Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV), Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2008
1711. Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen
Erwägungen
Eigentumsbeschränkungen (Anhörung) Mit Schreiben vom 19. August 2008 unterbreitet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) der Direktorenkonferenz, den kantonalen Fachstellen, den interessier- ten Kreisen sowie den Mitgliedern der Arbeitsgruppe ÖREBKV den Entwurf der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) zur Anhörung. Am 1. Juli 2008 sind das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) und zehn Ausführungsverordnungen in Kraft getreten. Im GeoIG ist die Schaffung eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) vorgesehen, Art. 16 GeoIG bildet den Rahmen für die Regelungen auf Verordnungsstufe.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Zustelladresse: Bundesamt für Landes- topografie, Projekt ÖREBKV, Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern):
Mit Schreiben vom 19. August 2008 haben Sie uns den Entwurf der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen (ÖREBKV) zugestellt. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
1. Allgemeine Bemerkungen Der Entwurf überzeugt in formeller Hinsicht. Er ist übersichtlich, gut verständlich und klar gegliedert. Die vorgesehenen Delegationen an die Kantone bezüglich Aufnahme- verfahren, Zusatzinformationen, Beglaubigungen, nachträgliche Richtig- keitsbescheinigung, Publikation und Organisation begrüssen wir aus- drücklich. Den in Anhang 1 der Geoinformationsverordnung (GeoIV) als Gegenstand des ÖREB-Katasters bezeichneten Geobasisdaten stim- men wir ebenso zu wie der im erläuternden Bericht (Seite 16) dargeleg- ten Auffassung, die kantonalen und kommunalen Baulinien seien in den ÖREB-Kataster aufzunehmen.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln Art. 4 Informationstiefe (auch zu Art. 10 Abs. 4, zu Art. 11 Abs. 3, zu Art. 12 Abs. 3) Die Festlegung der Informationstiefe, der Darstellung des Auszugs und der Zusatzinformationen betrifft die Kantone stark. In die Verord- nung ist deshalb eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, dass bei der Erarbeitung von Vollzugsregelungen das zuständige Bundesamt die Mitwirkung der Kantone (und Gemeinden) und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicherstellen muss. Art. 18 Oberaufsicht Diese Zuständigkeitsregelung erachten wir als zweckmässig. Art. 20 Bundesbeitrag Mit der Aufteilung der Bundesbeiträge gemäss Art. 20 Abs. 3 sind wir nicht einverstanden. Gemäss den Grundsätzen der NFA sind für die Verteilung von Bundesbeiträgen allein die zu erbringenden Leistungen massgebend. Der Umfang der Arbeiten für die Einführung und den Betrieb des ÖREB-Katasters hängt fast ausschliesslich von der Grösse der Bauzonen und damit von der Einwohnerzahl ab. Die Einwohner- zahl ist deshalb höher zu gewichten. Wir weisen darauf hin, dass für die Aufteilung von Kosten für andere Projekte der Kantone in der Regel nur auf die Einwohnerzahl abgestellt wird (z. B. Haus der Kantone). Die Erstellung des ÖREB-Katasters ist als Verbundaufgabe von Bund und Kanton bezeichnet. Die Überführung der vorhandenen Daten in grafischer oder numerischer Form in das neue Datenmodell des Bundes ist mit erheblichen Kosten verbunden. Die Feststellung im erläuternden Bericht (Seite 6), dass Entscheide mit relevanten Auswirkungen auf Grund und Boden in der heutigen Zeit ohnehin durch Pläne und grafi- sche Dokumente in digitaler Form ergänzt werden müssten und der überwiegende Teil der Erhebungskosten somit bereits heute in den Budgets der zuständigen Fachämter auf Ebene Bund, Kanton und Gemeinde enthalten sei, kann so nicht hingenommen werden. Eine Viel- zahl von Geobasisdatensätzen müssen – wie im erläuternden Bericht bereits festgehalten – digitalisiert werden, wollen sie Aufnahme in den ÖREB-Kataster finden (Art. 5 Abs. 1 ÖREBKV-Entwurf). In diesem Zusammenhang ist besonders auf den im ÖREBKV-Entwurf aufge- listeten bundesrechtlichen Geobasisdatensatz der Nutzungsplanung (kantonal/kommunal) hinzuweisen. Mit der Digitalisierung wird ein sehr grosser personeller und finanzieller Aufwand verbunden sein, der sich heute kaum abschätzen lässt und der ausschliesslich bei den Fach- ämtern anfallen wird. Es ist zu bezweifeln, dass die Erhebungskosten heute bereits in der richtigen Grössenordnung in den Budgets der
zuständigen Fachämter der Gemeinwesen aufgenommen worden sind. Ferner wird der Aufwand auch für das Bereitstellen der Daten nach den Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 ÖREBKV-Entwurf be- trächtlich sein, muss doch die für das Erfassen, Nachführen und Verwal- ten zuständige Stelle in einem Bericht bestätigen, dass die in den Daten abgebildeten Eigentumsbeschränkungen von der zuständigen Behörde in dem von der Fachgesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren erlassen wurden. Ferner muss sie prüfen, ob die Eigentumsbeschränkungen in Kraft sind und ob die Daten mit dem Beschluss übereinstimmen. Für die Übereinstimmung des Beschlusses mit den zugrunde liegenden Daten trägt die erhebende, nachführende und verwaltende Stelle die volle Ver- antwortung. Ihr obliegt auch die Meldepflicht. Aus dem erläuternden Bericht (Seite 16) geht zudem hervor, dass die genannten Erfordernisse mit Sorgfalt zu prüfen sind, was nur mit entsprechenden personellen Mitteln zu erreichen ist. Da die Datenüberführung eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung des Katasters darstellt, sind an diese Arbeiten Bundesbeiträge zu leisten.
Zu Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2) Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts Die vom Bundesrat bezeichneten Geobasisdaten sind für das Planen und Bauen sehr wichtig, wir können der Auswahl vollumfänglich zustimmen. Zu Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen): Lärmbelastungskataster für Zivilflughafen stellen eine massive, gross- flächige Eigentumsbeschränkung dar und können aus technischer Sicht problemlos durch das BAZL als eidgenössischer Geobasisdatensatz geführt werden. Dies sollte auch in die für Sommer 2009 geplante Änderung der GeoIV einfliessen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi