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Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Geroldswil-Oetwil a.d.L., neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010

17. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Geroldswil-Oetwil a. d. L.)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandssta- tuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Geroldswil und Oetwil a. d. L. bilden zusammen seit 1999 einen Zweckverband für den Betrieb einer gemein- samen regionalen Feuerwehr (RRB Nr. 851/1999). Aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 26. und 27. Oktober 2009 haben die Stimmberechtigten der beiden Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestal- tung der Zwecksverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Ver- bandsgebiet. Im Weiteren werden die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Geroldswil-Oetwil a. d. L. werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Vorstand des Zweckverbands Feuerwehr Geroldswil-Oetwil a. d. L., c/o Gemeindeverwaltung Geroldswil, Hub- wiesenstrasse 34, Postfach 131, 8954 Geroldswil, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Geroldswil, Hubwiesenstrasse 34, 8954 Gerolds-

wil und Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil a. d. L., den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, die Gebäudeversiche- rung Kanton Zürich sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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