automatiker, Elekt- roniker, Informatiker und Anlagen- und Apparatebauer zugesichert.
IV. Die Beitragsberechtigung wird gemäss § 4 Staatsbeitragsgesetz bis 31. Dezember 2010 befristet.
V. Die Staatsbeiträge an die msw-winterthur gehen zulasten der Leis- tungsgruppe Nr. 7305, Nichtstaatliche und ausserkantonale Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse.
VI. Die Auszahlung der Staatsbeiträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des entsprechenden Budgetkredits durch den Kantonsrat.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an die msw-winterthur, Lehrwerkstätten und Berufs- schule für Mechanik und Elektronik, Zeughausstrasse 56, 8400 Winter- thur (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli