Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Hans Frei, Regensdorf, betreffend UNIA nötigt Arbeitgeber, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 238/2010
Sitzung vom 17. November 2010
1642. Anfrage (UNIA nötigt Arbeitgeber) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, und Hans Frei, Regensdorf, haben am 23. August 2010 folgende Anfrage eingereicht: Nicht zum ersten mal hat sich die UNIA für Arbeitnehmer, die im Kanton Zürich berufstätig waren und definitiv ins Heimatland zurück- gekehrt sind, bei deren ehemaligen Arbeitgebern in ungebührlicher Art eingesetzt. Die UNIA fordert die Arbeitgeber auf, für die freiwillig Ausgereisten, eine Arbeitslosenbescheinigung auszufüllen. Derweil noch nicht klar ist ob sie im Heimatland Arbeit finden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Ist dem Regierungsrat bekannt, dass die UNIA Personen, die die Schweiz definitiv verlassen, mit Arbeitslosenbescheinigungen aus- staffiert?
2. Ist der Regierungsrat auch der Ansicht, dass freiwillig Ausreisende die ihre Arbeitsstelle kündigen, keine Arbeitslosenunterstützung erhalten sollten?
3. Wer bezahlt die Arbeitslosengelder von Personen, die definitiv aus- reisen?
4. Ist der Regierungsrat einverstanden, dass mit diesen systematischen Gepflogenheiten der UNIA die Arbeitslosenversicherung missbraucht wird?
5. Ist es richtig, dass die UNIA als Gewerkschaft teilweise auch RAV Aufgaben übernimmt, und einseitig die Interessen der Arbeitslosen anstatt des Staates vertritt?
6. Darf UNIA als Gewerkschaft Daten von den RAV verwenden?
7. Was unternimmt der Regierungsrat um Kompetenzmissbrauch von UNIA-Mitarbeitern zu unterbinden?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Hans Frei, Regensdorf, wird wie folgt beantwortet: Für den Vollzug der Arbeitslosenversicherung sind verschiedene Durchführungsorgane zuständig (Art. 76–89a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung [AVIG]; SR 837.0). Zum besseren Verständnis werden nachfol- gend die wichtigsten Aufgaben der verschiedenen am Vollzug beteilig- ten Stellen tabellarisch dargestellt: Arbeitslosenkassen (öffentliche – Abklären der Anspruchsberechtigung Arbeitslosenkasse, Unia usw.) – Einstellung in der Anspruchsberechtigung – Ausrichtung der Leistungen – usw. Regionale Arbeitsvermittlungs- – Beratung der Arbeitslosen zentren (RAV im Amt für Wirtschaft – Arbeitsvermittlung und Arbeit) – Zuweisung von zumutbarer Arbeit – Erteilung von Weisungen an die Arbeitslosen – usw. Kantonale Amtsstelle (Abteilung ALV – Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit im Amt für Wirtschaft und Arbeit) von Arbeitslosen – Einstellung in der Anspruchsberechtigung – Abklären der Anspruchsberechtigung in Zweifelsfällen – usw. Logistikstelle für arbeitsmarktliche – Stellungnahme zu Gesuchen um Beiträge Massnahmen (Abteilung Qualifizie- für arbeitsmarktliche Massnahmen rung für Stellensuchende im Amt für – Angebot von arbeitsmarktlichen Massnahmen Wirtschaft und Arbeit) – usw.
Ausgleichsstelle der Arbeitslosen- – Prüfung der Erfüllung der den Kassen und den versicherung (Staatssekretariat kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben für Wirtschaft SECO) – Überprüfung der Auszahlungen der Kassen – Erteilung von Weisungen an die Kassen und kantonalen Amtsstellen – usw.
Zu Frage 1: Die Arbeitslosenkassen – so auch die Unia-Arbeitslosenkasse – sind verpflichtet, Versicherten, die in der Vergangenheit in der Schweiz ge- arbeitet haben und die sich gegebenenfals in Zukunft in einem EU/EFTA-Staat beim Arbeitsamt melden müssen, auf ihr Verlangen das Formular «Arbeitgeberbescheinigung – Bescheinigung von Ver- sicherungszeiten» auszustellen. In diesem Formular werden die Be- schäftigungszeiten bestätigt, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit notwendig sind. Zu Fragen 2 und 3: Bei Personen, die endgültig ausreisen, richtet die schweizerische Ar- beitslosenversicherung grundsätzlich keine Leistungen aus. Die Organe der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sind bei der Durch- führung an die rechtlichen Grundlagen, namentlich das AVIG und die dazu gehörende Verordnung (AVIV; SR 837.02), sowie an die bilatera- len Abkommen gebunden. Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung durch die schweizerische Arbeits- losenversicherung ist der Wohnsitz in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Einzige Ausnahme bildet der begrenzte Leistungsexport von drei Monaten zur Stellensuche im Ausland (Art. 69 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 sowie Art. 83 Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.1 und SR 0.831.109.268.11). Ob nach der Ausreise aus der Schweiz ein Anspruch auf Leistungen der jeweiligen ausländischen Arbeitslosenversicherung besteht, ist Sache der ausländischen Behörden und beurteilt sich nach ausländischem Recht. Sofern ein anderer Staat nach dem für ihn massgeblichen Recht Leistungen für aus der Schweiz zugewanderte Personen tätigen muss, so trägt er diese Kosten selber und kann diese nicht von der Schweiz zurückfordern bzw. der Schweiz deshalb in Rechnung stellen, weil die versicherte Person die Beitragszeit in der Schweiz erworben hat. Glei- ches gilt – im Verhältnis mit Staatsangehörigen von EU/EFTA-Ländern – im umgekehrten Fall: EU/EFTA-Staatsangehörige, die ihre Beitragszeit im Ausland erworben haben und nach einer – wenn auch kurzen – Er- werbstätigkeit in der Schweiz Anspruch auf ALV-Leistungen stellen, erhalten Taggelder von der schweizerischen Arbeitslosenversicherung, auch wenn sie ihre Beitragszeit im Ausland erworben haben und ohne dass die ausbezahlten Gelder im Ausland eingefordert werden könnten. Zu Frage 4: Nach dem Gesagten liegt hier kein Missbrauch der schweizerischen Arbeitslosenversicherung vor. Demnach besteht kein Handlungs- bedarf.
Zu Frage 5: Die Unia und alle anderen im Kanton tätigen Arbeitslosenkassen und Gewerkschaften übernehmen die Vollzugsaufgaben, die gemäss AVIG nicht ihnen, sondern der öffentlichen Arbeitsvermittlung (den RAV) zugeordnet sind. Zur klaren Abgrenzung des Aufgabenspek- trums finden regelmässig und seit Längerem Koordinationssitzungen «Zusammenarbeit/Koordination ALK-RAV» statt. Zu Frage 6: Die Unia als private Arbeitslosenkasse übt dieselben Aufgaben aus wie die öffentliche (kantonale) Arbeitslosenkasse und die übrigen pri- vaten Arbeitslosenkassen. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages und zur Erfüllung desselben hat sie begrenzten Zugriff auf das Informa- tionssystem der Arbeitslosenversicherung (Art. 96c Abs. 1 AVIG). Die Unia-Arbeitslosenkasse darf diejenigen Personendaten abrufen, die sie benötigt, um die ihr nach dem AVIG übertragenen Aufgaben zu erfül- len. Zur Weitergabe dieser Daten an die Gewerkschaft Unia ist die Ar- beitslosenkasse Unia nicht berechtigt. Zu Frage 7: Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, das Staatssek- retariat für Wirtschaft SECO, ist die Aufsichtsbehörde der (privaten) Arbeitslosenkassen (Art. 83 AVIG) und verantwortlich für die Unter- bindung eines allfälligen Kompetenzmissbrauchs von Mitarbeitenden der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi