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Zürcher Höhenkliniken Wald und Davos, Personalhäuser, Überführung in das Stiftungsvermögen, Verzicht auf Rückerstattung der Staatsbeiträge

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2009

180. Zürcher Höhenkliniken Wald und Davos (Personalhäuser,

Erwägungen

Überführung in das Stiftungsvermögen, Verzicht auf Rückerstattung der Staatsbeiträge) Die Zürcher Höhenkliniken Wald-Faltigberg (ZHW) und Davos-Clavadel (ZHD) stellen die stationäre Rehabilitation für die Zürcher Bevölkerung sicher. Sie werden von der Stiftung Zürcher Höhenkliniken Wald und Clavadel (SZH) getragen und sind zu 100% staatsbeitragsberechtigt. 2006 behandelten die beiden Kliniken insgesamt 3800 stationäre Patien- tinnen und Patienten und leisteten dabei 83 300 Pflegetage. Die Spitalliegenschaft in Wald-Faltigberg wurde 1897, jene in Davos- Clavadel 1918 von der Stiftung erworben. Daneben verfügen beide Klini- ken in ihrem Anlagevermögen aber noch über mehrere Nebengebäude – in erster Linie genutzt als Personalhäuser – erstellt in den Jahren 1918 bis 1966. Die an die Baukosten dieser Liegenschaften in Wald vom Kan- ton ausgerichteten Staatsbeiträge können aufgrund fehlender Informa- tionen nur noch teilweise nachvollzogen werden. An den Kauf der Per- sonalhäuser in Davos wurden keine Staatsbeiträge geleistet. Im Einzel- nen handelt es sich um folgende Liegenschaften:

Liegenschaft Baujahr Kosten Erstellung Staatsbeitrag bzw. Erwerb (in Fr.) (in Fr.) Wald Gärtnerei 1897 unbekannt 0 MFH Personalhaus 1945 418 000 unbekannt Dreifamilienhaus Chalet 1945 71 000 unbekannt EFH Glärnisch 1962 181 000 unbekannt DEFH Mürtschen + Tödi 1966 370 000 185 000 Davos Ökonomiegebäude 1918 unbekannt 0 Zweifamilienhaus Amhof 1918 unbekannt 0 Haus Livonia 1922 165 000 0 Von 1958 bis 1966 wurden zudem für Sanierungsarbeiten in den Per- sonalhäusern in Davos Staatsbeiträge von insgesamt Fr. 20 000 ausge- richtet. Die Liegenschaften werden weiterhin als Personalunterkünfte für Klinikangestellte genutzt. Sie sind teilweise in einem schlechten bau- lichen Zustand und sollen je nach Gebäudezustand zulasten der Stif- tung saniert werden.

Gemäss RRB Nr. 1828/1971 gelten die Unterkunftsbauten für das Personal nach § 13 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Staatsbeiträge und die Krankenpflege nicht mehr als «zum eigentlichen Krankenhaus- betrieb gehörend». Auch die Gärtnerei wird von der Gesundheitsdirek- tion als nicht zum engeren Spitalbetrieb gehörend betrachtet. An den Unterhalt und die Erneuerung dieser Bauten werden deshalb auch keine Staatsbeiträge mehr ausgerichtet. Sofern die staatsbeitragsberechtigten Spitäler überhaupt noch Per- sonalhäuser betreiben, werden diese in aller Regel ausserhalb der sub- ventionierten Betriebsrechnungen auf eigene Rechnung der Trägerschaft geführt. Dies soll in Zukunft auch für die Personalhäuser der ZHW und der ZHD zutreffen. Deshalb sollen die aufgeführten acht Liegenschaften der SZH aus dem Anlagevermögen der Betriebe in jenes der Stiftung übergeführt werden, wobei der heutige Zweck dieser Liegenschaften auch für die nächsten zehn Jahre erhalten bleiben soll. Seit der Ausrichtung der verschiedenen Staatsbeiträge sind zwischen 42 und 63 Jahre vergangen, der ursprüngliche Zweck der Wohnungen ist für weitere zehn Jahre sichergestellt und es sind weder Staatsbeiträge an das Betriebsdefizit noch an die Sanierungskosten zu leisten. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesuch der Zürcher Höhenkliniken um Über- führung der Liegenschaften in das Stiftungsvermögen SZH entsprochen werden. In der Bilanz der ZHD bestehen für das Haus Livonia in Davos Rückstellungen von Fr. 100 000 für Sanierungsarbeiten. Diese Rückstel- lungen entstanden aus Mietzinseinnahmen und sollen ebenfalls von der Bilanz der Klinik in die Bilanz der Stiftung übergeführt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Überführung der in den Erwägungen aufgelisteten Liegen- schaften der Zürcher Höhenkliniken Wald und Davos in das Stiftungs- vermögen der SZH wird genehmigt.

II. Die Übertragung der Rückstellung von Fr. 100 000 für die Sanierung der Liegenschaft Livonia von der Bilanz der Klinik Davos in die Bilanz der Stiftung wird genehmigt.

III. Auf die Rückerstattung der Staatsbeiträge, die an die Erstellung und den Unterhalt der genannten Liegenschaften geleistet worden sind, wird verzichtet.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Höhenkliniken Wald und Davos, 8639 Faltigberg-Wald (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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