Lexipedia

Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, und Esther Straub, Zürich, betreffend wie weiter in der Sterbehilfe?, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 304/2015

Sitzung vom 2. März 2016

174. Anfrage (Wie weiter in der Sterbehilfe?) Die Kantonsrätinnen Renate Büchi-Wild, Richterswil, und Esther Straub, Zürich, haben am 23. November 2015 folgende Anfrage eingereicht: Am 6. November 2015 hat der Deutsche Bundestag die Sterbehilfe neu geregelt. Er verabschiedete ein Gesetz, das die «geschäftsmässige» Sterbe- hilfe künftig verbietet und unter Strafe stellt. Diese Gesetzesänderung wird auch für die Schweiz und den Kanton Zürich Folgen haben. Es ist davon auszugehen, dass vermehrt Sterbewillige aus Deutschland in die Schweiz reisen, insbesondere nach Zürich. Ein Anstieg der Suizidfälle wird auch zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen der Polizei und Staatsanwaltschaft binden. In der Schweiz gibt es kein einheitliches Gesetz, das die Suizidhilfe regelt. Es braucht aber gewisse Standards und Vorgaben für Organisationen und Personen, die in diesem Umfeld tätig sind. Der Kanton Zürich ist in besonderem Masse betroffen, weshalb es angebracht ist, mit einem Gesetz auf kantonaler Ebene die fehlende Re- gelung in der Bundesgesetzgebung aufzufangen. Der Zeitpunkt für ein Vorausgehen des Kantons Zürich ist gegeben. Aufgrund dieser Ausgangslage bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Konsequenzen des erwähnten Ent- scheides des Deutschen Bundestags?

2. Unter welchen Umständen rechnet der Regierungsrat mit einer Zu- nahme an Ressourcen von Seiten Staatsanwaltschaft und Polizei?

3. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, die Attraktivität des Platzes Zürich für ausländische Sterbewillige zu senken oder die ent- sprechenden Organisationen an den Kosten zu beteiligen?

4. Was unternimmt der Regierungsrat, um bei der Regulierung der Sterbe- hilfe voranzukommen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, und Esther Straub, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Das in der Anfrage erwähnte Gesetz und damit § 217 des Strafgesetz- buches der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1998 über die Strafbarkeit der geschäftsmässigen Förderung der Selbsttötung ist erst am 10. Dezember 2015 in Kraft getreten. Es erscheint daher zu früh für eine Abschätzung der Auswirkungen. Allerdings hat Roger Kusch, Gründer des Vereins Sterbehilfe Deutsch- land e.V., bereits 2012 unter dem Namen «Verein StHD» vorsorglich einen Ableger in Zürich gegründet. Nach Angaben auf der Website des deutschen Vereins werde derzeit geprüft, ob und unter welchen Vorausset- zungen der Verein StHD seinen deutschen Mitgliedern eine Suizidbeglei- tung in der Schweiz ermöglichen könne, ohne gegen das neue Gesetz zu verstossen. Bis zum Ergebnis dieser Prüfung würden weder Sterbehilfe Deutschland e.V. noch der Verein StHD Suizidbegleitungen anbieten. Zu Frage 3: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die organisierte Suizidhilfe in der Schweiz zulässig ist. Der Kantonsrat hat bereits 2006 das dringliche Pos- tulat KR-Nr. 174/2006 abgelehnt, das die Suizidbegleitung durch Suizid- hilfeorganisationen von Personen aus dem Ausland im Kanton Zürich unterbinden wollte. Mit einer «Aufsichtsgesetzgebung» über Suizidhilfeorganisationen könnten gewisse Auflagen und Standards eingeführt werden. Die Motion KR-Nr. 65/2013, die den Erlass aufsichtsrechtlicher Bestimmungen über die organisierte Sterbehilfe anstrebte, wurde 2013 allerdings ebenfalls ab- gelehnt. Kosten im Zusammenhang mit der organisierten Suizidhilfe fallen hauptsächlich im Rahmen des strafrechtlichen Vorverfahrens an. Dieses Verfahren und auch die Kostenfolgen des Strafverfahrens sind abschlies- send in der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) geregelt, weshalb eine Kostenbeteiligung auch bei den Suizidhilfeorganisationen auf eidgenössischer Ebene gesetzlich verankert werden müsste (Stellung- nahmen zu den Motionen KR-Nr. 366/2007 betreffend Kostenverrech- nung bei Todesfällen, die durch Sterbehilfeorganisationen verursacht wor- den sind und KR-Nr. 65/2013 betreffend Stärkung der Aufsicht über die organisierte Sterbehilfe).

Zu Frage 4: Sowohl auf nationaler wie auch auf kantonaler Ebene wurden verschie- dene Vorstösse zugunsten einer Regulierung der Suizidhilfe erfolglos un- ternommen oder unterstützt. Eine Neubeurteilung dürfte angezeigt sein, wenn die Anzahl Suizidbegleitungen tatsächlich erheblich steigt. Vor die- sem Hintergrund gilt es vorerst die Entwicklung zu beobachten, bevor über das weitere Vorgehen entschieden werden kann.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, und Esther Straub, Zürich, betreffend wie weiter in der Sterbehilfe?, Beantwortung | Lexipedia | Lexipedia