Gemeindewesen, Zweckverband Seewasserwerk Küsnacht-Erlenbach, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2009
1756. Gemeindewesen (Zweckverband Seewasserwerk Küsnacht-Erlenbach)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Erlenbach und Küsnacht bilden zu- sammen formell seit 1992 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb eines gemeinsamen Seewasserwerks (RRB Nr. 2708/1992). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckver- bandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 22. Juni 2009 haben die Stimmberechtigten beider Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kan- tonsverfassung, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Verbandsgebiet. Im Weite- ren wird die Mitgliederzahl der Betriebskommission des Zweckverbands von sieben auf fünf vermindert und die Statuten werden redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Seewasserwerk Küsnacht-Erlen- bach werden genehmigt.
II. Mitteilung an die Betriebskommission des Zweckverbands See- wasserwerk Küsnacht-Erlenbach, Gemeindeverwaltung Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, die Gemeinderäte der Politischen Ge-
meinden Erlenbach, Seestrasse 59, 8703 Erlenbach und Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi