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Umfrage betreffend die Erfahrungen der Kantone mit der Umsetzung des NFA, Schreiben an die KdK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. November 2009

1729. Umfrage zu den Erfahrungen der Kantone

Erwägungen

mit der Umsetzung der NFA Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen (NFA) ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Der Bundesrat legt gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor. Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich sind dabei gesondert darzulegen. Der Wirksamkeitsbericht bildet die Grundlage für die alle vier Jahre durch die Bundesversammlung vorzunehmende Neufestlegung der Grundbeiträge für den Ressourcen- und Lasten- ausgleich sowie den Entscheid über die Weiterführung des Härte- ausgleichs. Der erste und der zweite Wirksamkeitsbericht umfassen zusätzlich eine Analyse des Übergangs vom alten System des Finanz- ausgleichs zur NFA. Der erste Wirksamkeitsbericht, der die Grundlage zur Klärung offe- ner Fragen und zur Korrektur bestehender Mängel bietet, ist für den Kanton Zürich als grösster Nettobeitragszahler politisch und finanziell von grosser Bedeutung. Nachdem mit den Erhebungen zur Einhaltung der Haushaltsneutra- lität beim Übergang zur NFA die finanziellen Auswirkungen der Aufga- ben- und Finanzierungsentflechtung ermittelt worden sind, will die Konferenz der Kantonsregierungen mit einer Umfrage die Erfahrun- gen der Kantone mit der Umsetzung der NFA erheben. Der Frage- bogen umfasst zwei Teile: Im ersten Teil werden die Erfahrungen mit der Umsetzung der NFA in den entflochtenen Aufgabenbereichen (Kollektive IV-Leistungen, Sonderschulung, Ergänzungsleistungen, Stras- senwesen) erfasst, im zweiten Teil wird die Entwicklung der interkanto- nalen Zusammenarbeit in den in Art. 48a der Bundesverfassung ge- nannten Aufgabenbereichen erhoben. Die Ergebnisse der internen Vernehmlassung bei den Direktionen und der Staatskanzlei zeigen insgesamt Fortschritte bei den entflochte- nen Aufgabenbereichen auf. Punktuell sind jedoch auch Schwierigkei- ten aufgetreten.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen (Zustellung per E-Mail an w.moser@kdk.ch): Mit Schreiben vom 25. September 2009 haben Sie uns zur Teilnahme an einer Umfrage zu den Erfahrungen mit der Umsetzung der NFA ein- geladen. Gerne nehmen wir dazu Stellung. Einleitend möchten wir feststellen, dass der Kanton Zürich durch die NFA ausserordentlich stark belastet wird. Obwohl der Kanton Zürich als grösster Beitragszahler von der Finanzkrise besonders stark betrof- fen ist, nimmt die Belastung 2010 weiter zu, da für die Berechnung des Ressourcenindexes die vergangenen Jahre massgebend sind. Im Übri- gen erachten wir es als besonders stossend, dass mit dem soziodemo- grafischen Lastenausgleich die Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur bzw. der Kernstädte des Kantons Zürich im Vergleich zum geografisch- topografischen Lastenausgleich nur zu einem Bruchteil abgegolten werden. Die Antworten haben wir direkt im Umfrageformular erfasst:

Kanton ZH

Teil 1: Erfahrungen mit der Umsetzung der NFA in einzelnen Aufgabenbereichen 1 Behinderteninstitutionen

1.1 Betriebsbeiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten

1 Auf welcher Grundlage wurden die Betriebsbeiträge an die Institutionen im Verantwortungs- bereich Ihres Kantons ausgerichtet?

a) Leistungspauschale (Jugend-, Kinder-, Schulheime) b) Defizitdeckung c) Übergang zur Subjektfinanzierung mit vollkostendeckenden Tarifen d) Anderes: analog BSV (TAEP) (Einrichtungen Erwachsene)

2 Falls Sie bei Frage 1 c) angekreuzt haben: Hat sich durch den Übergang zur Subjektfinanzierung eine Verlagerung von der Heimfinanzierung zu den Ergänzungsleistungen ergeben und wenn ja, kann diese beziffert werden?

Nein Ja, ungefähre Grössenordnung:

3 Wie erfolgen die Verrechnungen für ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner? a) Vollkostendeckende Tarife (Jugend-, Kinder-, Schulheime)* b) Rechnungsstellung nach Aufwand (Einrichtungen Erwachsene) c) Anderes: * exklusive Investitionsbeiträge

4 Welches sind Ihre ersten Erfahrungen mit dem Übergang der integralen Verantwortung für den Bereich der Behinderteninstitutionen an die Kantone? Die Erfahrungen mit der Umsetzung im Kanton Zürich sind grundsätzlich gut.

1.2 Baubeiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten

5 Wurden in den Jahren 2008 und 2009 Baubeiträge zugesichert?

Nein Ja, ungefähre Grössenordnung: 29,3 Mio. Franken im Zeitraum Januar 2008 bis September 2009 (Einrichtungen Erwachsene); einstelliger Mio.-Beitrag (Kinder und Jugendliche).

6 Gibt es Anhaltspunkte, dass in den letzten Jahren Investitionen aufgeschoben wurden und ein Nachholbedarf besteht? Nein Ja, Begründung:

1.3 Weiterführung der bisherigen Leistungen der IV gemäss BV-Übergangsbestimmung Art. 197 Ziffer 4

7 Gab es Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Übergangsbestimmung von Art. 197 Ziff. 4 BV, wonach die bisherigen Leistungen der IV bis zum Vorliegen genehmigter Behinderten- konzepte weitergeführt werden müssen, und wenn ja, welche?

Nein Ja, es sind folgende Schwierigkeiten aufgetreten: Der Vergleich mit den bisherigen Leistungen des BSV war manchmal schwierig aufgrund des Fehlens der Dossiers, die das BSV geführt hatte.

8 Wie ist der Stand der Arbeiten zum kantonalen Behindertenkonzept? Das Konzept liegt im Entwurf vor.

2 Sonderschulung

9 Welches sind Ihre ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der NFA im Bereich der Sonder- schulung (inkl. heilpädagogische Früherziehung)?

Die Entflechtung im Sonderschulbereich hat insbesondere zu mehr Transparenz und Effizienz geführt (Beispiel: Der Zahlungsprozess konnte effizienter gestaltet werden). Zudem kann der Kanton in Zukunft die Steuerung der sonderpädagogischen Angebote besser wahrnehmen (Steuerung eines bedarfsgerechten Angebots).

10 Hat sich seit dem Inkrafttreten der NFA das Verhältnis zwischen der Sonderschulung und der Regelschule verändert?

Nein, die NFA hat keinen Einfluss auf dieses Verhältnis. Ja, kurze Beschreibung:

11 Gab es Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Übergangsbestimmung von Art. 197 Ziff. 2 BV, wonach die bisherigen Leistungen der IV bis zum Vorliegen kantonal genehmigter Sonderschulkonzepte weitergeführt werden müssen und wenn ja, welche?

Nein Ja, es sind folgende Schwierigkeiten aufgetreten: Kommentar: Schwierigkeiten gab es keine, jedoch mussten im Zusammenhang mit der Übernahme von Transportkosten verschiedene Grundsatzfragen geklärt werden.

12 Wie ist der Stand der Arbeiten zum kantonalen Sonderschulkonzept?

  • Die Arbeiten stehen vor dem Abschluss.
  • Beginn der Vernehmlassung noch in diesem Jahr.

3 Hilfe und Pflege zu Hause für Betagte und Behinderte

13 Welches sind Ihre ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der NFA im Bereich der Hilfe und Pflege zu Hause?

  • Die finanziellen Auswirkungen für den Kanton bewegen sich im erwarteten Rahmen.
  • Die neue Finanzierung führt zu einer Umstrukturierung der Spitex-Landschaft.

14 Gab es Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Übergangsbestimmung von Art. 197 Ziff. 5 BV, wonach die bisherigen Leistungen der IV bis Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause weitergeführt werden müssen, und wenn ja, welche? Nein Ja, es sind folgende Schwierigkeiten aufgetreten:

15 Besteht bereits eine kantonale Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause, und wenn ja, in welcher Form? Nein Ja, kurze Beschreibung: Die Finanzierung wird zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt. Vonseiten Kanton erfolgte eine leistungsorientierte Finanzierung nach der Anzahl der verrechenbaren Stunden. Der Beitrag des Kantons hängt von der Finanzkraft der Gemeinde ab.

4 Entflechtung im Strassenwesen

16 Welches sind Ihre ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der NFA im Strassenwesen? a) Bau und Unterhalt der Nationalstrassen Die Umstellung konnte so erfolgen, dass die Verkehrsteilnehmenden davon nicht betroffen wurden. Es ist ein gewisser Aufwand nötig, die neue Eigentümerschaft für die regionalen Besonderheiten zu sensibilisieren (Verkehrsaufkommen, Interventionsorganisationen usw.) Die Angleichung der bisherigen kantonalen Prozesse an die im Aufbau befindlichen Prozesse des ASTRA war eine Herausforderung und wird nun in feinerem Detaillierungs- grad weitergeführt. Als weitere Herausforderung erweist sich eine einheitliche und konsolidierte Kommunikation, da die Aussenstehenden alte und neue Zuständigkeiten öfter vermischen.

b) Verkehrsmanagement

  • Entflechtung Anlagen: Die Entflechtung verläuft aus Sicht der Kantonspolizei noch nicht befriedigend. Es sind weitere Abklärungen erforderlich und Verhandlungen zu führen.
  • Zusammenarbeit ASTRA – Verkehrstechnische Abteilung: Die Zusammenarbeit mit der ASTRA-Filiale Winterthur hat noch nicht in allen Punkten den angestrebten Standard erreicht. Die Situation hat sich aber gegenüber den schwierigen Anfängen stark verbessert und ist auf gutem Wege. In den die Verkehrstechnische Abteilung betreffenden Bereichen wie Projektbeurteilung (Sicherheitsaudit), Signalisation, Markierung, Wegweisung, Bewilligungen von besonderen Anlässen usw. besteht bezüglich der Verfahrensabläufe noch weiterer Optimierungsbedarf.

17 Konnte die Entflechtung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen bei den National- strassen abgeschlossen werden?

Entflechtung wurde ganz abgeschlossen Entflechtung wurde grossmehrheitlich abgeschlossen Entflechtung wurde erst teilweise abgeschlossen, offene Fragen bestehen noch in den folgenden Bereichen:

- Abtretung Werkhöfe

18 Musste infolge des Übergangs der Nationalstrassen an den Bund Personal freigestellt und/oder von den in Aussicht gestellten Sozialmassnahmen des Bundes Gebrauch gemacht werden?

Nein

Ja, es musste Personal freigestellt werden.

Anzahl Personen: 1

Ja, es musste von den Sozialmassnahmen des Bundes Gebrauch gemacht werden.

Umfang der beanspruchten Sozialmassnahmen:

19 Haben Sie weitere Bemerkungen zur Umsetzung der NFA im Bereich der Strassen?

5 Entflechtungen in anderen Aufgabenbereichen

20 Haben Sie Bemerkungen zur Umsetzung in andern, mit der NFA entflochtenen Aufgabenbereichen?

Teil 2: Fragen zur interkantonalen Zusammenarbeit

Art. 48a BV nennt folgende Aufgabenbereiche, in denen die interkantonale Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen erzwungen werden kann:

  • Straf- und Massnahmenvollzug;
  • Schulwesen hinsichtlich der in Art. 62 Abs. 4 BV genannten Bereiche;
  • kantonale Hochschulen;
  • Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
  • Abfallbewirtschaftung;
  • Abwasserreinigung;
  • Agglomerationsverkehr;
  • Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
  • Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

21 Welche interkantonalen Verträge hat Ihr Kanton in diesen Bereichen im Hinblick auf die Einführung der NFA bis heute abgeschlossen? (Bitte die entsprechenden Verträge auflisten und die Fundstelle im Internet angeben oder den Vertragstext beilegen.)

Aufgabenbereich: Vertrag: Partnerkantone:

Harmonisierung der HarmoS 1 SH, GL, VD, JU, NE, VS, Volksschulen SG, ZH, GE, TI, BE

Institutionen zur Eingliede- IVSE 2 Alle Kantone rung und Betreuung von Invaliden: Interkantonale Platzierungen

Kulturlastenausgleich Vereinbarung über die inter- LU, SZ, ZG, AG, UR kantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Amtsblatt 2005 Nr. 8 vom 25.2.2005; Rechtskraft Amts- blatt Nr. 28 vom 15.7.2005) Die Inkraftsetzung erfolgt auf den 1. Januar 2010

Spitzenmedizin Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin 3

1 http://www.edk.ch/dyn/11659.php

2 http://www.sodk.ch/ueber-die-sodk/ivse.html

3 http://www.gdk-cds.ch/291.0.html

Spitzenmedizin Vertrag über die Universitätsspital, Basel, Transplantation solider Inselspital Bern, Hôpital Organe 4 Cantonal Universitaire de Genève, Centre Hospitalier Universitaire Vaudois, Kanonsspital St. Gallen

Spitzenmedizin Vertrag über die Kantonsspital Aarau, Transplantation Universitätsspital Basel, hämatopoietischer Ente Ospedaliero Cantonale Stammzellen 5 Bellinzona, Inselspital Bern, Hôpitaux Universitaires de Genève, Luzerner Kantonsspital, Centre Hospitalier Universitaire Vaudois, Kantonsspital St. Gallen

22 Welche Verträge in diesen Bereichen sind in Vorbereitung? (Bitte die entsprechenden Verträge mit dem aktuellen Stand der Verhandlungen auflisten.)

Aufgabenbereich: Vertrag: Partnerkantone, Stand der Verhandlungen:

23 Haben Sie weitere Bemerkungen zur Entwicklung der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich?

Bereich Straf- und Massnahmenvollzug: Bereits vor der Einführung der NFA trat der Kanton Zürich dem Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 bei (LS 334). Partnerkantone: GL, SH, A. a. Rh., A. i. Rh., SG, GR und TG

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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