Krankenversicherung, Fallpreispauschale für Kataraktoperationen der Ambulanten Augenchirurgie Zürich AG, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2010
180. Krankenversicherung (Genehmigung der Fallpreispauschale
Erwägungen
für Kataraktoperationen der Ambulanten Augenchirurgie Zürich AG) Zwischen der Ambulanten Augenchirurgie Zürich AG und santé- suisse kam per 1. Januar 2010 ein Vertrag über die Abgeltung von Kata- raktoperationen zustande. Mit Schreiben vom 26. November 2009 ersuchte santésuisse um Genehmigung der Vereinbarung. Die Verein- barung sieht eine pauschale Abgeltung von Pflichtleistungen gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) für ambulante Kataraktoperationen vor. Gemäss Anhang 1 der Ver- einbarung soll eine Behandlung mit pauschal Fr. 2300 vergütet werden. In der Pauschale sind sämtliche Leistungen wie die Einpflanzung der künstlichen Linse, Materialkosten, Medikamente, Narkosemittel, Labor- analysen sowie Arzthonorare für Operation, Assistenz und Anästhesie enthalten. Aufwendungen für eine Reoperation am gleichen Auge innert sieben Tagen nach dem ersten Eingriff sind inbegriffen in der Pauschale und können nicht zusätzlich verrechnet werden. Muss eine Patientin oder ein Patient infolge eintretender Komplikationen hospitalisiert werden, ist nur die Hälfte der Fallpreispauschale geschuldet. Der Ver- trag ist unbefristet und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember, erstmals auf den 31. Dezember 2010, gekündigt werden. Nach Art. 46 Abs. 4 KVG bedürfen Tarifverträge grundsätzlich der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht. Bevor er einen Entscheid fällt, muss er die Preisüberwachung anhören (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz). Vorlie- gend hat die Preisüberwachung mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 auf Stellungnahme verzichtet. Die in der Vereinbarung festgelegte Behandlungspauschale liegt tie- fer als die Summe der bisher verrechneten Einzelleistungspreise gemäss geltendem Tarifregelwerk TARMED. Die Vereinbarung entspricht im Übrigen den Bestimmungen des KVG. Sie ist daher zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der zwischen der Ambulanten Augenchirurgie Zürich AG und santésuisse geschlossene Vertrag vom 4. November 2009 betreffend Fallpreispauschalen für Kataraktoperationen wird genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel ange- rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.
IV. Mitteilung an santésuisse Zürich, Lagerstrasse 107, Postfach 2018, 8021 Zürich (E), Ambulante Augenchirurgie Zürich AG, Talstrasse 65, 8001 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi