Bundesgesetz über eine Teilrevision des Obligationenrechts, Verzugszins, Vernehmlassung, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. November 2010
1637. Bundesgesetz über eine Teilrevision des Obligationenrechts
Erwägungen
(Verzugszins); Vernehmlassung Mit Schreiben vom 23. August 2010 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ein Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Obligationenrechts (OR; SR 220) eröffnet. Den Vorentwurf hat das EJPD in Erfüllung der Motion 08.3169 (Stopp dem Zahlungsschlendrian) ausgearbeitet. Die erwähnte Motion beauftragt den Bundesrat, Art. 104 OR so zu revidieren, dass der gegenwärtig geltende Verzugszins von 5% angemessen erhöht wird und für den Gläubiger kostendeckend ist. Die nun vom Bundesrat vorgeschlagene Revision von Art. 104 OR sieht eine Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses für den kaufmännischen Verkehr von 5% auf 10% vor. Gemäss EJPD soll mit der Vorlage die Fehlallokation von Mitteln, die durch die zurzeit vorhandenen falschen Anreize entstanden seien, korrigiert werden. Der Verzugszins von 5% sei – so der erläuternde Bericht – regelmässig tiefer als derjenige Zins, den der Schuldner bezahlen müsste, wenn er den geschuldeten Geldbetrag auf dem Kapital- markt zur Verfügung gestellt haben wollte. Dies schaffe für den Schuld- ner, der auf Liquidität angewiesen sei, einen Anreiz, die Bezahlung seiner Rechnungen zu verzögern und auf diese Weise seine Gläubiger als unfreiwillige Darlehensgeber zu missbrauchen. Die Zahlen aus der Europäischen Union machten deutlich, dass derartige Zahlungsver- zögerungen erhebliche volkswirtschaftliche Auswirkungen hätten und insbesondere auch für eine grosse Zahl von Insolvenzen verantwortlich seien (erläuternder Bericht S. 2 ff.). Durch die vorgeschlagene Änderung von Art. 104 OR sind die Kan- tone und Gemeinden insoweit betroffen, als sie in ihren Gesetzen und Verordnungen sowie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Regelung des Obligationenrechts verweisen. Vorausgesetzt ist aber, dass die Kantone und Gemeinden die Verpflichtungen im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit eingehen und dass sie die Zahlungsfristen nicht einhalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, und per E-Mail an emanuella.gramegna@bj.admin.ch) Mit Schreiben vom 23. August 2010 haben Sie uns einen zur Umset- zung der Motion 08.3169 erarbeiteten Vorentwurf zur Änderung von Art. 104 OR samt einem erläuternden Bericht zur Vernehmlassung unter- breitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich lehnen wir die Erhöhung des Verzugszinses ab. Falls diese in Betracht gezogen werden sollte, begrüssen wir die damit ein- hergehende Beschränkung auf den kaufmännischen Verkehr. Auch die vorgeschlagene Umformulierung («Kaufmännischer Verkehr» statt «Unter Kaufleuten») finden wir grundsätzlich sinnvoll. Für die Schweiz liegen – im Gegensatz zur Situation in der Europäi- schen Union – keine Aussagen über die direkten volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Zahlungsverzögerungen vor. Zudem deckt sich die Situation in der Schweiz, was das Verzugsrisiko für den Schuldner bzw. die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten des Gläubigers betrifft, aufgrund des anders ausgestalteten Schuldbetreibungsrechtes nicht gänzlich mit der Situation in den europäischen Nachbarländern. Ob Zahlungsverzögerungen in der Schweiz unserer Volkswirtschaft einen vergleichbaren Schaden zufügen, wie er durch die Europäische Kom- mission für den europäischen Binnenmarkt errechnet worden ist, ist daher schwierig zu sagen. Zutreffend ist, dass den kleinen und mittleren Unternehmen bei übermässig langen Zahlungsfristen und bei Zahlungs- verzug zusätzliche Verwaltungs- und Finanzlasten verursacht werden. Für die Erhöhung des Verzugszinses im Geschäftsverkehr bestehen im Kanton Zürich auch befürwortende Stimmen. Da diese die Auffassung im erläuternden Bericht teilen, brauchen die angeführten Gründe der Befürworter der Vorlage hier nicht wiederholt zu werden. Wir be- schränken uns im Folgenden daher auf die im Kanton geäusserten kri- tischen Bemerkungen. Der Verband der Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kan- tons Zürich weist darauf hin, dass im Geschäftsverkehr die Zahlungs- fristen und insbesondere der Verzugszins aufgrund der dispositiven Natur des Art. 104 OR oft vertraglich geregelt werden. Die Gläubiger seien oftmals bereit, auf den Verzugszins zu verzichten, wenn der Säu- mige seine Schuld anerkenne und im Verfahren vor der Friedensrichte-
rin oder dem Friedensrichter begleiche. Ob durch die Erhöhung des Verzugszinses die Verfahren auch weiterhin in diesem Stadium ge- schlichtet und die Forderungen verhältnismässig rasch beglichen wer- den könnten, sei nicht abzuschätzen. Ähnlich argumentieren auch die Gerichte, die befürchten, dass durch die Erhöhung des Verzugszinses in gerichtlichen Verfahren gütliche Regelungen von Streitigkeiten verhindert würden. Denn der Verzug, der die Verzugszinspflicht auslöse, werde zumeist gemäss Art. 102 Abs. 1 OR durch die Mahnung des Gläubigers ausgelöst. In vielen Fällen erfolge dies lange vor der Einleitung des Prozesses, weil die Parteien selber eine Lösung zu finden versuchten. Es sei daher nicht selten, dass ein Prozess erst zwischen fünf und zehn Jahren nach Beginn des Verzugs eingeleitet werde. Bei einem Verzugszins von 10% könne dies zur Folge haben, dass der Verzugszins den Streitwert schon bei Prozessbeginn überstei- ge. Müsse ein Beweisverfahren durchgeführt werden, könne der Ver- zugszins bei einem Ansatz von 10% leicht das Doppelte des Streitwerts ausmachen. Bei solchen Rahmenbedingungen würden Vergleichsge- spräche sehr schwierig. Zum im erläuternden Bericht erwähnten sogenannten Domino- Effekt (S. 3) ist festzuhalten, dass dieser auch bei einem Verzugszins von 10% bestünde, da Zahlungsverzüge auch durch die Erhöhung des Ver- zugszinses nicht ausgeschlossen werden können. Der Gläubiger, der auf die Zahlungen seiner Schuldner angewiesen ist, um die eigenen Schul- den begleichen zu können, sieht sich seinerseits mit hohen Verzugszin- sen von 10% konfrontiert. Dabei gilt es zu beachten, dass der Verzugs- zins auch dann zu bezahlen ist, wenn der Verzug ohne Verschulden des Schuldners eingetreten ist. Dies könnte für den einzelnen Schuldner (insbesondere für kleinere Unternehmen) rascher schwerwiegende Folgen haben. Die kritischen Bemerkungen scheinen uns nachvollziehbar. Wir ste- hen daher der Vorlage ablehnend gegenüber. Die Erhöhung des Ver- zugszinses dürfte zwar einen Anreiz schaffen, offene Rechnungen frist- gerecht zu bezahlen, dies allerdings auch nur dann, wenn mit einer Geltendmachung des Verzugszinses tatsächlich zu rechnen ist. Bleiben die erhofften fristgerechten Zahlungen aus, bleiben nicht nur die Liqui- dationsengpässe der Gläubiger ungelöst, diese tragen zusätzlich eine hohe Verzugszinsenlast gegenüber den eigenen Gläubigern. Weil bei einem Ansatz von 10% die Verzugszinsen beträchtliche Beträge aus- machen können, muss im Streitfall mit erschwerten Vergleichsverhand- lungen gerechnet werden. Schliesslich bleibt anzumerken, dass eine Anhebung des Verzugszinses auf 10% ausgerechnet in dieser «Zeit des billigsten Geldes» sachlich nicht nachvollziehbar erscheint.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi