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Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen, Schreiben an das VBS

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2009

1640.Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC-

Erwägungen

und Naturereignissen (Erlass, Anhörung) Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 legte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Entwurf einer Ver- ordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturer- eignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) zur Anhörung vor. Mit dieser Verordnung soll die bisher geltende Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität vom 17. Oktober 2007 ersetzt werden. Die ABCN-Einsatzverordnung regelt die Organisation von Einsätzen des Bundes zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen von nationaler Tragweite, in denen Bevölkerung, Tiere und Um- welt durch Radioaktivität, durch biologische und chemische Schaden- ereignisse und durch Naturereignisse gefährdet oder beeinträchtigt sind. Es wird ein Bundesführungsorgan geschaffen, das einerseits bundes- intern für eine rasche Verfügbarkeit von Fachwissen und Entscheid- kompetenz sorgt und anderseits eine gemeinsame Anlaufstelle des Bundes für die Kantone darstellen soll. Die Stossrichtung der Verordnung ist zu begrüssen. Indes ist die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen klarer zu fassen. Insbesondere sind zweckmässige Mit- wirkungsrechte für die kantonalen Organe in der Verordnung zu ver- ankern, ohne die ein reibungsloses Zusammenspiel der kantonalen Stellen und der Bundeskräfte nicht möglich ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Zustelladresse für die elektronische Version der Stellungnahme: urs.schneiter@babs.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur geplanten Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Mit der Einsetzung eines Bundesführungsorgans für ABCN-Ereig- nisse kommt der Bund einer seit Langem bestehenden Forderung der Kantone nach. Insbesondere ist zu begrüssen, dass nun eine einzige Stel- le («Single Point of Contact») bezeichnet wird, welche die Koordination

innerhalb des Bundes und im Kontakt zu den Kantonen übernimmt. In- dessen ist die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen klarer zu fassen. Insbesondere sind zweckmässige Mitwirkungsrechte für die kantonalen Organe in der Verordnung zu verankern, ohne die ein rei- bungsloses Zusammenspiel der kantonalen und der Bundeskräfte nicht möglich ist.

Im Einzelnen beantragen wir folgende Änderungen: Zum Ingress Antrag: Der Ingress soll mit der Kompetenznorm von Art. 29 f Abs. 2 Bst. c USG ergänzt werden. Begründung: Im Bereich der Biosicherheit besteht auch im Umwelt- schutzgesetz eine Ermächtigung des Bundesrates, Verordnungsrecht zu schaffen. Zu Art. 1 Antrag: Ergänzung des Artikels mit folgendem zweiten Absatz: 2 Sie regelt auch die Zusammenarbeit und Koordination zwischen dem

Bund und den Kantonen. Begründung: Neben der bundesinternen Organisation sind auch die Schnittstellen zu den Kantonen soweit nötig zu klären. Zu Art. 2 Antrag: Die Definitionen der «besonderen Lage» und der «ausseror- dentlichen Lage» sind genauer zu fassen und auseinanderzuhalten. Begründung: Art. 2 setzt die beiden Begriffe gleich. Die Erläuterun- gen zu Art. 2 zeigen hingegen auf, dass durchaus ein Bedeutungsunter- schied besteht. Zu Art. 4 Abs. 1 Es wird folgende Neuformulierung beantragt: Bund und Kantone sowie die Betreiber von Anlagen, von denen eine besondere Gefahr für ABCN-Ereignisse ausgehen kann, arbeiten bei der Vorsorge und Bewältigung von Ereignissen zusammen. Sie gewährleis- ten, dass die zur Bewältigung von ABCN-Ereignissen erforderlichen Informationen und Personendaten frühzeitig und vollständig den Part- nern zur Verfügung stehen. Begründung: Wie in den Erläuterungen zu Art. 4 richtig festgehalten wird, sind Bund, Kantone und Betreiber von Anlagen mit hohem Ge- fährdungspotenzial zur Zusammenarbeit zu verpflichten. Es handelt sich um eine Vorschrift, die nicht nur die Kantone, sondern alle drei Partner binden soll. Um dies klar auszudrücken, ist der Wortlaut ent- sprechend anzupassen. Ferner ist eine datenschutzrechtliche Grundlage zu schaffen, um den erforderlichen frühzeitigen und umfassenden In-

formations- und Personendatenaustausch zu gewährleisten. Beispiels- weise muss sichergestellt sein, dass die Kantone Zugriff auf die vom Bund geplante elektronische Lagedarstellung erhalten. Zu Art. 7 Abs. 2 Bst. f Antrag: streichen. Begründung: Art. 7 Abs. 2 Bst. f ist auf A-Ereignisse zugeschnitten. Die Regelung sollte aus systematischen Gründen in den 3. Abschnitt («Besondere Bestimmungen für Ereignisse mit erhöhter Radioaktivi- tät») verschoben werden. Materiell ist die Aufgabe auch in Art. 11 Abs. 2 Bst. b (als Aufgabe des BABS) enthalten. Unseres Erachtens genügt daher die Vorschrift von Art. 11 Abs. 2 Bst. b. Zu Art. 7 Abs. 2 Bst. f (neu) Antrag: Ergänzung des Absatzes mit folgendem Buchstaben f: Sie ist Anlaufstelle für die kantonalen Organe und unterstützt diese in ihren Vorbereitungen zur Bewältigung von ABCN-Ereignissen. Begründung: Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Kantone über eine direkte Anlaufstelle bei der BFO ABCN verfügen. Für den Informationsaustausch erachten wir die Geschäftsstelle des BFO ABCN als geeignet. Wir beantragen, ihr auch einen Auftrag zur Unterstützung der Kantone bei der Ereignisvorsorge zu erteilen, soweit die Kantone eine solche Unterstützung durch den Bund benötigen. Zu Art. 9 Abs. 1 Antrag: Ergänzung des Absatzes mit folgendem zweiten Satz: Die Information der Bevölkerung erfolgt in Absprache mit den Kan- tonen. Begründung: Die Information der Öffentlichkeit durch den Bund muss mit derjenigen der Kantone abgestimmt werden. Eine Ausnahme wäre nur dann zu machen, wenn eine ausserordentlich hohe Dringlich- keit vorliegt, die eine vorgängige Absprache verunmöglicht. Zu Art. 13 Antrag: Es wird folgende ergänzte Fassung beantragt: In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann das BFO ABCN auf Antrag des zuständigen Departements (EDI, EVD, UVEK) und im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen bei Einsätzen die Koor- dination übernehmen. Begründung: Grundsätzlich sind die Kantone für die Erstbewälti- gung verantwortlich. Reichen die eigenen Mittel nicht aus, werden in- terkantonale Hilfeleistungen oder die Unterstützung durch den Bund angefordert. Eine Übernahme der Koordination durch den Bund erfor- dert die Zustimmung der betroffenen Kantone.

Zu Art. 12, 15, 18 und 21 Antrag: Es ist zu prüfen, ob die elektronische Lagedarstellung (ELD) ausdrücklich als Mittel genannt werden soll. Begründung: Wir erachten die ELD als wichtiges Mittel für die Be- reitstellung der nötigen Informationen. Es sollte in den Katalogen der Mittel ausdrücklich genannt werden.

Im Weiteren sind noch folgende Bemerkungen anzubringen: 1. Es ist eine inhaltliche Abgrenzung der Aufgaben und Kompetenzen zwischen der BFO ABCN und der bereits bestehenden Geschäfts- stelle ABC-Schutz Schweiz vorzunehmen. Parallelstrukturen sind zu vermeiden. 2. Beim Umgang mit Naturgefahren wird der Ansatz des «integralen Risikomanagements» gewählt, d. h., Ereignis, Nachbereitung, Präven- tion usw. hängen stark voneinander ab und gehören zusammen. In diesem Sinne sind die Mittel, die in Art. 21 Bst. a bis d erwähnt sind, dauernd und jederzeit zur Verfügung zu halten und nicht nur für die Dauer eines einzelnen Ereignisses von nationaler Bedeutung. 3. In den Erläuterungen zur ABCN-Einsatzverordnung schlagen wir im Kapitel 1.1. Veränderte Bedrohungslage eine Ergänzung vor: Dort wird erklärt, dass anstelle des militärischen Einsatzes von A-, B- und C-Waffen Terrorismus und gewalttätiger Extremismus in den Vorder- grund gerückt seien. Als Beispiele werden anschliessend Ereignisse wie der Giftgaseinsatz 1995 in Tokio, die Anthrax-Krise 2001 oder die SARS-Epidemie 2003 erwähnt. Die SARS-Epidemie hatte aber weder einen terroristischen noch einen gewalttätigen Hintergrund. Wir er- achten es deshalb als wichtig, dass auch die Bedrohung durch neue, für den Menschen gefährliche Erreger (z. B. hochansteckende Tier- seuchen) mit Epidemie- und Pandemie-Potenzial erwähnt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirek- tion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

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